Muss ich die kündigungsfrist einhalten wenn

… ich das erbe ausgeschlagen hab?

Kurz zur Info:Hab mit meiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft gewohnt und sie ist am 28.10.10 verstorben.Ich habe das Erbe ausgeschlagen und möchte die wohnung auch nicht übernehmen.
Hab gelesen das ich 4Wochen zeit hab das dem Vermieter mitzuteilen,was ich auch getan hab.Wie lang hab ich dann tatsächlich Zeit mir eine neue Wohnung zu suchen ohne das der vermieter mich raus schmeißen kann und ich irgendwelche Kosten für die alte wohnung übernehmen muss??

hallo, tut mir leid, aber Mietrecht ist nicht so meine Richtung. Bitte andere fragen oder anwaltlich beraten lassen. Viel Erfolg

tut mir leid, das weiß ich leider nicht.
freundliche grüße
maria

Hallo,
da kann ich nicht helfen, aber reden hilft eigentlich immer. Kannst Du nicht mit dem Vermieter etwas aushandeln?
Vielleiht weiss jemand hier mehr dazu. Viel Glück und LG

Hall0 …
Ich denke da gilt die Kündigung von 3 Monaten.
Beim Todesfall kann es auch weniger sein.Da der Mietvertrag bestimmt auf die Verstorbene lief.
Außer Ihr habt eine andere Vereinbarung getroffen.
Das findest Du dann in euerem Mietvertrag.

l.G.das Schattengras

Hallo,
leider kann ich Ihre Frage nicht beantworten.
Aber ich könnte mir vorstellen das eine Beratungsstelle für Soziales weiterhelfen könnte.

Liebe Grüße

Ist das Mietverhältnis mit mehreren Mietern abgeschlossen, so wird es nach dem Tod eines Mieters mit den überlebenden fortgesetzt. Diese können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis genommen haben, außerordentlich mit der gesetzten Frist kündigen.

Führt der Mieter mit seinem ehegatten einen gemeinsamen Haushalt in der Wohnung, so tritt mit dem Tode des Mieters der ehegatte in das Mietverhältnis ein (entfällt ja) Dasselbe gilt für den Lebenspartner. erklärt der dieser binnen eines Monats, nachdem er vom Tode des Mieters Kenntnis erlangt hat, dem Vermieter, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, so gilt sein Eintritt in das MIetverhältnis als nicht erfolgt.

Im Falle des Todes gelten im Falle des Todes die gesetzlichen Bestimmungen

Stirbt der Mieter und tritt sonst niemand in das Mietverhältnis ein, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung hat zum nächstzulässigen Zeitpunkt zu erfolgen, § 564 BGB. Ein Ablehnungsrecht nach §563 steht dem Erben nicht zu.

Also würd ich davon ausgehen 3 Monate Zeit zur Wohnungssüche werden Sie haben

… ich das erbe ausgeschlagen hab?

Kurz zur Info:Hab mit meiner Mutter in einer
Bedarfsgemeinschaft gewohnt und sie ist am 28.10.10
verstorben.Ich habe das Erbe ausgeschlagen und möchte die
wohnung auch nicht übernehmen.
Hab gelesen das ich 4Wochen zeit hab das dem Vermieter
mitzuteilen,was ich auch getan hab.Wie lang hab ich dann
tatsächlich Zeit mir eine neue Wohnung zu suchen ohne

Normalerweise gilt in diesen Fällen,die gesetzliche Frist.Mietfrei wohnen können Sie da natürlich nicht.
D.h.Sie sollten in diesen 4 Wochen dann auch ausziehen!
Liebe Grüsse

Ich kann leider nicht weiterhelfen!

hallo dmx0604
wenn beide, also sie und ihre mutter den mitvertrag unterschrieben haben, sollten sie nach möglichkeit die kündigungsfrist von 3 monaten einhalten.
stan ihre mutter alleine im mietvertrag, gilt, so weit ich informiert bin ein sonderkündigungsrech, aber welche kündigungszeit das ist, weiss ich nicht genau.ansonsten können sie sich beim mieterbund erkundigen, oder das bgb ( bürgerliche gesetzbuch) hilft ihnen weiter.
ich hoffe ich konnte ihnen bei diesem problem etwas helfen.
alles gute wünschht ihnen sicha

Hallo, normalerweise beträgt die Kündigungsfrist im Todesfall 3 Monate, d.h. in Deinem Fall am spätestens 3. November 2010 zum 31. Januar 2011. Sofern die Kündigung 4 Wochen später erfolgte, verlängert sich auch die Kündigungsfrist um 4 Wochen. Die Miete muß selbstverständlich bis zum Ende der Kündigungsfrist gezahlt werden. Ob Renovierungsarbeiten erfolgen müssen oder ob die Wohnung lediglich besenrein zu übergeben ist, ergibt sich aus dem Mietvertrag. MfG Löwenkind

Hallo,
diese Frage müssen Sie an einen MIETRECHTSEXPERTEN stellen.
Viele Grüße,
S.

Es ergibt sich aus dem Vertrag. Wenn Sie nicht zum vertragsmäßigen Endtermin geräumt haben, machen Sie sich schadenersatzpflichtig, einerlei, ob Sie eine Ersatzwohung gefunden haben oder nicht. Günstig wäre, wenn Sie sich intensiv mit dem Vermieter austauschen und es ggf. schriftlich festhalten!!
H.G.

die Wohnung muss ordentlich gekündigt werden, der Haushalt aufgelöst werden.Kündigungszeit 3 Monate. Glaube nicht, dass der Vermieter was zu verschenken hat. Da du in einer BG zus. mit deiner Mutter gewohnt hast, wird das Amt die Miete bis Auflösung übernehmen.
Hattet ihr zusammen die Wohnung gemietet od. war nur deine Mutter als Mieterin im Vertrag ?