Muss ich den Preis bezahlen?

Hallo,

ich habe folgendes Problem.

Ich hatte vor kurzem eine Operation und brauchte daraufhin eine Kompressionsweste. Mein Arzt sagte mir, dies koste ca. 100 €. Da es sich nicht um einen Gesundheitserhaltenden oder – fördernden Eingriff handelt muss ich die Kosten selbst tragen. Dies ist aber aufgrund der überschaubaren Kosten unproblematisch.

Nun musste es schnell gehen.

Ich bin also zu einem Sanitätshaus gefahren und habe mein Anliegen mitgeteilt. Die dortige Ansprechpartnerin war nett und wusste um was es sich handelt.

Ich sagte ihr ich brauch die Kompressionsweste nächste Woche und das ich die Kosten selbst tragen muss, also kein Rezept habe. Ich habe dann noch erwähnt das mein Arzt meinte, dies kostet ca. 100€.

Daraufhin meinte sie, das könnte man nicht so genau sagen, da es eine Maßanfertigung ist.
Es wurde mir kein Preis genannt und kein Kostenvoranschlag gemacht.
Man hat doch in so einem Fall gewisse Erfahrungswerte die man dem Kunden vermitteln kann, oder?

Nun wurde die Bandage von einem Freund abgeholt, der den Empfang vor Ort quittierte, da ich mich im Krankenhaus befand. Ihm wurde der Preis auch nicht genannt.

Nun eine Woche später, der Schock. Es kommt die Rechnung von dem Sanitätshaus. Statts der vermuteten ca. 100 €, sind es unglaubliche 536,42€.

Wenn ich das gewusst hätte, wäre ich direkt zum nächsten Sanitätshaus gefahren.

Ich habe nun direkt dort angerufen, wurde dann später von der Verwaltung zurückgerufen. Der Herr am Telefon meinte, das man da wohl aneinander vorbei gesprochen hat. Die Frau hat wohl verstanden ich müsste nichts zuzahlen und es wäre egal was es kostet (was natürlich völliger Quatsch ist). Er könne da nichts machen. Lediglich könnte er mir 10% erlassen.

Da sind es aber immer noch unglaubliche 482,77€. Ich wollte doch nur eine Kompressionsweste und keinen Maßanzug.

Jetzt meine Fragen:

  1. Ist das Sanitätshaus verpflichtet mir vor dem Kauf den Preis zu nennen?

  2. Habe ich mich falsch verhalten?

  3. Warum steht auf der Rechnung „Auftragsart: Rezeptaufträge“ und „keine gesetzliche Zuzahlung? Ich hatte doch keins…

  4. Besteht die Möglichkeit eines Vergleiches? Ich bin bereit (auch wenn es immer noch zuviel ist) 268,21€ zu zahlen.

Vielen Dank im voraus.

  1. Ist das Sanitätshaus verpflichtet mir vor dem Kauf den
    Preis zu nennen?

Nicht unbeding, es kommt drauf an welchen „Vertrag“ man eingeht. Ein Vertrag kommt auch mündlich zustande…

  1. Habe ich mich falsch verhalten?

JA! Du hättest einen Kostenvoranschlag verlangen sollen…

  1. Warum steht auf der Rechnung „Auftragsart: Rezeptaufträge“
    und „keine gesetzliche Zuzahlung? Ich hatte doch keins…

Das musst du das Sanitätshaus fragen. Entweder dachten die wirklich das es ein Rezeptauftrag wäre und dann langen die natürlich zu…oder die haben böswillig es so ausgelegt um dich abzuzocken.

  1. Besteht die Möglichkeit eines Vergleiches? Ich bin bereit
    (auch wenn es immer noch zuviel ist) 268,21€ zu zahlen.

Die besteht immer, wenn die sich drauf einlassen.

Einfach mal fragen…

Hallo,

das ist schwierig. Wie die Umstände von einem Gericht bewertet würden, kann ich leider nicht abschätzen. Grundsätzlich wäre ich deiner Mainung, dass ein KV verhältnismäßig sein muss - was auch der allgem. Rechtsprechung entspricht.
Einem Vergleich steht in der Regel nie etwas im Wege.

Tut mir leid, dass ich keinen günstigeren Rat erteilen kann; hoffe jemand anderes kann dir mehr helfen.

Alles Gute,
TT

Hallo,

da hier keine Rechtsberatung gewährt werden darf, halte ich mich entsprechend kurz:

Zu Frage 1:
Hier ist zunächst zu fragen, welche Art von Vertrag vorliegt. Kaufvertrag (§ 433 BGB) oder Werkvertrag (§ 631 BGB) oder vielleicht Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB). Da es sich um eine Maßanfertigung handelt, denke ich, dass ein Werkvertrag vorliegt.

