Hallo. habe vor kurzen bei ebay etwas verkauft, ein messgerät das ich vorher selbst erworben hatte. habe dieses gleich darauf nicht mal eine woche später direkt wieder verkauft da mir privat ein anderes von einem bekannten angeboten wurde und ich dann mehr zu diesem tendierte. also gesagt getan ich stellte das andere direkt wieder bei ebay als gebraucht ein so wie ich es auch erworben hatte. machte bilder wozu ich es einschaltete. schrieb in meine artikelbeschreibung den typ und das ich es direkt weiter verkaufe eben aus genanntem grund und das ich es selbst nie benutzt habe. nun hatte es jemand gekauft. nachdem ich das geld hatte und es versendet hatte schrieb mich ein paar tage der käufer an das das gerät falsche messergebnisse bringen würde. ich schrieb ihm das ich davon nichts wüsste und davon ausginge das es voll funktionstüchtig bei mir war aber ich es nicht weis da ich es wie beschrieben nie selbst benutzt hatte. nun möchte er sein geld zurück und droht mir mit dem rechtsanwalt der nach seiner aussage schon in den startlöchern steht und will mich anzeigen wegen arglistiger täuschung. ich weis jetzt nicht was ich machen soll. muss ich das gerät zurücknehmen obwohl ich von dem fehler nicht wissen konnte ohne es zu benutzen, bzw vll war der fehler ja bei mir noch gar nicht und er oder der transport hat es beschädigt. schon einmal vielen dank für antworten.
Hallo,
siehe [Verkäufer] Sachmängelhaftung und Rücktrittsrecht
[FAQ:1177] (27.2.2007)
Ich würde annehmen, dass das keine arglistige Täuschung ist, da der Verkäufer vom Mangel ja nichts gewusst hat.
Ob der Verkäufer hier aber fahrlässig gehandelt hat und den Fehler mit geringem Aufwand leicht selber hätte finden können oder nicht, weiß ich nicht. Das käme wohl im Zweifelsfall auf die Auslegung der Rechtslage an und müsste vor Gericht entschieden werden.
Transportschaden als Ursache des Mangels wurde ausgeschlossen? Sowie Fehler des Käufers (Bedienungsanleitung nicht gelesen)?
Wurde in der Artikelbeschreibung die Gewährleistung wegen Privatverkauf ausgeschlossen?
Wenn ich diesen Artikel verkauft hätte, würde ich
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ihn entweder unter Erstattung sämtlicher Versandkosten zurücknehmen, wobei vorher Klarzustellen ist, dass der Käufer dann keine weiteren (Schadensersatz-) Ansprüche geltend macht
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Oder irgend einen Kompromiss anbieten, Käufer gibt zurück und zahlt Rückversand
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Oder falls möglich Reparatur anbieten
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Natürlich kann Verkäufer auch jede Verantwortung ablehnen, geht damit aber das Risiko eines Rechtsstreits ein.
Absätze, groß und Kleinschreibung fördern die Lesbarkeit einer Frage!!!
Stephanie
Nachtrag:
dem ersten Verkäufer, der den Artikel ursprünglich verkauft hatte, würde ich übrigens auch den Schaden melden und fragen, ob dazu irgend etwas bekannt ist.
Stephanie
Hallo,
ich denke das er dir das nicht beweisen kann. Ich würde den Artikel nicht zurück nehmen, außer du wusstes vorher von dem Fehler. Auch das müsste er dir beweisen.
Gruß
Hallo Florian,
also wenn ein gewerblicher Verkäufer in Ebay etwas verkauft hat er 1 Jahr Gewährleistung. Ich geh aber mal davon aus, dass Sie privat verkauft haben.
Jetzt kommt es drauf an, ob im Verkaufstext drin stand, ob das Gerät funktionsfähig ist oder ob man das evtl. nicht bestätigen kann. Wenn aus dem Text hervorgeht, dass man nicht garantieren kann muß man als privater Verkäufer die Ware nicht zurück nehmen.
Falls beim Transport kaputt gegangen wäre es Aufgabe des Empfängers sich mit der Post auseinander zu setzen.
Hoffe das hilft schon mal.
