Muß ich Gutschein akzeptieren?

Moin miteinander!

Wir haben im Juli diesen Jahres ein paar Sportschuhe gekäuft.

Jetzt ist an diesen Sportschuhen ein Fehler aufgetreten. An beiden Schuhen reißt an der Schuhpitze das Material auf, dabei scheint es sich eindeutig um einen Materialfehler zu handeln. Unangenehmer Nebeneffekt dabei ist natürlich, das das natürlich ständig nasse Füße mit sich bringt :smile:

Also sind wir zu dem Händler hinmarschiert. Schließlich gilt auch für Schuhe eine Gewährleistung von sechs Monaten.

Dies hat der Händler auch eingeräumt, er hat die Schuhe anstandslos zurückgenommen. Allerdings war der Händler der Meinung, das er nicht etwa das Geld auszahlen müsse. Der Händler hat uns angeboten, das wir uns einfach ein paar neue Schuhe aussuchen könnten, den Kaufpreis für die kaputten Schuhe würde er dann mit dem Preis für die neuen verrechnen.

Mir hat das überhaupt nicht gefallen. Bisher war ich der Meinung, das der Händler entweder eine Nachbesserung (Reparatur) der Schuhe, einen Umtausch gegen fehlerfreie neue (gleiche) Schuhe oder eben eine Auszahlung des Kaufpreises vornehmen müßte. Da eine Reparatur unmöglich war und die gleichen Schuhe nicht mehr im Angebot waren, wollte ich eigentlich das Geld zurück haben. Eine Barauszahlung hat der Händler jedoch abgelehnt.

Nach einiger Diskussion hat der Händler uns einen Gutschein über den Betrag angeboten, einzulösen innerhalb eines Jahres. Da ich keine Lust auf weitere Diskussionen hatte, habe ich den Gutschein erstaml angenommen, vorbehaltlich einer weiteren Klärung.

Jetzt meine Frage an alle Wissenden: Muß ich den Gutschein endgültig akzeptieren? Oder kann ich (theoretisch) auf einer Barauszahlung bestehen?

Für Eure Antworten schon mal vielen Dank.

Greetings and

So long.

Der Dicke MD.

Moin Dicker,

Also sind wir zu dem Händler hinmarschiert. Schließlich gilt
auch für Schuhe eine Gewährleistung von sechs Monaten.

Genauso ist es.

Allerdings war der Händler der
Meinung, das er nicht etwa das Geld auszahlen müsse.

Wie kommt der denn auf den Schwachsinn?

Der Händler hat uns angeboten, das wir uns einfach ein paar :neue Schuhe aussuchen könnten, den Kaufpreis für die kaputten
Schuhe würde er dann mit dem Preis für die neuen verrechnen.

Unbeholfener Schachzug zur Umsatzsteigerung, aber illegal.

Mir hat das überhaupt nicht gefallen. Bisher war ich der
Meinung, das der Händler entweder eine Nachbesserung
(Reparatur) der Schuhe, einen Umtausch gegen fehlerfreie neue
(gleiche) Schuhe oder eben eine Auszahlung des Kaufpreises
vornehmen müßte. Da eine Reparatur unmöglich war und die
gleichen Schuhe nicht mehr im Angebot waren, wollte ich
eigentlich das Geld zurück haben. Eine Barauszahlung hat der
Händler jedoch abgelehnt.

Das sehe ich ganz genauso. Eine Barauszahlung DARF der Händler nicht ablehnen: Der Kunde hat das Wahlrecht (muß allerding einige Reparaturversuche akzeptieren- wenn möglich)

Jetzt meine Frage an alle Wissenden: Muß ich den Gutschein
endgültig akzeptieren? Oder kann ich (theoretisch) auf einer
Barauszahlung bestehen?

Ich würde nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch und möglichst zur besten Verkaufszeit vor einer langen Schlange auf Auszahlung des Gutscheins bestehen. Mit Hinweis auf die eindeutige Rechtslage und ggf. auf die Einschaltung der Verbraucherzentrale müßte das eigentlich funktionieren.

