Muss ich einen Rechtsanwalt bezahlen, der nachweislich das Verfahren nicht betrieben hat?

Liebe/-r Experte/-in,

Beispiel:
RA Mr. X soll ein Unterschlagungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft einleiten bzw. anzeigen. Die Staatsanwaltschaft lehnt mit der Begründung ab, dass die 3-monatige Frist nicht eingehalten wurde (vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Unterschlagung). Angeblich wurde die Staatsanwaltschaft angeschrieben (aber anscheinend ohne Einschreiben oder ähnlichem Nachweis des Erhalts).
Muss ich mir das vom RA bieten lassen? M.E. haben doch RAe eine Haftpflichtversicherung für solche Fälle, oder?
VIELEN DANK IM VORAUS!!!
Jens

Wenn der RA vor Ablauf der Frist beauftragt wurde, muss er haften. Lassen Sie sich doch einmal den Schriftverkehr vorlegen.

Zu unterscheiden ist hier zwischen dem Honoraranspruch des Anwalts einerseits und einem etwaigen Schadensersatzanspruch andererseits, der durch das Nichthandeln oder fehlerhafte Handeln des Anwalts entstanden ist. Nur für diesen letztgenannten Schadensersatzanspruch muß die Haftpflichtversicherung aufkommen.

Der Honoraranspruch hängt zunächst nur davon ab, ob der Anwalt überhaupt etwas getan hat. Ist er tätig geworden, hat er einen Honoraranspruch für diese Tätigkeit. Seine „Schlechtleistung“ fällt nur dann ins Gewicht, wenn daraus ein (Vermögens-)Schaden entstanden ist. Ein solcher Schaden läßt sich aus Ihrem Sachverhalt nicht entnehmen, so daß das geforderte Honorar zu zahlen ist, wenn der Anwalt nur irgendwie tätig geworden ist.