Hallo,
ich würde mich gerne darüber informieren, ob ich meine Rechnung, die ich von meinem Ex-Anwalt bekommen habe wirklich begleichen muss.
Ich war 1 x da und wollte mich nur infomieren, ob ich einen Anspruch auf Unterhalt von meinem Vater habe.
Wie gesagt ich wollte nur Infos, es hat sich dann herausgestellt, dass die Zahlungen nur freiwillig sind. Aber er hat einen Brief an meinem Vater geschrieben und ihn eingeweiht, dass ich mich an einen Anwalt gewandt habe. Das war gegen meinen Willen - ich wollte mich schließlich nur informieren, ob eine Klage sinnvoll wäre. Ich war wirklich keine 10 Minuten in seinem Büro!
Aus Trotz hat mein Vater jetzt auch noch seine freiwilligen Zahlungen eingestellt - der Anwaltsbesuch hat mir also noch einen Nachteil gebracht!
Jetzt kam eine Rechnung über 274,06 Euro an! Ich WILL diese Rechnung nicht begleichen, weil er ja Dinge, die gegen meinen Willen und absolut nicht abgesprochen waren getan hat! Muss ich zahlen? Oder ist da noch was rauszuholen?
Lg
Hallo,
normalerweise ist der Ablauf so, dass der Anwalt nur auf Wunsch seines Klienten tätig wird. Haben Sie eine Prozeßvollmacht unterschrieben ? Falls ja, war der Anwalt von Ihnen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen gegenüber Ihrem Vater beauftragt. Da Sie ihm ja offensichtlich den Sachverhalt und die Anschrift Ihres Vaters mitgeteilt haben, gehe ich davon aus, dass Sie eine Vollmacht unterschrieben haben. Damit ist der Anwalt berechtigt, in Ihrem Namen tätig zu werden und diese Tätigkeit in Rechnung zu stellen. Für den Fall, dass Sie diese Prozeßvollmacht nicht erteilt haben (was ich ja nicht weiß), könnten Sie den Anwalt nochmals kontaktieren und ihm mitteilen, dass sie lediglich ein Informationsgespräch geführt haben. Evtl. läßt er sich darauf ein und wird Ihnen eine Pauschale für eine Erstberatung in Rechnung stellen.
Aber wie gesagt, ich gehe davon aus, dass Sie eine Vollmacht unterzeichnet haben, denn ohne diese wäre der Anwalt m.E. nicht für Sie tätig geworden.
mfg
U. Huber
Hallo,
normalerweise gilt im Geschäftsleben die Regel „wer bestellt - der bezahlt“. Wenn Sie/Du eine Dienstleistung freiwillig in Anspruch genommen haben/hast, dann hat der gewerbliche Dienstleistungsnehmer den gesetzlich verbrieften Anspruch gemäß der „Rechtsanwalts-Honorar-Ordnung“ auf ihm zustehendes entsprechendes Entgelt. Nun wäre allerdings schon auch noch die geringe Zeitdauer zu berücksichtigen;
Weiterhin ist bemängelungswert, daß der Anwalt sich nicht an Sie/Dich direkt gewandt hat, da das normalem Geschäftsgebaren entsprochen hätte.
Ich weiß jetzt allerdings nicht, ob es zu Drohungen, zu mündlicher Zahlungsverweigerung oder anderen Vorkommnissen gekommen ist…
Dennoch ist ein solches Verhalten ersteinmal - nun sagen wir mal dazu „ungewöhnlich“, wenn nicht sogar sittenwidrig…
Ich würde dazu raten, mit dem Anwalt persönlich - zumindest telefonisch wegen „der Rechnungsstellung“ Kontakt aufzunehmen, in der Weise, dass ein solches an den Tag gelegtes Verhalten für ein „Organ der Rechtspflege“ völlig ungewöhnlich und auch im Sinne einer Geschäfts-Werbung und " sich daraus ergebenden „normal üblichen Mundpropaganda“ äußerst gewöhnungsbedürftig ist (Sittenwidrigkeit, Verletzung geschäftsüblichen Verhaltens,…). Hier wären die angebrachten Begründungen „… gegen meinen Willen und Vorgehen absolut nicht abgesprochen…“ zu verwenden.
Man könnte auch einmal den Vorgang bei der zuständigen Anwaltskammer vorbringen und mit der Bitte um Rat in der vorbezeichneten Angelegenheit verbinden. Allerdings fände ich es dann VORHER unbedingt von Nöten, zuersteinmal das eigene vorgefallene Verhalten klar zu prüfen, um nicht ein „Eigentor“ zu riskieren. Schließlich könnte dann bei entsprechender Rechts- und Sachlage auch der „Schuß nach hinten losgehen“ (Anklage wegen Geschäftsschädigung, Anzeige wegen versuchten Betruges, etc.)
Mit der Hoffnung auf einstweilige gütliche Einigung, verbleibt
freundlich grüssend
gf-59