Viel Erfolg und Gruß
J.Doe

Hallo

Ich würde nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch und
möglichst zur besten Verkaufszeit vor einer langen Schlange
auf Auszahlung des Gutscheins bestehen. Mit Hinweis auf die
eindeutige Rechtslage und ggf. auf die Einschaltung der
Verbraucherzentrale müßte das eigentlich funktionieren.

Die Rechtslage mag das eine sein, die Folgen in der Praxis das andere.
Wer mich als Verkäufer so blos stellt, ob zu recht oder unrecht, dem würde ich in Zukunft keine Schuhe mehr verkaufen. Wenn Du in einer Großstadt wohnst sicher kein Problem für Dich - in einer Kleinstadt mit nur einem Laden bedenkenswert.

Spreche den Verkäufer darauf an, aber doch nicht so

Gruß Andreas

Hallo

Ich würde nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch und
möglichst zur besten Verkaufszeit vor einer langen Schlange
auf Auszahlung des Gutscheins bestehen. Mit Hinweis auf die
eindeutige Rechtslage und ggf. auf die Einschaltung der
Verbraucherzentrale müßte das eigentlich funktionieren.

Die Rechtslage mag das eine sein, die Folgen in der Praxis das
andere.
Wer mich als Verkäufer so blos stellt, ob zu recht oder
unrecht, dem würde ich in Zukunft keine Schuhe mehr verkaufen.

>>>>>>und ich würde bei solcher behandlung dort sowieo nichtsmehr kaufen.

Wenn Du in einer Großstadt wohnst sicher kein Problem für Dich

  • in einer Kleinstadt mit nur einem Laden bedenkenswert.

>>>>>>>du kannst mir nicht erzählen, das jemand der in einem kaff wohnt wo es nur ienen schuhladen gibt, nicht mal 10km weiter zum grösseren kaff mir mehr auswahl geht.wofür gibts autos ?

Gruss.

>>>>>>und ich würde bei solcher behandlung
dort sowieo nichtsmehr kaufen.

>>>>>>>du kannst mir nicht erzählen, das
jemand der in einem kaff wohnt wo es nur ienen schuhladen
gibt, nicht mal 10km weiter zum grösseren kaff mir mehr
auswahl geht.wofür gibts autos ?

Also ich sehe das nicht so wild !
Warum soll ich denn diesen Aufwand treiben - nur weil das erste Paar Schuhe defekt war. Der Verkäufer gibt mir ein neues Paar oder bestellt sie und das war’s.
Warum soll ich denn deswegen mein Leben lang in den nächsten Ort fahren ?

Ganz nebenbei 10 km hin und 10 zurück kosten rund 10 DM incl. Abschreibung - teures Vergnügen !

Gruß Andreas

>>Wer mich als Verkäufer so blos stellt, ob zu recht oder unrecht, dem würde ich in Zukunft keine Schuhe mehr verkaufen

Naja, wenn es sich der Verkäufer leisten kann, einen Verkauf zu verweigern, bitteschön. Erinnert mich irgendwie an die „beleidigte Leberwurst“ …„Du hast mich blossgestellt, jetzt verkauf ich Dir nichts mehr, Ätsch!“ :wink:

MfG

Warum soll ich denn deswegen mein Leben lang in den nächsten
Ort fahren ?

>>>>>>>weil ich es mir nicht gefallen lassen wuerde ?ich zumindest wie du das siehst,bleibt ja dir ueberlassen :smile:

Ganz nebenbei 10 km hin und 10 zurück kosten rund 10 DM incl.
Abschreibung - teures Vergnügen !

>>>>>>>>>>>EXTRA wegen schuhen 10km ist quatsch.
aber kein mensch den ich kenne, fährt nicht regelmässig in die nächstgrössere stadt.

Hallo
die Frage ist doch aber nicht, ob ich den Verkäufer auf Barauszahlung anspreche - nar klar mache ich das. Aber es muss doch nicht mit der Holzhammermethode sein, ein freundliches Wort hat schon oft was geholfen.
Einen Prozess oder einen riesen Schriftwechsel werde ich doch sicher nicht anstrengen - das lohnt sich doch nicht. Die Schuhe kosten hier 79,80 und im nächsten Laden 78,90. Es ist schade um Porto und Nerven.

