Hallo,
zuerst: grundsätzlich sind Inkassogebühren zulässig, hierzu gibt es bereitsverschieden Gerichtsurteile. Das diese im „Normalsfal“ vom Schuldner gezhalt werden müssen, ist wohl klar.
Speziell in diesem Fall dürte im Wege der Verhandlung noch ein positives Ergebnis erzielt werden, soweit der Gläubiger vor dem „Einsatz“ des Inkassounternehmens über die Zahlung verfügen konnte und ihm dies auch mitgeteilt wurde. Zwar hat der Schuldner für eine korrekte und fristgerechte Überweisung zu sorgen, aber der Empfänger muss bei unklaren Zahlungseingängen auch eine Prüfung vornehmen (die Verbuchung auf einem sogegannten „Durchgangskonto für unklare Zahlungseingänge“ reicht da allein nicht aus.
Ich empfehle eine Kontaktaufnahme mit dem Gläubiger und eine Übernahme eines Teilbetrages für die „Mehrarbeit“ der Buchhaltung.
Tschüß
nichts bezahlen.
Verweise auf die bezahlte RE. Auch wenn Du eine Nr. oder Ziffer falsch eingegeben hast, ist das noch kein Grund für ein Inkasso verfahren…
Wenn Sie einen Zahlungsbeleg haben, dann sollten sie sich mit dem Inkassobüro in Verbindung setzen und diesen Beleg (kopie) an das Inkassobüro schicken
Hallo,
sorry, war ein paar Tage nicht daheim.
Also, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, ist das Geld trotz des falschen Verwendungszweckes nicht zurückgekommen? Wie falsch war er denn? Und hast du Deinen Namen bei der Überweisung mit angegeben, so daß das ganze evtl. auch hierrüber hätte zugeordnet werden können?
hallo
kläre das mit der bank lass dir nachweis auszug erstellen auch das das geld dort eingegangen ist und sende diese an den auftraggeber, dann muss ein nachforschungsauftrag gestellt werden…inkassokosten würde ich nicht erstatten, zumal du ja über den gesamtrechnungebtrag einen zahlungsbeleg ahst den du nach 4 tagen anch rechnungserhalzt bezahlt hast. hier würde ich es ggf auf einen rechtstreit ankommenb lassen. mit dem vermerk ist bezahlt, auch wenn eine nummer vergessen wurde, denn wenn der auftraggebere s nicht verbuchen kann, hätte er es an dich zurück überweisen müssen.
generell muss ich denjenigen zustimmen, die bereits ausgesagt haben, dass Inkassokosten grundsätzlich zu zahlen sind. Das ist richtig bei gerechtfertigten Forderungen!
In diesem Fall ist jedoch klar ersichtlich, dass die Forderungen des Gläubigers bereits bezahlt wurden, bevor das Inkassobüro eingeschaltet wurde. Ob jetzt der Verwendungszweck für den Gläubiger direkt erkennbar war oder nicht, ein wenig Recherche muss schon betrieben werden - das ist bei uns im Unternehmen nicht anders: Wir hatten den selben Sachverhalt zu bearbeiten, nur von der Gegenseite aus.
Somit war die Beauftragung eines Inkassos rechtswidrig und daher musst du nichts davon bezahlen, sondern darf sich dein Gläubiger komplett selbst ans Bein binden.