Muss ich die komplette Grundsteuer bezahlen?

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich der Grundsteuer.

Ich habe Anfang Mai ein Haus gekauft. Es ist mein erstes.
Im KV wurde etwas vereinbart mit „Nutzen und Lasten“. Durch Umbauen des Hauses konnten wir erst am 1.11. einziehen. Jetzt erhalte ich eine E-Mail vom Verkäufer, dass ich mit Bescheid vom
15.05.2013  >  2. Quartal  29,52 €
15.08.2013  >  3. Quartal  29,52 €
15.11.2013  >  4. Quartal  29,54 €

bezahlen soll. Seh ich so nicht ganz ein. Das ich für das 4. Quartal bezahlen müsste, erscheint mir logisch. Aber richtig nutzen konnte ich das Haus ja nicht. Zumal hat der Verkäufer mir noch nicht mal ein Original vorgelegt. Find ich ja auch unverschämt.

Dann gibt es ja auch die Klausel:
Wer sein Grundstück im Laufe des Jahres verkauft, zahlt trotzdem die Grundsteuer für’s ganze Jahr. Die Veräußerung wirkt sich erst zum 1. Januar des nächsten Jahres steuerlich aus. Eine davon abweichende Vereinbarung im Kaufvertrag hat nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berührt die Zahlungspflicht gegenüber der Gemeinde nicht.

Was ist nun richtig?

Das was im Kaufvertrag zu diesem Thema vereinbart wurde.

vnA

Hallo,

15.05.2013  >  2. Quartal  29,52 €
15.08.2013  >  3. Quartal  29,52 €
15.11.2013  >  4. Quartal  29,54 €

…mal abgesehen von der rechtlichen Seite…du machst dir jetzt wegen 59,04€ ins Hemd?

kopfschüttelnde Grüsse

ja, es ist wohl so. ab dem quartal, in dem sie eine immobile vor dem notar erworben haben und sie als neuer eigentümer ins grundbuch eingetragen sind, wird die grundsteuer fällig.

es interessiert doch niemanden, ob sie gleich nach ihrem kauf in diese immobilie einziehen oder vielleicht erst in 2 jahren. es ist allein ihre entscheidung, was sie wann mit ihrer immobilie machen, aber das befreit sie deshalb nicht von der grundsteuer, denn eigentümer sind sie doch in jedem fall.

es sei denn, sie hätten es mit dem verkäufer vorher privatrechtlich etwas anderes vereinbart. und genauso wird es sich auch im umgekehrten falle verhalten. allerdings haben abweichende privatrechtliche vereinbarungen über die entrichtung der steuer, die zwischen verkäufer und erwerber getroffen worden sind, auf die steuerschuldnerschaft des verkäufers bzw. des käufers keinen einfluß.

fragen, die bereits vor dem unterschreiben mit dem notar präziser hätten abgeklärt werden können.

Hallo,
der Nutzen-Lasten Übergang gilt! Ob nun erst noch renoviert werden muss und man somit evtl. erst später einzieht oder nicht.

Ich denke hier gibt es kostenrechtlich keine Frage!

In Bayern erhält sowohl die Grunderwerbsteuerstelle als auch die Grundsteuerstelle jeweils eine Abschrift des Kaufvertrages (ist auf den letzten Seiten des Kaufvertrages zu sehen). Da es beim Finanzamt auch mal etwas länger dauern kann, kommt es schon mal vor, dass der Verkäufer noch eine Rechnung für die Grundsteuer für ein Quartal erhält, für das eigentlich der neue Eigentümer bezahlen müßte. Hier muß man sich dann schon mal untereinander absprechen, da man das vom Finanzamt in der Regel nicht geregelt bekommt.
Am einfachsten spricht man mit dem Notar, er weis auch am Besten wie schnell die Grundbuchstelle arbeitet!
Mfg. A. Meier

Hallo,

im Kaufvertrag ist es i. d. R. so geregelt, dass Kosten, Nutzen und Lasten MIT TAGE DER KAUFPREISZAHLUNG übergehen. Somit musst du ab dem Tag der Kaufpreiszahlung alle anfallenden Kosten zahlen - unabhängig vom Einzug oder dem Eintrag des Eigentumswechsels in das Grundbuch.

