Muss ich für meine freundin aufkommen?

meine freundin (20j) und ich (25) wohnen zusammen, sie ist seit letzten monat arbeitslos,
nun wollen wir für sie alg2 und wohngeld beantragen

bekommt sie irgendwelche leistungen oder wird mein gehalt mit angerechnet

brutto ca. 1200€

Wenn ihr seit einem Jahr oder länger zusammen seid, rechnet das Amt euch als „Bedarfsgemeinschaft“. Dass heisst euer beider Bedarf wird ermittelt und dein Gehalt (abzüglich Freibetrag) davon abgezogen. Sollte sich dann eine positive Differenz ergeben so gibt es was vom Amt dazu, sofern keine Unterhaltspflicht der eltern besteht (s.u.). Sonst nicht.

Wenn ihr aber nachweisen könnt, dass ihr noch kein Jahr zusammen seid, dann darf Euch das Amt keine Bedarfsgemeinschaft unterstellen, sondern muss euch wie eine WG behandeln. Das heisst: deine Freudnin bekommt den Regelsatz und die halbe Miete auf Antrag. Aber: Vorausetzung für die Gewährung von HartzIV ist, dass die FReundin eine abschlossene Berufsausbildung oder schon ein eigenes Kind hat, oder Ihre Eltern selbst nur Geringverdiener sind, den andernfalls sind die Eltern Unterhaltspflichtig und nicht das Amt (bis zum 27. Lj)! LG Gwen

Hallo Dukeebe,
wenn ihr zusammen lebt seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft (in Augen der Hartz 4 „Regeln“) und dein Einkommen wird für deine Freundin mitberechnet.
Allerdings ist das strittig. Heißt, ich würde es einfach versuchen. Gib deiner Freundin einen Schrieb mit, dass du dich weigerst für sie aufzukommen.
Gruß,DC

Hi,

Ihr lebt zusammen und seid beide in der Wohnung gemeldet, das gilt als „Bedarfsgemeinschaft“. Dein Lohn fällt dann mit ins Gewicht. Wäre sie dein Untermieter mit Vertrag und ihr könnt getrennte Wohnräume nachweisen, kann sie alleine den Antrag stellen, und deins bleibt deins.

Du hast einen Selbstbehalt (ca. 950 oder 980) alles darüber wird als verfügbares für Euch/Sie angesehen. Wohngeld ist vielleicht erstmal einfacher. Da greift ArGe noch nicht ein. ArGe (ALG2) wird auch die Vermögensverhältnisse der Eltern deiner Freundin wissen wollen.

Ich würde auf jeden Fall den Antrag stellen, aber erstmal Wohngeld. Dann ist nicht zu vergessen, dass ALG2 Mitarbeiter Menschen sind, die auch beratende Funktionen haben. Das tun sie auch gerne, wenn sie freundlich und höflich behandelt werden.

Ich habe die Begegnung (vor 11 Jahren) mit „Ich brauche dringend Ihre Hilfe“ begonnen. Ich wurde für 2 Jahre entgegenkommend und fürsorglich unterstützt.

Alles Gute,

Andi

Hallo,

wenn Ihr eine Bedarfsgemeinschaft seid - dann ja. Die gehen immer davon aus, dass Zusammenlebende eine BG sind.

Somit wird das Gehalt gegengerechnet. Aber bei 1.200 brutto bleibt netto nicht allzuviel. Und die Wohnung, Fahrt zur Arbeit, etc., muss auch bezahlt werden.

Es wird wohl passieren, dass sie Kürzungen beim Wohngeld hinnehmen muss - vielleicht aber auch nicht. Aber ALG II sollte sie schon bekommen.

Viel Erfolg.

