Muss ich für beschränkt-öffentlichen Weg

… Straßenausbaubeiträge bezahlen
Wir haben einen vorläufige Berechnung zur Berechnung vom Straßenausbaubeitrag bekommen.

Der Weg ist beschränkt-öffentlich zugänglich, es laufen täglich die Bürger und Touristen auf dem Weg vorbei. Der Weg ist ein Berg und wurde nur mit Kies und Begrenzungssteinen aufgebessert. Der Weg bestand schon und musste erneuert werden.

Unser Grundstück grenzt mit dem Garten an, wir können aber nur über den Garten nach draussen auf den Weg. Ist ein Berggarten. Müssen wir dafür bezahlen? Wir zahlen schon für die Straße vor unserem Haus.

Hallo Sabine,

um dir deine Frage zu beantworten, müsste ich zuerst einmal eure gültige Straßenausbaubeitragssatzung kennen. Hier müssten eigentlich die Antworten auf alle deine Fragen stehen. Ist die Straße im Gemeindeeigentum und entstehen der Gemeinde Kosten beim Ausbau, so sind üblicherweise die Grundstückseigentümer der anliegenden Grundstücke beitragspflichtig. Das Maß der Nutzung ergibt sich aus dem Verhältnis - wie viel öffentlicher Verkehr ist vorhanden im Verhältnis zum Ziel- und Quellverkehr der Anlieger. Das wird üblicherweise als Prozentsatz in der Satzung angegeben. Hier gibt es Richtwerte durch die Rechtsprechung, die Zahlen sind in jedem Bundesland unterschiedlich. Beispiel: Bei uns in Brandenburg wird grob unterschieden zwischen Anliegerstraßen, da müssen die Anlieger mehr als 70 % der Gesamtkosten tragen, Haupterschließungsstraßen, da liegt der Anteil schon wesentlich niedriger und Hauptverkehrsstraßen - da die im Wesentlichen dem Verkehr der Allgemeinheit dienen, müssen die Anlieger nur zwischen 20 u. 30 % der Kosten tragen.
Wie das jetzt bei einem Wanderweg ist, muss in eurer Satzung geregelt sein. Steht der nicht drin, müsst ihr auch nicht zahlen.
Gleichzeitig werden auch gewisse Ausbaustandards erwartet, bevor man überhaupt von einem Straßenausbau reden kann, der beitragspflchtig ist. Bei uns wurde anfangs versucht, auch eine einfache Aufbringung einer Recyclingschicht oder Teerdecke ohne irgendwelche frostsicheren Unterbauschichten als ausbaufähige Baumaßnahme zu deklarieren. Das hat nicht geklappt, Klagen der Beitragspflichtigen mit den entsprechenden Urteilen haben den Gemeinden schnell klar gemacht, dass erst dann Beiträge erhoben werden können, wenn auch tatsächlich ein „grundhafter Ausbau“ vorgenommen wurde.
Allerdings gibt es nicht nur die „Verbesserung“ der Straße als beitragspflichtigen Tatbestand sondern auch die „Erneuerung“. Das heißt, erneute Baumaßnahme mit dem Ziel, den selben Zustand herzustellen, wie beim erstmaligen Ausbau. Hier müssen Fristen beachtet werden. Wenn ein Anwohner für die Herstellung der Straße oder einen Ausbau bezahlt hat, kann die Gemeinde nicht nach 10 Jahren schon wieder Baumaßnahmen beitragsplfichtig durchführen. Da gibt es gewisse einzuhaltenden Zeiten, die nicht in einer Tabelle irgendwo nachzulesen sind, sondern sich auch aus der jeweiligen Rechtsprechung ergeben.
Dass vor eurem Grundstück eine weitere Straße verläuft, für die ihr bereits Beiträge gezahlt habt, hindert nicht daran, auch Beiträge für weitere am Grundstück anliegenden Straßen zu verlangen. Selbst wenn nur 1 m der Grundstücksgrenze an eine Straße angrenzt, die ausgebaut wird, muss der Grundstückseigentümer zahlen. Auch wenn er nicht auf das Grundstück fahren kann, oder dort sogar eine Mauer steht und praktisch kein Zugang möglich ist. Sofern es in der Macht des Eigentümers liegt, dies Hindernis zu beseitigen, muss er zahlen.
Du siehst, das ist ein ganz vielfältiges verzwicktes Thema. Ich würde dir vorschlagen, einfach mal einen Termin bei dem Bearbeiter für die Beiträge zu machen und dir alles von ihm haarklein erklären zu lassen. Das ist mir auch immer am liebsten, wenn die Leute nach der allgemeinen Information über die auf sie zukommenden Beiträge zu mir kommen und alle Fragen geklärt werden können. Die meisten sind hinterher nicht viel glücklicher, aber sie verstehen besser, was da passiert. Und manchmal kann man so auch noch Fehler ausbügeln, bevor man den Bescheid versendet und mit Widerspruch und Klage rechnen muss.
Falls euer Beitragsrechner ein Muffel sein sollte, der kein Interesse am guten Umgang mit seinen Anwohnern hat, kannst du dich gerne noch mal an mich wenden. Ich benötige für weitere Auskünfte aber außer der Satzung noch ein paar andere Sachen, über die wir uns dann unterhalten können. Auf jeden Fall ist so eine Ferndiagnose, zumal in einem anderen Bundesland mit anderer Rechtsprechung recht schwierig. Du könntest dich auch an einen Rechtsanwalt wenden, dann aber bitte jemand, der sich mit Beiträgen auskennt. Ich habe schon die absonderlichsten Schriftsätze von Rechtsanwälten erhalten, die überhauptkeinen Schimmer von der Materie hatten und einfach bloß bei ihren Mandanten kassieren wollten.
So - das war jetzt ne ganze Menge. Ich wünsch dir Glück bei deinem Vorhaben.

Beste Grüße

Carola Prinz
Sachbearbeiterin Beiträge in einer Kleinstadt in Brandenburg