Muß ich meinen Vermieter in die Wohnung lassen?

Hallo.
Ich bin in eine neue Mietwohnung eingezogen. Die Wohnung war anfangs in einem katastrophalen Zustand. Es wurde fast ein halbes Jahr saniert. Teils habe ich Arbeiten selbst gemacht, teils Firmen. Zwischenzeitlich wurde das Verhältnis zu meinem Vermieter immer schlechter weil ich der Ansicht war, es mußte mehr in der Wohnung gemacht werden als er vorhatte.
Nun ist die Wohnung fertig. Es wurde auch alles mehr oder weniger friedlich geregelt (welche Arbeiten gemacht werden, das finanzielle, usw.). Ich wohne schon fast ein halbes Jahr in der fertigen Wohnung. Jetzt will mein Vermieter kommen und sich die Wohnung ansehen. Da er etliche hundert Kilometer weit weg wohnt war er, seid ich in der Wohnung bin, noch nie da.
Meine Frage, muß ich meinen Vermieter in die Wohnung lassen?
Einfach so, muß ich das ja nicht. Ohne Voranmeldung ja auch nicht.
Bitte detaillierte Antworten damit ich was zu sagen habe wenn ein Streitgespräch mit meinem Vermieter entstehen sollte.
Danke.

Wenn er finanziell in die Wohnung investiert hat, darf er sich natürlich die Ergebnisse auch ansehen. Aber wie schon vermutet, mit Termin.

Warum wollen Sie ihn denn nicht in die Wohnung lassen? Wollen Sie es sich mit ihm verderben? Oder haben Sie etwas zu verbergen?

„Bitte detaillierte Antworten damit ich was zu sagen habe wenn ein Streitgespräch mit meinem Vermieter entstehen sollte.
Danke.“
Für detaillierte Antworten müssen Sie einen Anwalt (gegebenenfalls in einem Mieterverein) aufsuchen. Hier kann keine konkrete Rechtsberatung gemacht werden.

Aber nach dem allgemeinen Rechtsverständnis und gesunden Menschenverstand: Wie würden SIE es denn sehen, wenn Sie der Vermieter wären?

Wenn ich das richtig verstanden habe, hat der Vermieter ja auch finanziell zu der Sanierung beigetragen. Wenn ich irgendwo Geld einsetze, dann möchte ich auch nachschauen können, ob ich das, wofür ich bezahlt habe, auch wirklich erhalten habe. Es könnte ja sein, dass der Mieter mit dem Geld statt z.B. neuer Stromleitungen goldene Wasserhähne gekauft hat und die Stromleitungen immer noch marode sind. Oder dass er für das Geld die Wohnung seiner Freundin renoviert hat, oder sonstwas. Rechnungen, die der MIeter vielleicht vorgelegt hat, könnten manipuliert sein. Manche Handwerker drücken schon mal ein paar Augen zu, wenn ein Auftrag davon abhängt.

Bleibt die Frage, warum der Vermieter das Ergebnis der Sanierung nicht zu sehen bekommen soll.