Ein Kostenvoranschlag ist hier nicht obligatorisch, sondern müsste vereinbart werden (vgl. § 650 BGB).
Grds. sollte aber zumindest der Rahmen der Vergütung vorher feststehen. Etwas anderes gilt eigentlich nur dann, wenn der Besteller vorher äußert, dass ihm der Preis „egal“ ist. Hier hatten Sie ja schon vorab gesagt, dass Ihre Preisvorstellungen bei ca. 100 Euro liegen. Man wird dann wohl eine Nebenpflicht des Unternehmers annehmen können, dahingehend, dass Ihnen Anzeige darüber gemacht wird, wenn der tatsächliche Preis später die Vorstellungen um ein vielfaches übersteigt (ggf. in Gesetzesanalogie zu § 650 oder aus § 241 II BGB). Das müsste ich aber erst in Kommentaren nachschlagen…

Festzuhalten ist damit: Das Sanitätshaus muss Ihnen grds. bei einer Maßanfertigung vorab keinen auf den Cent genauen Betrag nennen. Es sollte aber, wenn der Preis die Vorstellungen deutlich übesteigt, dies dem Besteller mitteilen.

Zu Frage 2:
Sie hätten vielleicht einen Kostenvoranschlag forden sollen oder äußern sollen, dass Sie auf keinen Fall Beträge jenseits der 200 / 300 / … Euro zahlen wollen. Oder Sie hätten Ihrem Freund (Vertreter) mitteilen sollen, dass er die Ware nur bis zu einem bestimmten Preis entgegennehmen darf. Hier hätte Ihr Vertreter dann einfach bei Abholung der Ware den Preis erfragen können / sollen.

Zu Frage 3:
Das kann ich Ihnen nicht sagen. Wahrscheinlich liegt das darin begründet, dass die Kassierin Sie vorab falsch verstanden hatte.

Zu Frage 4:
Die Möglichkeit besteht immer. Sie können dies ja beim Sanitätshaus anregen oder einen Rechtsanwalt damit beauftragen, diesem Wunsch Nachdruck zu verleihen.

Mit freundlichen Grüßen

Ja, das ist misslich. Natürlich kann zu jeder Zeit eines Verfahrens ein Vergleich geschlossen werden. Sie haben die „Weste“ in Auftrag gegeben und die andere Partei hat geliefert. Formal also ein vollzogenes „Geschäft“ Ihr Anzatz kann nur sein, dass dieses unter falschen Voraussetzungen getätigt wurde. Sie haben einen Referenzpreis von 100 Euro genannt, der dann um über 400% überschritten wurde. Im Streit ginge es darum, dass Sie die 100 Euro als Richtpreis glaubhaft machen können. Ich würde so verfahren, das ich zur gütlichen Einigung 300 Euro anbieten würde, ansonsten der Vertrag gewandelt wird und die Weste zurückgegeben wird. Ich glaube nicht, dass der Lieferant auf dem Klageweg seine Position durchsetzen wird. Viel Glück.

Hallo,
ein Vertrag besteht aus Angebot und Annahme: Eine Seite macht ein Angebot, in der die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten sind. Dies sind zumindest die Kaufsache, um die es geht, und der Preis. Die andere Seite braucht dann nur noch zuzustimmen (Annahme).
Diese Voraussetzung liegt nach meiner Auffassung bei Ihnen nicht vor. Sie hatten kein ordentliches Angebot erhalten und können deshalb die Annahme verweigern. Bei Ihrer Bestellung haben Sie auch klar zum Ausdruck gebracht, für 100,00 € erwerben zu wollen. Eine Abweichung hiervon im normalen Rahmen dürfte o.k. sein, aber nicht eine Abweichung über mehr als 100 %.
Machen Sie das aber (sofort) schriftlich gegenüber dem Sanitätshaus klar und schreiben deutlich, dass kein Vertrag in dieser Form zustande gekommen ist und Sie sich weigern, einem solch geändertem Vertrag zuzustimmen.
Sie können bei der Gelegenheit ein eigenes neues Angebot unterbreiten und schreiben, dass Sie einem Vertrag, (wichtig!!!) ohne hiermit ein Anerkenntnis aussprechen zu wollen, annehmen täten, wenn der Kaufpreis bei 200,00 € liegen täte. Anderenfalls würden Sie bei einem anderen Anbieter kaufen.

mfg
PB

Vielen Dank für Ihre Hilfreiche Antwort.