Also was mache ich ?

Wenn der Verkäufer unfreundlich wird - Boykott des Ladens und ein Leben lang in den nächsten Ort fahren und mich weiter ärgern.
Oder doch Gutschein und auf das nachbestellte Paar warten und die Sache anschliessend aus dem Gedächtnis streichen und mich über Dinge aufregen, die sich wirklich lohnen ?

Gruß Andreas

Holla

Wenn der Verkäufer unfreundlich wird - Boykott des Ladens und
ein Leben lang in den nächsten Ort fahren und mich weiter
ärgern.
Oder doch Gutschein und auf das nachbestellte Paar warten und
die Sache anschliessend aus dem Gedächtnis streichen und mich
über Dinge aufregen, die sich wirklich lohnen ?

Eigentlich hast du ja recht, freundlich geht alles besser, du uebersiehst aber, das der Fragesteller schon sehr freundlich war, und vom Verkaeufer … naja, sagen wir mal, „uebervorteilt“ wurde.
Er hat das Recht auf Bargeld, der Verkaeufer hat es ihm verweigert. Haette er ihn gleich ausbezahlt, haette er wahrscheinlich einen zufriedenen Kunden, der seine naechsten Schuhe bei ihm kauft. Aber so…
Ich machs uebrigens genauso, will mich einer aergern, geh ich woanders hin, und auch ich lebe in der Provinz, hab aber trotzdem keine Probleme an verschiedenen Stellen Schuhe zu kaufen. *g*
Und ich mich darueber aergern? Nicht doch, eher der Verkaeufer, wenn auch meine Bekannten ploetzlich woanders kaufen :smile:

Gruss, Lutz

Moien!

Da würde ich eher mal den Geschäftsfüher kommen lassen, denn evnetuell weiß der nicht wie sein Verkäufer vorgeht…

Bernd

WUMS!
Moin!

Bei Reklamationen gilt eine ganz einfache Regelung: WUMS!

W - Wandlung
U - Umtausch
M - Minderung
S - Schadenersatz

W - Wandlung.
Der Verkäufer hätte das Geld zurückzahlen müssen. Das allerdings erst, wenn zuvor drei Reparaturversuche gescheitert sind. War der Verkäufer nicht bereit, die Ware reparieren zu lassen, kann sofort Wandlung des Vertrags gemacht werden.
Die größte Frechheit daran ist ja, dass der Gutschein Dich praktisch zu einem erneuten Kauf bei dem Laden verpflichtet - und - der Gutschein auch noch auf ein Jahr begrenzt ist!!!
Du hast gut daran getan, den Gutschein unter Vorbehalt anzunehmen!

U - Umtausch.
Schade, ging leider nicht, denn genau das Modell war nicht mehr da.

M - Minderung.
Wäre eine Methode gewesen. Man einigt sich auf einen netten Prozentsatz und lässt sich die Differenz AUSBEZAHLEN - und das heisst: Nicht schon wieder Gutscheine!
Gut, wenn der Schuh beim Laufen die Sohle verliert, ist das sicher keine Lösung. Minderung wäre heranzuziehen, wenn eine Naht falsch vernäht wurde oder der eine Schuh von der Sonne LEICHT vergilbt ist, wenn er im Freien stand…

S - Schadenersatz.
Da im vorliegenden Fall keine nachfolgenden Schäden entstanden sind (Du bist infolge des kaputten Schuhs nicht vor ein Auto gefallen und hast einen folgenschweren Unfall verursacht oder Deine Körperhaltung hat sich dermaßen geschlechtert, dass Du einen Rollstuhl brauchst), fällt dies auch raus.

Fazit:
Hingehen - Geld verlangen (freundlich) - Bei Nichtreaktion weiterhin darauf beharren - Geschäftsführer verlangen - Bei Nichtreaktion Verbraucherzentrale einschalten oder mit der Presse drohen (soll auch schon geholfen haben). :smile:

Schöne Grüße
GERDZILLA.

