Hallo, sagt mir bitte einmal ob ich einen unzumutbaren Änderungsvertrag einfach nicht unterschreiben brauche, oder ob ich in jedem Fall einen schriftlichen Widerspruch formulieren sollte.
Danke für die Antworten !
Hallo, sagt mir bitte einmal ob ich einen unzumutbaren Änderungsvertrag einfach nicht unterschreiben brauche, oder ob ich in jedem Fall einen schriftlichen Widerspruch formulieren sollte.
Danke für die Antworten !
Hallo,
Hallo,
sagt mir bitte einmal ob ich einen unzumutbaren
Änderungsvertrag einfach nicht unterschreiben brauche,
was keinerlei Relevanz hat und den Vertrag rechtskräftig werden läßt
oder ob
ich in jedem Fall einen schriftlichen Widerspruch formulieren
sollte.
Was - je nach Formulierung - die Änderungskündigung in eine BeendigungsKündigung umwandelt.
Der richtige Weg ist, einen Vorbehalt gem. § 2 KSchG ggü dem AG zu formulieren:
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html
Danke für die Antworten !
&Tschüß
Hallo,
Hallo,
sagt mir bitte einmal ob ich einen unzumutbaren
Änderungsvertrag einfach nicht unterschreiben brauche,was keinerlei Relevanz hat und den Vertrag rechtskräftig
werden läßt
Sicher?
Ich hätte gedacht, dass die Änderung eines Arbeitsvertrages nur dadurch erfolgen kann, dass beide Parteien der Änderung zustimmen. Stillschweigen kann doch keine Zustimmung bedeuten?
Hallo,
Hallo,
sagt mir bitte einmal ob ich einen unzumutbaren
Änderungsvertrag einfach nicht unterschreiben brauche,was keinerlei Relevanz hat und den Vertrag rechtskräftig
werden läßtSicher?
Ja
Ich hätte gedacht, dass die Änderung eines Arbeitsvertrages
nur dadurch erfolgen kann, dass beide Parteien der Änderung
zustimmen. Stillschweigen kann doch keine Zustimmung bedeuten?
Sofern der AG für die Änderungskündigung die Schriftformerfordernis des § 623 BGB eingehalten hat, kann die vertragsänderung auch durch „konkludente Handlung“ rechtswirksam werden.
Für die Zustimmung des AN zur Vertragsänderung gibt es keine zwingenden Formvorschriften im Gegensatz zur Ablehnung ( § 2 Satz 2 iVm § 4 KSchG).
So hat das BAG mehrfach - zB hier -
https://openjur.de/u/171309.html
entschieden, das Vertragsänderungen im Arbeitsvertrag grundsätzlich auch dann konkludent stattfinden können, wenn keiner der Vertragspartner sich dazu schriftlich oder mündlich explizit geäußert hat.
&Tschüß