Das folgende Schreiben möchte ich in den nächsten Tagen an das Sanitätshaus schicken.
Wäre nett wenn Sie nochmal kurz drüber schauen könnten…

Sehr geehrter Herr *****,

Wie bereits telefonisch besprochen entspricht der Rechnungspreis nicht den Bedingungen der Bestellung.

Ein Vertrag besteht aus Angebot und Annahme: Eine Seite (Verkäufer, hier Frau L.) macht ein Angebot, in der die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten sind. Dies sind zumindest die Kaufsache, hier die Thoraxbandage, und der Preis. Die andere Seite (Käufer, hier Absender) braucht dann nur noch zuzustimmen (Annahme).
Diese Voraussetzungen liegen nach meiner Auffassung nicht vor.
Bei meiner Bestellung habe ich meine Preisvorstellungen von ca. 100€ klar zum Ausdruck gebracht. Dies wurde durch Frau L. mit den Worten, das könnte man nicht so genau sagen da es sich um eine Maßanfertigung handelt, kommentiert.
Eine Abweichung hiervon im normalen Rahmen ist in Ordnung, aber nicht eine Abweichung über mehr als 400 %. Aus diesem Grund hatte ich kein ordentliches Angebot erhalten.
Durch das Verschweigen der Tatsache, das der Preis meinen Preisvorstellungen von über 400 % übersteigt, sehe ich den Tatbestand der arglistigen Täuschung im Sinne des §123 I BGB mehr als begründet.
Unter den jetzigen Bedingungen hätte ich einem Vertrag, bzw. einer Bestellung keinesfalls zugestimmt.

Dennoch strebe ich eine gütliche Einigung an. Ich bin bereit 270,00 € für die Thoraxbandage zu zahlen.

Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, so teilen Sie mir dies bitte bis zum 03.11.20011 mit. In diesem Fall behalte ich mir rechtliche Schritte vor.

Mit freundlichen Grüßen

Vielen Dank für Ihre Hilfreiche Antwort.

Das folgende Schreiben möchte ich in den nächsten Tagen an das Sanitätshaus schicken.
Wäre nett wenn Sie nochmal kurz drüber schauen könnten…

Sehr geehrter Herr *****,

Wie bereits telefonisch besprochen entspricht der Rechnungspreis nicht den Bedingungen der Bestellung.

Ein Vertrag besteht aus Angebot und Annahme: Eine Seite (Verkäufer, hier Frau L.) macht ein Angebot, in der die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten sind. Dies sind zumindest die Kaufsache, hier die Thoraxbandage, und der Preis. Die andere Seite (Käufer, hier Absender) braucht dann nur noch zuzustimmen (Annahme).
Diese Voraussetzungen liegen nach meiner Auffassung nicht vor.
Bei meiner Bestellung habe ich meine Preisvorstellungen von ca. 100€ klar zum Ausdruck gebracht. Dies wurde durch Frau L. mit den Worten, das könnte man nicht so genau sagen da es sich um eine Maßanfertigung handelt, kommentiert.
Eine Abweichung hiervon im normalen Rahmen ist in Ordnung, aber nicht eine Abweichung über mehr als 400 %. Aus diesem Grund hatte ich kein ordentliches Angebot erhalten.
Durch das Verschweigen der Tatsache, das der Preis meinen Preisvorstellungen von über 400 % übersteigt, sehe ich den Tatbestand der arglistigen Täuschung im Sinne des §123 I BGB mehr als begründet.
Unter den jetzigen Bedingungen hätte ich einem Vertrag, bzw. einer Bestellung keinesfalls zugestimmt.

Dennoch strebe ich eine gütliche Einigung an. Ich bin bereit 270,00 € für die Thoraxbandage zu zahlen.

Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, so teilen Sie mir dies bitte bis zum 03.11.20011 mit. In diesem Fall behalte ich mir rechtliche Schritte vor.

Mit freundlichen Grüßen
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Hallo,

Ihr Schreiben ist in mehrfacher Hinsicht „ungenau“. Aber der Reihe nach:

Ein Vertrag besteht aus Angebot und Annahme: Eine Seite (Verkäufer, hier Frau L.) macht ein Angebot, in der die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten sind. Dies sind zumindest die Kaufsache, hier die Thoraxbandage, und der Preis. Die andere Seite (Käufer, hier Absender) braucht dann nur noch zuzustimmen (Annahme).