Hallo,ich kann Euch nur raten ganz genau zu überlegen was Ihr macht,was Ihr angibt und sagt.Normal ist es so.Ihr werdet wohl sofort als Eheähnliche Gemeinschaft angegeben.D.h. daß Sie wohl fast gar nichts bekommt außer die 311 Euro wenn überhaupt.Es wird Dein komplettes Gehalt angerechnet. Natürlich sollt Ihr nicht lügen.Dennoch ist es so.Währet Ihr getrennt zb und seit nur Mitbewohner,dann bekommt Sie komplett ALG 2 mit Unterkunft usw.
Oder was sehr zu empfehlen wäre Ihr besorgt Euch professionelle Hilfe denn obwohl man zusammen wohnt und eine Beziehung hat ist es eigentlich noch lange keine Eheähnliche Gemeinschaft aber wird von 99% der Ämter so gewertet wg Geld sparen.Wenn Ihr juristischen Beistand hättet würde der auch durchbekommen vorm Sozialgericht,daß Ihr eben keine Eheähnliche Gemeinschaft seit und jeder für sich selbst sorgt und keiner mit dem anderen sein Geld zu tun hat.Es ist absolut unmöglich hier den richtigen tip zu geben.Es liegt am Amt und der Art wie Ihr es vorbringt.Versucht getrennte Zimmer zu haben,einer von Euch als Untermieter zu wohnen und getrennte Schlafzimmer auch dann würde Deine Freundin ohne Probleme das Geld bekommen.Schwierig.Viel Glücl

Hallo

Sofern deine Freundin (noch) keinen Anspruch auf ALG1 hat (bzw. zusätzlich ALG2 benötigt):

ALG2 und Wohngeld bekäme sie nicht. Der grundsätzliche ALG2-Anspruch setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf (Regelsatz) zur Sicherung des Lebensunterhalts und aus den angemessenen Unterkunftskosten. Bei ALG2 ist also eine Leistung für die Wohnkosten bereits „mit drin“.

ALG2-Anspruch hat man (nur) dann, wenn man seinen Bedarf (= Regelsatz und örtlich angemessene Unterkunftkosten) nicht aus eigenem Einkommen plus ALG2- vorangigen Leistungen (wie. z.B. Wohngeld, Unterhalt, Bafög, BAB usw.) decken kann. -

Ob dein Gehalt mit angerechnet wird, ist davon abhängig, wie Ihr Euer finanzielles Zusammenleben gestaltet. Das liegt rein an Euch. Wenn Ihr unverheiratet ohne gemeinsames Kind zusammenlebt, besteht per Gesetz keine gegenseitige Unterhaltspflicht füreinander. Du könntest sie nicht auf Unterhalt verklagen, und umgekehrt sie dich auch nicht - d.h.: Niemand kann Euch zwingen, finanziell füreinander zu sorgen. Ganz wichtig, das im Hinterkopf zu behalten und ggf. auch ruhig und sachlich gegenüber dem Jobcenter zu vertreten, falls sie deiner Freundin die Hucke volllügen wollen… :wink:

Die Jobcenter versuchen (zum Kostensparen), unverheiratete Paare möglichst sofort als „Bedarfsgemeinschaft“ einzubuchen. Also als ein Paar, das nicht nur zusammenlebt, sondern auch gemeinsam wirtschaftet und finanziell füreinander einsteht und sorgt. Wenn Ihr das aber nicht tut (siehe oben - Ihr seid dazu per Gesetz nicht verpflichtet)… dann dürft Ihr vom Jobcenter nicht als sogenannte "Veantwortungs- und Einstehens-Bedarfsgemeinschaft "/ VuE-BG angesehen und berechnet werden.

Wenn Ihr als Paar zwar mit geteiltem Tisch und Bett zusammenlebt, Euch finanziell aber lediglich die Wohnkosten und ggf. die Kosten für Grundnahrungsmittel /Sanitärartikel teilt und ansonsten getrennt wirtschaftet (= keine gemeinsamen Konten/ Verbindlichkeiten; kein Verfügen-Können über Einkommen und Vermögen des Partners; auch in „Notzeiten“ keine gegenseitige finanzielle Unterstützung füreinander usw.) - dann lebt Ihr als Paar wirtschaftlich im Sinne einer Wohngemeinschaft zusammen.

