Lieber Austrom,
vorweg: ich bin Steuerfachwirtin und habe daher eine fundierte Steuerausbildung, d.h., ich weiß sehr wohl von was ich rede, ich kann und werde aber niemanden hier im Forum steuerlich beraten. Steuerliche Beratung mit einer abschließenden Rechtssicherheit ist ausschließlich durch die individuelle Beratung einer Steuerkanzlei möglich (d.h.: wenn Du von einer Steuerkanzlei falsch beraten wirst, dann haftet die Kanzlei für die Falschberatung und die Dir entstehenden Mehrsteuern). Nachfolgend mein Wissensstand:
Grundsätzlich gilt:
Alle Bürger mit Wohnsitz in Deutschland sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, d.h., dass ALLE (auch ausländische) Einkünfte in Deutschland versteuert werden müssen.
Parallel hierzu gibt es das Schweizer Steuerrecht das besagt, dass alle Einkünfte - unabhängig vom Wohnsitz - die in der Schweiz erwirtschaftet werden, auch in der Schweiz versteuert werden müssen.
Somit würde Dein Gehalt doppelt besteuert werden, und damit das nicht passiert, gibt es das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz, das Fall für Fall regelt, wer wann welche Einkünfte besteuern darf.
In Deinem Fall liegen m.E. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vor, damit gelten die §§ 15-18 des DBA Schweiz und dabei insbesondere die §§ 15 (unselbständige Arbeit) und evtl. 19 (öffentlicher Dienst). Die §§ 15a Grenzgänger, 16 Aufsichtsrat und Verwaltungsrat, 17 Künstler, Sportler und 18 Ruhegehälter können m.E. ausgenommen werden.
§ 15 besagt, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im ENTSTEHUNGSLAND (=Schweiz) versteuert werden. D.h., zu zahlst schweizer Einkommensteuer.
§ 19 besagt das selbe, also ist es unerheblich, ob es sich bei Dir um eine private Uni oder um eine staatliche handelt.
Das DBA steht über dem deutschen Steuerrecht und hebelt somit den Grundsatz der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland aus, d.h., dass Deine Einkünfte aus dieser Tätigkeit in Deutschland jetzt NICHT mehr versteuert werden, ABER:
Nachdem in Deutschland ja folgende Regelung gilt: Je höher meine GESAMT-Einkünfte sind, umso höher wird auch mein Steuersatz, unterliegen die Schweizer Einkünfte in Deutschland dem Progressionsvorbehalt, d.h., dass die Einkommensteuer auf Deine weiteren Einkünfte (bei Zusammenveranlagung mit Deiner Frau auch deren Einkünfte) so berechnet werden, als ob Du die Bezüge in Deutschland versteuern müsstest. Sprich: Die schweizer Einkünfte erhöhen den Steuersatz auf Deine/Eure weiteren Einkünfte, insbesondere die Steuer auf den Lohn Deiner Frau.
Also Vorsicht, wenn Deine Frau die Lohnsteuerklasse 3 wählt, werdet Ihr bei einer gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung mit einer Nachzahlung rechnen müssen, da der unterjährige Lohnsteuerabzug Deiner Frau dann zu niedrig ist (die Lohnsteuerklasse 3 geht davon aus, dass der andere Ehepartner KEINE Einkünfte hat, nur dann ist der unterjährige Steuerabzug i.O.)!
Für die Zweitwohnung in der Schweiz kannst Du natürlich Werbungskosten (doppelte Haushaltsführung) abziehen, also fleisig Belege sammeln und am besten eine Aufstellung über die Gesamtkosten (inkl. regelmäßige Familienheimfahrten etc.) erstellen.
Der Nachweis, wieviele Tage Du in der Schweiz lebst ist in Deinem Fall unerheblich, da Du den Hauptinteressenspunkt Deines Lebens (=Familie, Ehefrau) in Deutschland lässt und damit Dein Wohnsitz (siehe ganz oben) in Deutschland bleibt. Der Nachweis wäre nur dann wichtig, wenn Du nachweisen möchtest, dass Du in Deutschland keinen Wohnsitz mehr hast und daher in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig wärst.
Oh Gott, mein Text ist wieder ewig lang geworden, tut mir leid, aber das deutsche Steuergesetzt lässt sich leider nicht in 2 Sätzen offenlegen.
Kurz und bündig:
Die Einkünfte sind in der Schweiz steuerpflichtig und in Deutschland steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz (in Deutschland) auf Deine/Eure weiteren Einkünfte.
Wenn es sich bei Deinem Gehalt um größere Beträge handelt, würde ich die Beratung durch eine Steuerkanzlei empfehlen. Es gibt noch viele Spielereien (z.B. getrennte Veranlagung, Verlegung Wohnsitz…) wo Du Dir vielleicht etwas sparen könntest. Die Kosten für den Steuerberater kannst Du als Werbungskosten abziehen, da sie direkt einer Einkunftsart zurechenbar sind, gilt hier das Abzugsverbot der Steuerberatungskosten NICHT.
Falls Du Rückfragen hast, bitte gerne! Ich hoffe, ich konnte etwas Klarsicht in Deine Gedanken bringen.
Viele Grüße und alles Gute im neuen Job
barthiline