Hallo,
meiner Meinung nach müssen Sie den Artikel nicht zurücknehmen, wenn Sie in der Beschreibung angegeben haben, daß Sie Privatverkäufer sind und deshalb keine Rücknahme bzw. Garantie anbieten und den Artikel als gebraucht anbieten.
Wenn Sie allerdings als gewerblicher Verkäufer agieren, hat der Käufer ein 14-tägiges Rückgaberecht, unabhängig davon, ob der Artikel funktioniert oder nicht.
Muss ich den artikel zurücknehmen?
Hallo,
vielen dank schon mal für die Antwort.
Also eine beschädigung durch sich oder durch den Transport schließt der käufer aus da an der verpackung keine schäde waren. ob das stimmt weis ich nicht es handelst sich schließlich um empfindliche messelektronik ob man das da zwangsläufig sieht?
Und ja ich schloss garantie und haftung aus.
Wollte ihm auch schon einen kompromiss anbieten habe ja selbst ein bisschen ein schlechtes gewissen das ich da etwas angeblich beschädigtes verkauft haben soll aber das will er nicht entweder ganz, oder er schickt mir seinen anwalt und die polizei.
Hallo,
vielen dank für die antwort.
also im text stand das ich den artikel nie benutzt hatte und ihn direkt weiterverkaufe. deshalb meint der käufer das würde nicht reichen.
aber ich habe auf eine andere frage eines intressenten öffentlich geantwortet. dieser fragte ob das gerät 100% funktionstüchtig sei. und ich schrieb das ich dies nicht wüsste da ich es selbst nie geteste habe und es nur zu fotozwecken eingeschaltet habe und die einwandfrei funktionierte.
Hallo,
der Verkäufer muss sich nun fragen: will er das Risiko eines Rechtsstreits eingehen oder nicht?
Wenn nicht und wenn der Käufer nicht Kompromiss bereit ist, muss der Verkäufer wohl nachgeben.
Der Verkäufer sollte allerdings vorher klarstellen, dass mit Erstattung der Zahlung des Käufers und der Rückversandkosten alle Forderungen des Käufers erfüllt sind. Evtl. kann an der Stelle auch über später (nicht) erfolgende schlechte Bewertungen verhandelt werden - dabei müsste sich der Verkäufer allerdings ganz auf die Versprechungen des Käufers verlassen und könnte nichts durchsetzten. Jeder Anschein von Bewertungserpressung - was gegen die ebay Grundsätze verstieße - ist natürlich zu vermeiden.
Der Verkäufer kann auch einen Vorbehalt anbringen, dass die Rückzahlung vorbehaltlich eines tatsächlichen Mangels erfolgt. Sollte der Verkäufer nach der Rücksendung feststellen, dass es doch keinen Mangel gab, kann er dann Forderungen an den Käufer stellen.
Transportschaden: falls ein Transportschaden vorliegt, aber äußerlich nichts zu sehen ist, wird das meist einer unzureichenden Verpackung und Polsterung angelastet. Der Verkäufer ist für hinreichende Verpackung zuständig.
oder er schickt mir seinen anwalt und die
polizei.
Ich bin kein Rechtsexperte, würde aber annehmen, dass hier keine Straftat vorliegt, sondern rein zivilrechliche Ansprüche - deren Berechtigung dann evtl. gerichtlich zu klären wäre.
Stephanie
Hallo,
wenn die Antwort mit der Funktionstüchtigkeit schon in der Auktion stand bevor er geboten hatte… tja, dann stand sie schon drin und er hätte es lesen können.
Also pech für ihn - meiner Meinung - jedenfalls.
Da solltest du so kulant sein und es zurück nehmen.
Du könntest es ja auch bei deinem Verkäufer reklamieren.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Wenn du was verkaufst, musst du dich von der Funktionstüchtigkeit überzeugen.
Oder du verkaufst es gleich als defekt.
Ich würde das Gerät nicht zurück nehmen, schon gar nicht wenn gleich im Ansatz gedroht wird. Hätte der Käufer um eine kulante Lösung gebeten wäre ich bereit gewesen das Gerät zurück zu nehmen.