Und das hat das Jobcenter zu berücksichtigen. NUR das finanziell Relevante hat sie zu interessieren. Geteiltes Bett sagt nichts über das Wirtschaften aus… und ein unverheiratetes Paar darf frei entscheiden, ob es seine Beziehung mit Streitereien über Geldausgaben belasten will… oder ob es lieber in Frieden lebt und getrennte Kasse macht :smile:

Zur Verantwortungs- und Einstehens-Bedarfsgemeinschaft (auch ganz unten lesen…wichtig):
http://hartz.info/index.php?topic=30.0

Insofern habt Ihr bei Zusammenwohnen zwei Möglichkeiten:

1) Lebt Ihr finanziell als Wohngemeinschaft zusammen, bedeutet das:

  • deine Freundin stellt nur für sich einen Antrag auf ALG2. (Hier die Formulare, Ausfüllhilfen und ein Merkblatt) : http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen…

  • Im Hauptantrag füllt sie unter Punkt 2e („Angaben zu weiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft“) NICHTS aus. Bei Punkt 2f („Haushaltsgemeinschaft“) kreuzt sie „Nein“ an.

  • Ganz wichtig: Sie füllt NICHT die Anlage VE aus, weil die bei Euch nicht zutrifft ! (Dazu gleich mehr).

  • In der Anlage KDU gibt sie unter Punkt C.1a an: "Eine weitere Person in der Wohnung wohnhaft; nicht verwandt; keine Wirtschafts-/Einstehensgemeinschaft. "

  • Sie muss vom Jobcenter als 1-Pers.- Bedarfsgemeinschaft berechnet werden. D.h.: Sie hat Anspruch auf den vollen Regelsatz + Anspruch auf die angemessene Wohnfläche und Miete für 1 Person (egal, ob für eine eigene Wohnung oder für ihren „Anteil“ an einer WG.)

  • Du als Mitbewohner kommst nur bei den Unterkunftskosten ins Spiel - weil du natürlich deinen (hälftigen) Anteil an Euren Wohnkosten selber übernehmen musst. Wenn Ihr beide im Mietvertrag steht, muss das Jobcenter die Wohnkosten Hälfte/Hälfte auf Euch aufgeteilt berechnen. Freundins rechnerische Hälfte der Wohnkosten muss dabei im örtlich „angemessenen Rahmen“ für 1 Person bleiben, damit die Kosten bewilligt werden.

Wie hoch die angemessene (anteilige WG-) Miete für sie/ 1 Person max. sein darf , erfährt man „rechtssicher“ nur beim zuständigen Jobcenter. (Ohne Gewähr für Aktualität/ Korrektheit evtl. hier mal schauen: http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html )

  • Abgesehen von deiner Miethälfte hast du mit ihrem Antrag nichts zu tun. Da Ihr getrennt wirtschaftet und nicht füreinander aufkommt, musst du weder Ihr noch dem JC irgedwelche Auskünfte zu dir, deinem Vermögen oder Einkommen erteilen. (Und sie darf -schon aus Datenschutzgründen- auch keine solche Auskünfte über dich an irgendwen weitergeben, selbst wenn sie etwas darüber wüsste…)
    Sollte das JC solche Auskünfte von ihr oder dir verlangen, schreibst du einfach einen Zweizeiler für’s Jobcenter und erklärst, dass du mangels Rechtsgrundlage keine Auskünfte über deine Finanzen erteilst, da du Frau X finanziell/ wirtschaftlich nicht unterstützt und Ihr in Eurem Zusammenwohnen auch nicht gemeinsam wirtschaftet oder finanziell füreinander aufkommt und einsteht.

  • Sollten sie ihr mündlich drohen, dass ihr Antrag nicht bearbeitet wird bzw. dass sie keinen ALG2- Anspruch hat, bis auch deine Einkommensverhältnisse offengelegt sind: Diese Aussage unbedingt schriftlich geben lassen. Das würde dann ruckzuck spätestens über eine einstweilige Anordnung vom Sozialgericht geradegerückt werden :wink: Aber so weit lassen die JC es meistens dann doch nicht kommen.


