Muss ich ein betrunken angeschlossenes Abo zahlen?

Liebe/-r Experte/-in,

Ich brauche dringend Hilfe und bin besonders für jeden Paragraphen- jede Rechtsgrundlage dankbar. Ich habe mich vor einigen Monaten wegen Liebeskummer betrunken und dabei ohne das ich das in irgendeiner Form wollte ein Abo im Internet abgeschlossen. Eigentlich wollte ich wohl (so henau weiß ich das nicht mehr) Gratisproben im Internet bestellen und gab auf verschiedenen Seiten zu diesem Zweck meine Adresse an. Der Betreiber, der nun 240 Euro von mir verlangt, verschickt gar keine Gratisartikel. Durch das Abo auf der Seite bekommt man lediglich Zugang zu reduzierter Ware und Lagerverkäufen. Trotzdem kommt man auf diese Seite (ich habe das nüchtern überprüft!) wenn man bei google den Begriff „Gratisproben“ eingibt. Ich habe bereits die 2. Mahnung erhalten und auch einen noch ausführlicheren Bertrag hierzu ins Forum geschrieben. Bitte helfen Sie mir! Ich weiß nicht weiter und habe keine Ahnung über meine Rechte oder möglicherweise auch Pflichten… Herzlichen Dank für Ihre Hilfe im Voraus!

hallo Lora7,

ich bin leider kein jurist, aber ich denke du wirst erstmal um das abo nicht drum herum kommen.

einzige chance die ich sehe wäre ein verbraucherzentrale die vlt. schon klagen gegen diesen abzocker bündelt.
einfach nicht zu zahlen ist aber auch keine lösung, den rein formal hat die fa. wohl recht.

ich hatte mal eine ähnlichen fall mit einer abmahung auf einer homepage bezüglich „fremden“ bildern … wir haben damals einen spezialisierten Juristen hinzugezogen, der uns riet die strafgebühr zu bezahlen, da diese sehr niedrig angesetzt wäre und ein rechtsstreit teurer würde.

also zusammengefasst … zum verbraucherschutz gehen und vorher der fa. nen netten brief mit einschreiben senden, daß die zahlung zunächst ruht bis die rechtslage mit dem anwalt geklärt ist … vlt. reicht denen die drohung des rechtsweges ja schon. .. das wäre mein persönlicher weg …

Viel Erfolg
M.

Hallo
leider kann ich dir dabei nicht helfen, kenne mich mit den rechten in solch einer sache nicht aus
lieben gruss
yvonne

Angesprochen ist hier die Frage der vorübergehenden Geschäftsfähigkeit nach § 105 Absatz 2 BGB. Praktische Erfahrungen habe ich damit nicht.