MfG
i73

Servus,

da wurden Dir jetzt viele schöne Dinge erzählt über Einigungen zwischen Käufer und Verkäufer.

Die sind der Gemeinde aber vollkommen egal: Schuldner der Grundsteuer - für das ganze Jahr - ist derjenige, der am 01.01. des Jahres als Eigentümer eingetragen war. Steht in § 9 GrStG, da kann der Käufer und auch die Gemeinde nichts dafür.

Der Ausgleich der für das ganze Jahr bezahlten Grundsteuer durch den Käufer gegenüber dem Verkäufer ist Sache dieser beiden und nicht der Gemeinde.

Es gibt einzelne Gemeinden, die einen Übergang der Steuerschuldnerschaft auf gemeinsamen Antrag von Käufer und Verkäufer ermöglichen; das ist aber nicht die Regel.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo angus_67,

ich musste deinen Beitrag mit einem Sternchen belegen, fand ich totlustig!

Zumal der fragende sich die Frage bereits im letzten Absatz selber beantwortet hat.

Gruß

BHS-Huber

ich schließe mich angus_67  an. Wegen dem BEtrag kannst du dich nicht ernsthaft aufregen?!

Richtig ist folgendes:

  1. Gegenüber der Gemeinde haftet der jeweilige Eigentümer für das Jahr, in welchem er im GB eingetragen ist.
  2. Der Käufer ist im Innenverhältnis verpflichtet, den Verkäufer ab Lieferungstag von der Steuer freizuhalten, also zu erstatten. Anstelle des Lieferungstages kann es auch im Vertrag heissen: Übergang der Nutzungen, Steuern, Lasten und Abgaben. Der Einzug und die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit sind völlig irrelevant.

ich schließe mich angus_67  an. Wegen dem BEtrag kannst du
dich nicht ernsthaft aufregen?!

hier regt sich niemand auf, sondern es wird die frage nach der steuerpflicht gestellt.

und steuerpflichtig für das laufende jahr ist allein der verkäufer. der käufer kann das brieflein vom verkäufer also getrost und ganz unaufgeregt ignorieren. oder er schickt ihm eine weihnachskarte mit den besten wünschen fürs neue jahr.

so einfach ist das.

… außer im Notarvertrag steht etwas gegenteiliges. Möglicherweise so verklausuliert, dass ein Laie es nicht sofort erkennt.
Dann wird der Anwalt des Verkäufers, neben der saftigen Kostennote, das Gegenteil belegen.

Solch einen verantwortungslosen Post loszulassen, ist schon dreist. Aber ja, wenn man falsch liegt, zahlt ja ein anderer.

vnA

Servus,

wenn nun wie üblich der BNL-Übergang zu irgendeinem Datum vereinbart ist: Inwiefern zählt dann die GrSt nicht zu den Lasten?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

was mich wundert ist, dass keiner, der bisher geantwortet hat, richtig darauf eingegangen ist:

Im KV wurde etwas vereinbart mit „Nutzen und Lasten“.

WAS GENAU wurde vereinbart?

Aber richtig
nutzen konnte ich das Haus ja nicht.

Das ist doch nicht die Schuld des Verkäufers, oder?!

Zumal hat der Verkäufer
mir noch nicht mal ein Original vorgelegt. Find ich ja auch
unverschämt.

Dann gibt es ja auch die Klausel:

WO?

Wer sein Grundstück im Laufe des Jahres verkauft, zahlt
trotzdem die Grundsteuer für’s ganze Jahr. Die Veräußerung
wirkt sich erst zum 1. Januar des nächsten Jahres steuerlich
aus. Eine davon abweichende Vereinbarung im Kaufvertrag hat
nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der
Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer.
Sie berührt die Zahlungspflicht gegenüber der Gemeinde nicht.

Das kann schon stimmen, aber das heißt auch nur, dass du die Grundsteuer nicht der Gemeinde zahlen sondern dem Verkäufer zurückerstatten muss (weil er an die Gemeinde gezahlt hat).

Gruß
Christa