2) Lebt Ihr finanziell als Verantw.-u.Einstehens-Bedarfgemeinschaft zusammen (mit gemeinsamem Wirtschaften und gegenseitigem finanz.Einstehen) , bedeutet das:

  • Ihr bildet eine 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft/BG. Du musst dem JC Auskünfte zu deinem Einkommen und Vermögen erteilen und nachweisen . Dein anrechenbares Einkommen wird auch auf die Bedarfe deiner Freundin angerechnet - du versorgst sie also ggf. „mit“.

Reicht dein Einkommen (plus Eure vorrangigen Ansprüche wie z.B. Wohngeld) aus, um Euren Bedarf zu decken, besteht kein ALG2-Anspruch (und Ihr müsstet deine Freundin ggf. selber privat krankenversichern.)

Falls Ihr ALG2-Anspruch habt:

  • Für Euch beide gilt der reduzierte Partner-Regelsatz , und für die Wohnkosten die Angemessenheitskriterien für eine 2 -Personen- Bedarfsgemeinschaft.

Für eine Erstberechnung Eures Anspruchs, falls 2er-BG: http://hartz.info/index.php?topic=43765.0


Wichtiges zum Einlesen :
Angemessenheit der Unterkunft (für den „Anteil“ deiner Freundin jeweils nach „1 Person“ schauen):
http://hartz.info/index.php?topic=5597.0

Sehr anzuraten, nicht nur zur Vorlage beim Jobcenter als Nachweis über Freundins beantragte Unterkunftskosten(hälfte) : Eine Kostenbeteiligungsvereinbarung abschließen (falls nicht beide im Mietvertrag stehen):
http://hartz.info/index.php?topic=30027.0

Goldene Regeln: http://hartz.info/index.php?topic=43.0

Leistungspflicht (insbes. Punkt „Antrag auf vorläufige Bewilligung“): http://hartz.info/index.php?topic=10.0

… und ganz allgemein die Infos der Ratgeber hier sehr zu empfehlen (wie auch das ganze Forum übrigens :wink:
http://hartz.info/index.php?board=3.0

Alles Gute für Euch !
LG

Theoretisch müsstest du das schon, woher soll aber das Amt wissen, dass ihr eine Beziehung und damit eine Einstehensgemeinschaft, wie es so schön heißt, führt. Melde dich bitte direkt bei mir, ich helfe dir gern weiter. du erreichst mich unter folgender Adresse: [email protected]

bei 1200 Euro Brutto bekommt sie noch leistung aber Sie werden definitiv mit angerechnet, da sie gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft sind!

LG
Wuja

Hallo dukeebe,
ihr lebt in einer Bedarfsgemeinschaft,
somit wird auch Dein Geld angerechnet.
Wenn Ihr nur eine Wohnung habt und getrennt wirtschaftet sieht das anders aus. Aber dann muß alles
getrennt sein. (Versicherung,Konto,ggf.Hauptmieter und Untermieter usw.)

Gruß
Wuddel

Meine eine freundin (20j) und ich (25) wohnen zusammen, sie ist

seit letzten monat arbeitslos,
nun wollen wir für sie alg2 und wohngeld beantragen

bekommt sie irgendwelche leistungen oder wird mein gehalt mit
angerechnet

brutto ca. 1200€

Hallo. Wenn ihr zusammmen wohnt wird auch dein Geld mit angerechnet werden. LG Conny

Hallo,

ob Sie und Ihre Freundin Leistungen erhalten, kann ich natürlich am heimischen Bildschirm nicht beurteilen.
Wenn Sie ein Paar sind, das schätze ich nach Ihrer Beschreibung ein, dann sind Sie natürlich beide Mitglieder einer so genannten Bedarfsgemeinschaft. Einkommen von beiden werden bei der Berechnung entsprechend berücksichtigt, sofern vorhanden.

Aufpassen, Sie können nur eins: Entweder Arbeitslosengeld II oder Wohngeld. Beides geht nicht.

Hallo,

ich denke, hier liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor. Also erst dein Einkommen und dann ggf. SGB II

LG vom Hans