Richtig ist:
Ein Vertrag bedarf eines Angebots und einer Annahme (§ 145 ff. BGB). Richtig dürfte häufig ferner sein, dass das Angebot letztlich vom Verkäufer stammt, da der Käufer ja erstmal wissen möchte, was ihn die Sache schließlich kostet. Bei einem Kaufvertrag trifft ferner zu, dass die sog. „Essentialia negotii“, d.h. die den Kauf charakterisierenden Details im Rahmen der Willenserklärungen (Angebot und Annahme) bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein müssen. Das sind beim Kauf: Die Vertragsparteien, die Kaufsache, der Kaufpreis.

Fraglich ist hier jedoch schon, ob es sich überhaupt um einen Kaufvertrag handelt oder nicht vielmehr um einen Werkvertrag oder um einen Werklieferungsvertrag (für den dann allerdings hauptsächlich, aber nicht ausschließlich Kaufrecht gilt).
Bei Maßanfertigungen beweglicher Sachen (d.h. aller Sachen außer Grundstücken u.ä.) geht man i.d.R. davon aus, dass es sich um einen Werklieferungsvertrag handelt (vgl. § 651 BGB) und zwar in Form sog. „nicht vertretbarer Sachen“ (vgl. § 651 S.3 BGB) [vgl. die Kommentierung von Palandt, § 651, Rn. 2, 8].

Während bei einem Werkvertrag (§ 631 BGB) bei Fehlen einer Einigung über den Preis gem. § 632 BGB die übliche Vergütung als vereinbart gilt (hier im Zweifel der höhere Preis), gelten im Falle des Werklieferungsvertrags die §§ 315, 316 BGB (vgl. Palandt, § 651, Rn.6). Das Bestimmungsrecht liegt dann beim Verkäufer (ggf. „nach billigem Ermessen“).

Eine Abweichung hiervon im normalen Rahmen ist in Ordnung, aber nicht eine Abweichung über mehr als 400 %. Aus diesem Grund hatte ich kein ordentliches Angebot erhalten.

Richtig ist: Eine Abweichung um mehr als 400 % geht jedenfalls nicht ohne Weiteres in Ordnung.

Ungenau ist: Das hat jedoch im Grunde nichts mit der Ordnungsmäßigkeit des Angebots zu tun. Wie oben dargelegt, wird das Angebot nicht dadurch „falsch“, dass vorab kein „Kaufpreis“ bestimmt wurde.

Durch das Verschweigen der Tatsache, das der Preis meinen Preisvorstellungen von über 400 % übersteigt, sehe ich den Tatbestand der arglistigen Täuschung im Sinne des §123 I BGB mehr als begründet.

Das ist äußerst fraglich. Eine arglistige Täuschung bedarf, wie das Wort „Arglist“ zeigt, eines besonderen Täuschungs vorsatz es. Die Angestellte (in Vertretung des Ladeninhabers --> Zurechnung zum Ladeninhaber) muss Sie damit mit Wissen und Wollen getäuscht haben. Eine Täuschung wiederum ist das Hervorrufen eines Irrtums. Die Angestellte muss daher Ihnen gegenüber mit Täuschungsabsicht geäußert haben, dass die 100-Euromarke jedenfalls nicht deutlich überstiegen wird. Das ist Ihren Schilderungen zufolge jedoch gerade nicht passiert („Das kann man nicht genau sagen, da es sich um eine Maßanfertigung handelt“).

Unter den jetzigen Bedingungen hätte ich einem Vertrag, bzw. einer Bestellung keinesfalls zugestimmt.

Hier wären wir ggf. in einer Irrtumskonstellation (vgl. § 119 BGB) oder man könnte auch einen sog. „Dissens“ (vgl. §§ 154, 155 BGB) annehmen. Aber auch hierzu würde ich Ihnen raten, sich den Rat eines „fertigen“ und damit erfahrenen Juristen einzuholen.

Dennoch strebe ich eine gütliche Einigung an. Ich bin bereit 270,00 € für die Thoraxbandage zu zahlen.

Das können Sie durchaus so äußern.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,

den Text habe ich ich wie nachstehend aufgeführt, abgeändert. Es liegt keine arglistige Täuschung vor, es fehlte nur ein korrektes Angebot. Also nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen! Die Fakten einer arglistigen Täuschung sind anders.

