Muß ich einer Löschung der Rückauflassungsvormer

Liebe/-r Experte/-in,
vor Kurzem wurde ich über einen Notar dazu aufgefordert einer Rückauflassungsvormerkung auf lebenslanges Wohnrecht zuzustimmen. Es handelt sich hierbei um ein bebautes Grundstück. Meine Tante übernahm nach dem Tode ihrer Eltern einfach alles. Mein Vater wurde dabei komplett übergangen. Dieser starb im Jahre 2010. Nun will diese Tante besagtes Grundstück veräußern und ich soll dem durch Unterschrift der Löschung zustimmen. Nun droht mir der Anwalt von ihr mit Kostenauferlegung in nicht unerheblicher Größe, da die Tante wohl schon einen Käufer hat und ohne meine Unterschrift zur Löschung geht das wohl nicht. Was soll ich tun??? Kann ich eine Betrag fordern, wenn ich zustimme?
Vorab vielen Dank :smile:!

Leider sind die beiden Rechtsbegriffe, die Sie im ersten Satz schreiben, zwar einzeln für sich gesehen verständlich, aber nicht in dem genannten Zusammenhang. Ferner ist zur sicheren Beantwortung erforderlich, den Vertrag zu kennen, denn es wäre denkbar, dass sich hieraus etwas Verwertbares ergibt. Aus der Info kann ich keine sichere Möglichkeit für eine Geldforderung erkennen - im Gegenteil: In der Regel kann ein lebenslänglich geltendes Recht gegen Todesnachweis gelöscht werden. Es sei denn, das Recht war ein entgeltliches, so dass Rückstände nicht auszuschließen sind. Wenn diese theoretische Möglichkeit beispielsweise besteht, dann könnten Sie evtl. ein gewisses Sümmchen für Ihre Unterschrift zur Bedingung machen.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Wow!! Das war ja mal eine schnelle Antwort :smile:! Danke nochmal und dass ich jetzt erläutern darf. Also in dem ersten Schreiben steht: Wir vertreten die Schwester Ihres verstorbenen Vaters, Frau X. Dieser war von den Eltern Ihres Vaters eine Immobilie übertragen worden. Im Rahmen der Übertragung ist Ihren Gro0eltern ein lebenslängliches Wohnrecht eingetragen u. f. d. Fall dass gg. Vertragsvereinbarungen verstoßen würde, eine Rückauflassungsvormerkung. Im Rahmen unserer Ermittlungen haben wir recherchieren können, dass Ihr Vater, der Erbe nach den Großeltern gewesen wäre und gehen davon aus, dass Sie gesetzlicher Miterbe geworden sind. Nach d. neueren Rechtspr. des BGH ist in einem solchen Fall die Zustimmung aller Erben zur Löschung der Rückauflvormerkung.ImRahmen einer beabs. Veräußerung…usw. Wir wären Ihnen verbunden, bei einem Ihnen genehmen Notar vorgefertigte Erklärung zu unterzeichen. Entstehende Kosten trägt meine Mandantin. Daraufhin habe ich ihm geschrieben, ich sei nicht einverstanden und nun droht er mir die Kosten durch den geplanten Verkauf bzw. Nichtverkauf tragen zu müssen. Danke nochmal im Voraus!

Die vereinfachte Löschungsmöglichkeit bei Rechten, die auf Lebenszeit lauten, ist m.E. ohne Löschungsbewilligung der Erben dann gegeben, wenn ein Jahr nach dem Berechtigten-Tod verflossen ist. Leider kann ich Ihnen die Vorschrift dazu nicht nennen. Aber der von Ihnen beauftragte Notar wird das nachschlagen können. Der gegnerische Notar muß Ihnen den Grundbuch-Eintragungs- und Vertragstext dazu vorlegen. Ohne diesen haben Sie keine Veranlassung, sich verpflichtet zu sehen!

Hallo,

bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Sie ist nicht so einfach zu beantworten.

Zunächst sollte auch Klarheit über die erbrechtlichen Verhälntisse bestehen.

Angesichts der Werts der Angelegenheit empfehle ich einen Fachanwalt für Erbrecht aufzusuchen.
Auch steh ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
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53332 Bornheim

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