Holla

Da würde ich eher mal den Geschäftsfüher kommen lassen, denn
evnetuell weiß der nicht wie sein Verkäufer vorgeht…

Hm, warum soll ICH mir denn die Muehe machen? Krieg ich dann ein Consulting-Gehalt? :smile:

Wenn der Geschaeftsfuehrer auf Zack ist, weiss was bei sich im Laden vorgeht (sollte er doch, oder?) und mal bei mir anruft und mich auf einen Kaffee einlaedt, geh ich da gern mal wieder hin *g*

Ganz generell, warum soll ich als Kunde reagieren? Klar, ist es ein Quasi-Monopolist, und ich muss da kaufen, dann versuche ich was zu aendern, oder wenn der Laden mir aus sonst einem Grund wichtig ist…

Ich mag mich einfach nicht gross aergern, ignorieren (wenns nicht sonst irgendwie wichtig ist, oder man z.B. noch Geld bekommt) geht schneller und spart Nerven. (Koennte man einigen hier im Forum auch empfehlen *ggg*)

Gruss, Lutz

Hallo Andreas,

Die Rechtslage mag das eine sein, die Folgen in der Praxis das
andere.
Wer mich als Verkäufer so blos stellt, ob zu recht oder
unrecht, dem würde ich in Zukunft keine Schuhe mehr verkaufen.
Wenn Du in einer Großstadt wohnst sicher kein Problem für Dich

  • in einer Kleinstadt mit nur einem Laden bedenkenswert.

Spreche den Verkäufer darauf an, aber doch nicht so

Der Verkäufer wurde freundlich darauf angesprochen, hat aber versucht, den Kunden übers Ohr zu hauen. Als Kunde habe ich nun zwei Möglichkeiten:

  1. Das „übers Ohr gehauen zu werden“ knurrend hinzunehmen oder
  2. Den nächsten Gang einzulegen
    Ich ziehe die zweite Variante vor, wenn’s sein muß auch noch weitere, bis ich das erreicht habe, was der Gesetzgeber als Verbraucherrechte bezeichnet.
    Ein Verkäufer, der meint, einem Kunden, der auf seinem guten Recht besteht, keine Schuhe mehr verkaufen zu müssen, der sollte sich schleunigst einen anderen Job suchen. In so einem Fall würde ich den Geschäftsführer oder auch die Öffentlichkeit über derartiges Geschäftsgebaren informieren (Presse, Internet etc). Das Thema „Servicewüste Deutschland“ interessiert viele.
    Ob ich diesen Laden nochmal betrete, entscheide ich danach, aber von einem selbstherrlichen Verkäufer lasse ich mich nicht vertreiben.
    Gruß
    J. Doe

Motto: Bleibe im Lande und wehre Dich täglich

Motto: Bleibe im Lande und wehre Dich täglich

Der Spruch ist aber schwach :smile:
Ich muß mich doch nicht gegen einen verkaufsunfähigen Verkäufer wehren. Sorry, so viel Streitlust kann ich nicht nachvollziehen.

Ich streite mich, wenn es sich wirklich lohnt. Ansonsten nütze ich lieber die Zeit und genieße das Leben.

Nichts für ungut
Andreas

Hi J.Doe,

jetzt bin ich etwas verwirrt. Ich dachte eigentlich immer, bei Gewährleistungsansprüchen hat der Händler erstmal ein paar (wieviel genau weiss ich nicht) Reparaturversuche frei. Erst wenn die Versuche mehrmals fehlschlagen hat der Kunde ein Wandlungsrecht. Bei Schuhen würde ich sagen, ist ein sofortiger Austausch gleichzusetzen mit Reparatur, wobei diese in keinem Verhältnis zum Preis steht, deswegen halte ich einen Gutschein für legitim. Habe ich mich da so getäuscht?

Gruß
roland

Moin!

Allerdings war der Händler der
Meinung, das er nicht etwa das Geld auszahlen müsse.

Wie kommt der denn auf den Schwachsinn?

Wenn ich das wüßte… Ich war mir ja eigentlich sicher, das er falsch argumentierte, aber ich hatte eben keine Lust mehr auf weitere Diskussionen.

Eine Barauszahlung hat der
Händler jedoch abgelehnt.