Schritte vorbehalten können Sie sich auch nicht. Sie können nur einen neuen Vertrag (Angebot und Annahme durch Sie) akzeptieren oder die Ware nicht abnehmen, da kein Vertrag zustande gekommen ist. Dann müssen Sie bei einer anderen Firma bestellen und sich dann auch vorher ein Angebot mit Kaufpreis unterbreiten lassen. Insoweit haben Sie auch nicht ganz richtig gehandelt. Sie hätte sofort nachfragen müssen, was den eine Maßsanfertigung kostet und um ein Angebot bitten müssen. Sie haben aber offensichtlich einfach „bestellt“.
Sie kommen somit der Sache nur kaufmännisch juristisch bei und nicht mir Strafandrohung.
Wenn Sie noch Rückfragen haben, gerne.

Anstatt 270,00 € sollten Sie 250,00 € anbieten, evtl. wird die Firma sowieso ein etwas erhöhtes Neuangebot abgeben. Dann haben Sie immer noch etwas Spielraum.

MfG
PB

Sehr geehrter Herr *****,

Wie bereits telefonisch besprochen entspricht der
Rechnungspreis nicht den Bedingungen der Bestellung.

Ein Vertrag besteht aus Angebot und Annahme: Eine Seite (Verkäufer, hier Frau L.) macht ein Angebot, in der die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten sind. Dies sind zumindest die Kaufsache, hier die Thoraxbandage, und der Preis. Die andere Seite (Käufer, hier Absender) braucht dann
nur noch zuzustimmen (Annahme).
Diese Voraussetzungen liegen nach meiner Auffassung nicht vor. Da offensichtlich von Ihnen vorab kein Kaufpreis genannt wurde, der meinen Angaben entsprach.
Bei meiner Bestellung habe ich meine Preisvorstellungen von ca. 100€ klar zum Ausdruck gebracht. Dies wurde durch Frau L.
nur mit den Worten, „das könnte man nicht so genau sagen da es sich
um eine Maßanfertigung handelt“, kommentiert, jedoch nicht angegeben, mit welcher tatsächlichen Summe ich zu rechnen hätte. Auch auf meine Nachfrage erhielt ich keine näheren Angaben. Ich ging nur davon aus, dass hier ein gewisser Zuschlag für die Anfertigung aufgeschlagen wird, der sich aber im Rahmen der 100,00 Euro hält.
Eine Abweichung von meinem angegebenen Preis im normalen Rahmen hätte ich nämich akzeptiert,
aber nicht eine Abweichung über mehr als 400 %. Aus diesem Grund hatte ich kein ordentliches Angebot erhalten. Durch das Verschweigen der Tatsache, das der Preis meinen Preisvorstellungen von über 400 % übersteigt, sehe ich keinen Vertrag als zustandegekommen an, denn unter diesen jetzigen Bedingungen hätte ich einem Vertrag, bzw.
einer Bestellung keinesfalls zugestimmt.
Da Sie meine Preisvorstellungen kannten, hätte Sie mir vor einer weiteren Bearbeitung des Vorganges ein Angebot unterbreiten müssen.

Dennoch strebe ich eine gütliche Einigung mit Ihnen an. Ich bin bereit 250,00 € für die Thoraxbandage zu zahlen.

Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, so teilen Sie mir dies bitte bis zum 03.11.20011 mit. Sollte es bis zur vorbezeichneten Höhe nicht zu einer Einigung kommen, kann kein Vertrag zustande kommen. Ich werde mich dann anderweitig umsehen.

Mit freundlichen Grüßen

Jetzt meine Fragen:

  1. Ist das Sanitätshaus verpflichtet mir vor dem Kauf den
    Preis zu nennen? Ja!
  1. Habe ich mich falsch verhalten?
    Ja, dafür kann der arzt einrezept ausstellen, und dann wäre die zuzahlung ca. 100 euro gewesen

  2. Warum steht auf der Rechnung „Auftragsart: Rezeptaufträge“
    und „keine gesetzliche Zuzahlung? Ich hatte doch keins… das kann ich nicht beurteilen

  3. Besteht die Möglichkeit eines Vergleiches? Ich bin bereit
    (auch wenn es immer noch zuviel ist) 268,21€ zu zahlen. Nein, eigentlich nicht. vorher im Sanitätshaus alles genau absprechen, wäre besser gewesen

Vielen Dank im voraus.

Hallo,

ich war im Urlaub, daher die späte Antwort.
Leider kann ich da auch nicht wirklich helfen. Aber ich denke, dass das Sanitätshaus den Preis angeben muss, wenn auch nur näherungsweise.

Gruß,

twilight666

Hallo,
deine Anfrage wurde bereits unter dem Benutzer-Konto "„TT-fragt“ beantwortet.
Leider erhalte ich immer alle Anfragen doppelt zugestellt vom System. Daher entschuldige ich mich für die möglicherweise verspätete Reaktion.
Viele Grüße, TT