Muss ich eine Hausratversicherung kündigen wenn sie auf meine Freundin läuft?

Guten Morgen.
Meine Freundin ist vor 3jahren in meine Wohnung eingezogen und hat ihre Hausrat&haftpflichtversicherung mit eingebracht welche ich dann mit unterschrieben habe.
Nun ist Sie in eine eigene Wohnung gezogen und hat die beiden Versicherungen mitgenommen.
Ihr Herr von der Versicherung meint ich müsste nun auch wieder eine neue Versicherung bei ihm abschließen da ich damals ja mit unterschrieben habe.
ich kann es mir eigentlich nicht vorstellen,dass man dazu verpflichtet ist.die Laufzeit war 10jahre aber ich habe gelesen das diese Klausel nicht mehr rechtens ist und man nach 3jahren immer kündigen kann.bin ich da richtig informiert und muss ich überhaupt etwas kündigen.
vielen Dank
Sebastian.

Guten Morgen Sebastian,
grundsätzlich gilt das man nach drei Jahren, jedes Jahr zum Ablauf des Versicherungsjahres(Die vereinbarte Hauptfälligkeit) kündigen kann.
In deinem Fall muss geklärt werden, für welche Wohnung die Hausratversicherung in Zukunft gelten soll.
Ich empfehle dir das deine Freundin die Versicherung mitnimmt und auf ihre neue Wohnung umschreiben lässt. Du lässt dich dann aus der Versicherung rausstreichen damit du da komplett raus bist.
Schließ du eine neue Versicherung auf deinen Namen zu deiner Wohnung ab (Hausrat & Haftpflicht) und dann ist alles in Ordnung und du bist die alte Versicherung los.

Ich hoffe ich konnte dir helfen. Schönen Tag noch und bei anderen Fragen immer raus damit.
Beste Grüße aus Hamburg,
der Tim

Guten Morgen Sebastian,

zunächst einmal: MÜSSEN müssen Sie garnichts. Schon garnicht wenn jemand das sagt, der mit Versicherungen sein Geld verdient (tu ich zwar auch, aber trotzdem!).

Wenn Sie wirklich beide unterschrieben haben, dann hieße das, Sie sind auch beide Versicherungsnehmer und haben somit beide sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag.

Da aber Ihre Freundin die Haftpflicht und Hausrat sicher gerne behalten will, ist es völlig unsinnig, dass Sie die Verträge kündigen. Hier reicht ein einfacher „Versicherungsnehmer-Wechsel“ von Ihnen beiden auf Ihre Freundin allein. Eventuell reicht sogar ein Dreizeiler an die Versicherung, dass Sie aus dem Vertrag heraus genommen werden.

Was den Abschluss eigener Absicherungen angeht, so ist die Haftpflicht absolut unverzichtbar, das ist schon korrekt. Die Hausratversicherung für die eigene Wohnung ist sicher auch wichtig aber nicht absolut lebensnotwendig. Das sage ich nur (in Unkenntnis) mit Rücksicht auf Ihre Finanzen, denn wenn man auseinander zieht, dann entstehen ja ganz automatisch teils erhebliche Mehrkosten.

Also, versuchen unkompliziert aus dem Vertrag der Freundin genommen/entlassen zu werden und dann nicht gleich beim Vertreter was neues abschließen sondern wenigstens 1 Vergleichsangebot einholen oder jemanden beauftragen, der das tut!

Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen.

Beste Grüße aus Berlin

Alexander Haid
Versicherungsmakler

Guten Morgen,

zuerst einmal muss ich Sie laut Richtlinien von wer-weiss-was darauf hinweisen, dass ich seit nunmehr 7 Jahren in der Finanzdienstleistung tätig bin.

Nun aber zu Ihrer Frage :

Wenn Sie die Versicherung Ihrer Freundin mit unterschrieben haben, und Sie beide die Versicherungsnehmer sind, dann muss dieses natürlich umgestellt werden. Ich gehe mal davon aus, dass Sie vorher ein Paar waren und sich nun getrennt haben. Sollten sie keine neue Versicherung haben wollen, dann müssen sie auch keine neue abschließen, vorausgesetzt das Ihre Freundin die alten Versicherungen übernimmt und auf sich umschreiben lässt.

10 Jahres Verträge sind nicht mehr gültig, dass ist richtig. Laut neuer Rechtsprechung können nun nur noch Neu Verträge oder Vertragsverlängerungen von max. 3 Jahren abgeschlossen werden. Altverträge in der Laufzeit bleiben davon bis Ablauf aber unberührt.

Sie sollten sich jedoch überlegen, ob sie nicht doch eine Haftpflichtversicherung abschließen. Denn ich gebe zu bedenken, dass Sie mit Ihrem kompletten Vermögen der Vergangenheit und Zukunft für Schäden haften ,welche Sie einem Dritten zufügen. Und so teuer sind die auch nicht. Und ein KfZ bekommen sie ohne KfZ - Haftpflichtversicherung von Rechtswegen auch nicht auf die Straße, und das wird wohl seine Gründe haben.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben

und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Th.Hahn

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Hallo Sebastian,

also die Sache mit der Dauer ist einfach: es gilt nur noch eine max. Frist von 3 Jahren. Egal wieviel Jahre im Vertrag stehen.

Ob du eine neue machen musst, hängt davon ab, wer Vers.-Nehmer (VN) war. Deine Formulierung „mit unterschrieben“ lässt diesen Schluss zwar zu, es könnte aber auch sein, dass deine Freundin allein VN war und du nur an irgendeiner Stelle und warum auch immer mit unterzeichnet hast.
Das musst du also zunächst klären. Warst du nicht mit VN, hast du gar keine Pflichten.
Wenn du mit VN warst, musst du m. E. deinen Vertragsteil erfüllen, kannst dies in einem neuen Vertrag aber auf die Dauer beschränken, bis zu der der jetzige max. noch läuft.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Hallo!
Also, da kann es sich eigentlich nur um ein Missverständnis handeln oder um einen ziemlich unseriösen Verkäufer. Natürlich gibt es keinen Zwang zum Abschluss einer solchen Versicherung, schon garnicht bei einem bestimmten Vermittler. Etwas anderes ist die Kündigungfrist die allerdings grds.jährlich zum Ablaufdatum (ggf. erfragen) möglich ist. Das genaue Prozedere bzw. die genauen Regelungen der Kündigung in diesem Falle habe ich gerade nicht im Kopf, sie stehen aber in den AVB bzw. den Versicherungsbedingungen, die es auf Anfrage beim Versicherer gibt. Evtl. gibt es eine Sonderkündigungsmöglichkeit, wenn die Versicherung für einen anderen Vers.ort fortgeführt wird - einfach beim Versicherer nachfragen. Eine Kündigung zum Ablauf ist aber in jedem Falle möglich.

Gruß

PS: Grundsätzlich ist es ratsam, dass nur einer der Beteiligten den Vertrag unterzeichnet, dann dan die Regelungen respektive Verpflichtungen des Vertrages (z.B. Vorschriften/Obliegenheiten) nur für den Vertragspartner selbst gelten (Stichwort vergessene Kerze). Versichert ist aber auch fremdes Eigentum, sprich des Lebenspartners. Ohne eine Abtretung des Vetragspartners hat allerdings dann auch nur er den Anspruch auf die Entschädigungleistung.