Das sehe ich ganz genauso. Eine Barauszahlung DARF der Händler
nicht ablehnen: Der Kunde hat das Wahlrecht (muß allerding
einige Reparaturversuche akzeptieren- wenn möglich)

Da eine Reparatur ja unmöglich und ein Untausch ebenfalls nicht möglich war, bliebe nach dieser Argumentation ja nur die Barauszahlung.

Aber hier jetzt meine Nachfrage: Wo steht das genau?
Ich kenne zwar BGB §459, der regelt m.E. die Verpflichtung zur Gewährleistung. Und in §462 ist eigentlich nur erklärt, das laut BGB nur Wandelung oder Minderung in Betracht kommen, von Umtausch oder auch Nachbesserung ist hier nicht die Rede.
Andererseits kenne ich die AGB des Händlers, in denen behalten die sich eben dieses Recht auf Umtausch oder Nachbesserung vor. Und da steht auch drin, das die eben nicht Barauszahlen, sondern stattdessen mit Gutscheinen die Sache regeln.
Leider habe ich nirgends was gefunden, was diesen Passus für unwirksam erklären würde.

Also frage ich jetzt hier nochmal nach: Weißt Du vielleicht, wo das möglichst genau steht?

Erstmal vielen Dank und nette Grüße

Der Dicke MD.

Hallo Andreas,

Ich streite mich, wenn es sich wirklich lohnt. Ansonsten nütze
ich lieber die Zeit und genieße das Leben.

Da hast Du völlig recht, aber kneifen und „das Geld in den Wind schießen“ kann es auch nicht sein. Dafür ist mir mein Geld zu schade. Und lange Zeit muß das „streiten“ nicht dauern, wenn man konsequent vorgeht und weiß, was man darf und was man will. Immer wieder hingehen, um den Gutschein einzulösen oder gar woanders hinfahren ist auf Dauer viel lästiger. Da red ich lieber gleich Tacheles und dann ist die Sache für mich erledigt. Ansonsten nervt mich das noch lange, und das muß auch nicht sein.
Aber jeder sieht das eben anders.
Gruß
J. Doe

Moin Dicker,

Aber hier jetzt meine Nachfrage: Wo steht das genau?
Ich kenne zwar BGB §459, der regelt m.E. die Verpflichtung zur
Gewährleistung. Und in §462 ist eigentlich nur erklärt, das
laut BGB nur Wandelung oder Minderung in Betracht kommen, von
Umtausch oder auch Nachbesserung ist hier nicht die Rede.
Andererseits kenne ich die AGB des Händlers, in denen behalten
die sich eben dieses Recht auf Umtausch oder Nachbesserung
vor. Und da steht auch drin, das die eben nicht Barauszahlen,
sondern stattdessen mit Gutscheinen die Sache regeln.
Leider habe ich nirgends was gefunden, was diesen Passus für
unwirksam erklären würde.

Also frage ich jetzt hier nochmal nach: Weißt Du vielleicht,
wo das möglichst genau steht?

Leider kann ich Dir keinen § nennen, aber ich hab ein bischen im Internet gewühlt und bei WDR etwas gefunden zum Kaufrecht, allerdings auch ohne §: http://www.wdr.de/tv/recht/rechtneu/rn9901/kaufend.h…
Gute Broschüren (zum Kaufen) findest Du bei den Verbraucherzentralen „Umtausch, Reklamationen, Garantie - Ihre Rechte als Käufer“ (http://www.nananet.de/fmp/vznremote.html)
und bei der der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (http://www.agv.de/) mit dem Titel „Umtausch, Reklamation, Garantie - Ihre Rechte als Käufer -“
Die kannst Du deinem „unwissenden“ verkaufer dann unter die Nase halten.
Viel Erfolg
J.Doe

1 „Gefällt mir“

Nach § 11 Nr. 10 b) AGB-Gesetz ist die Regelung, dass bei einem Sachmangel nur Gutscheine statt Bargeld herausgegeben werden, rechtswidrig. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass ein Händler solche rechtswidrigen AGB verwendet, möglcherweise bezieht sich Deine Klausel auf „Umtausch“, nicht auf vom Verkäufer zu vertretende Mängel.