Hallo, ich bin seid über 6 Wochen Krank geschrieben und muss jetzt einen Antrag auf Krankengeld stellen. Da wird unter anderem gefragt ob ich eine Rente, Pension bzw Geld von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erhalte. So jetzt meine Frage: Ich beziehe ein Unfallrente von der Berufsgenossenschaft. Muss ich die auch angeben,wenn ja warum und hab ich dann Nachteile?( hat aber nichts mit meiner jetzigen Arbeitsunfähigkeit zu tun denn die Unfallrente bekomme ich schon seid 1992 ) Für eure Hilfe und schnelle Antwort bedanke ich mich schon mal.
Krankengeld wird ja als Ersatz für das entgangene Arbeitsentgeld gezahlt. Die Unfallrente wird dagegen als Ausgleich für eine arbeitsunfallbedingte Erwerbs-
minderung gezahlt und damit zusätzlich zum Arbeitsentgeld. Somit dürfte die Unfallrente nicht mit dem Krankengeld verrechnet werden. Trotzdem bist Du verpflichtet, die Unfallrente beim Antrag auf Krankengeld mit anzugeben, da Du durch das Sozialgesetz verpflichtet bist, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Wenn Du sie verschweigst, könnte Dir daraus ein Strick gedreht werden. Aber warum rufst Du Deine Krankenkasse nicht an und fragst diese. Sollte die Unfallrente anrechnungsfrei sein, ist doch alles o.k. Sollte Deine Krankenkasse die Unfallrente wider Erwarten doch anrechnen, fragst Du nach der entsprechenden Rechtshrundlage im SGB (Sozialgesetzbuch). Gegen den Krankengeldbescheid, sollte er zu Deionen Lasten ausfallen, kannst Du auch Widerspruch einlegen, nötigenfalls sogar vor dem zuständigen Sozialgericht klagen. Das ist in der ersten Instanz kostenfrei wie beim Arbeitsgericht. Die Nichtangabe Deiner Unfallrente wäre aber auf jeden Fall eine Ordnungswidrigkeit, die völlig losgelöst von Deinem Problem immer als Grund für eine Leistungskürzung herangeuzogen werden kann.
Ich hoffe, ich konnt helfen.
Dietmar
ja, bitte alle Einkünfte angeben.
Die Sozialversicherung erfährt diese Einkünfte sowieso durch den Abgleich mit dem Finanzamt.
nachteile hat es nicht direkt… - es gibt eine „obergrenze“ bei dem bezug gesetzlicher leistungen. faustregel: 66 2/3 % vom letzten brutto.
die genaue berechnung erfolgt durch die deutsche rentenversicherung.
beste grüße & eine schnelle genesung!
Hoi.
Nein. Diese Frage hat mit der Berechnung nix zu tun.
§45 SGB V
(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).
Hier steht es auch gut erklärt in dem Flyer Seite 10 der DAK: http://www.presse.dak.de/ps.nsf/Show/E128B8C779CBF61…
Die Frage hat eigentlich nur Bewandtnis bei Antrag auf eine Rente.
Ciao Loki
Hallo, ich danke euch für die schnellen Antworten.Ihr habt mir damit sehr geholfen.Jetzt muss ich nur noch meine Thrombose los werden, dann wird wieder alles gut.
LG an alle,
Dirk