Hallo,

schaust Du hier, da gibt es Auskunf

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besich…

MfG P. Kunze

Herr Schenk,
ein Vermieter hat grundsätzlich ein Recht, seine!!! Wohnung zu besichtigen, denn es ist sein Eigentum. Sie können ihm das nicht untersagen, zumal er sich ja anmeldet. Im Internet finden Sie zu dieser Frage einige konkrete Antworten im Mietrecht.
Einen Ausschnitt aus diesem Mietlexikon kopiere ich Ihnen hiermit rein:
… Der Mieter muss dem Vermieter aber das Betreten und die Besichtigung der Räume (im engen Grenzen siehe dazu unten) gestatten. Das Besichtigungsrecht ist ein gesetzlicher Anspruch des Vermieter ( § 809 BGB). Eine Besichtigung ohne vorherige mündliche oder schriftliche Ankündigung des Termins ist in aller Regel unzumutbar, es sei denn bei Gefahr in Verzug (Schadensabwehr). Die Besichtigung an Wochentagen (ohne Samstag s.u.) ist wenigstens 24 h vorher anzukündigen. Die Frage ob eine Besichtigung zumutbar ist hängt auch im Einzelfall davon ab, wie lange das Mietverhältniss bereits besteht, und welche Beeinträchtigungen für den Mieter mit der Besichtigung verbunden sind BVerfG vom 1 BvR 2285/03 vom 16.1.2004. Das AG Ibbenbüren, hat in seinem Urteil vom 1. September 1998, Az: 13 C 77/97 den Grundsatz recht treffend wie folgt formuliert: Mangels einer mietvertraglichen Regelung steht dem Vermieter ein Recht zur Besichtigung der Wohnung im laufenden Mietverhältnis nur bei Vorliegen eines hinreichend gewichtigen Grundes zu. So muß die Besichtigung zum Beispiel erforderlich sein, um die Notwendigkeit unaufschiebbarer Instandsetzungsarbeiten festzustellen. Der Mieter muss dem Vermieter aber das Betreten und die Besichtigung der Räume (im engen Grenzen siehe dazu unten) gestatten. Das Besichtigungsrecht ist ein gesetzlicher Anspruch des Vermieter ( § 809 BGB). Eine Besichtigung ohne vorherige mündliche oder schriftliche Ankündigung des Termins ist in aller Regel unzumutbar, es sei denn bei Gefahr in Verzug (Schadensabwehr). Die Besichtigung an Wochentagen (ohne Samstag s.u.) ist wenigstens 24 h vorher anzukündigen. Die Frage ob eine Besichtigung zumutbar ist hängt auch im Einzelfall davon ab, wie lange das Mietverhältniss bereits besteht, und welche Beeinträchtigungen für den Mieter mit der Besichtigung verbunden sind BVerfG vom 1 BvR 2285/03 vom 16.1.2004. Das AG Ibbenbüren, hat in seinem Urteil vom 1. September 1998, Az: 13 C 77/97 den Grundsatz recht treffend wie folgt formuliert: Mangels einer mietvertraglichen Regelung steht dem Vermieter ein Recht zur Besichtigung der Wohnung im laufenden Mietverhältnis nur bei Vorliegen eines hinreichend gewichtigen Grundes zu. So muß die Besichtigung zum Beispiel erforderlich sein, um die Notwendigkeit bereits erledigten Instandsetzungsarbeiten festzustellen, bzw. zu überprüfen.
Ich hoffe, ich konnte Ihenn helfen.
MfG Maximilian123

Hallo, Steven Schenk,

nach § 809 BGB hat der Vermieter das Recht, die Wohnung mit vorheriger Ankündigung zu betreten!Bei Gefahr im Verzug kann er sogar ohne Dein Einverständnis in die Wohnung. Allerdings halten sich hier die Gründe für ein solches Vorgehen in sehr engen Grenzen und sind im Anschluss daran auch triftig zu begründen. Ansonsten würde er Hausfriedensbruch begehen. Nähere Ausführungen habe ich Dir mal auf folgender Webseite herausgesucht.

Quelle: Mieterrechtslexikon

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besich…

Ich hoffe, ich konnte Dir damit ein wenig weiterhelfen.

Liebe Grüße, Micha.

PS: Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich kein Rechtsanwalt bin und deshalb auch keine Rechtsauskünfte geben kann und darf. Ich gebe hier nur eigene Erfahrungen und Recherchen unentgeltich weiter und kann deswegen auch keine Haftung für evtl. falsche Aussagen übernehmen!

Hi.
Wenn er einfach so bei Dir aufkreuzt, dann hat er pech gehabt. Du musst Ihn gar nicht reinlassen.
Wenn er sich aber ankündigt, müsst ihr euch auf einen grmeinsamen Zeitpunkt einigen.
Gruss

JA NATÜRLICH DARF DER BESITZER / EIGENTÜMER SEIN EIGENTUM BESICHTIGEN.
Normale Menschen vereinbaren einen Termin und halten diesen auch ein. Ihrem Schreiben entnehme ich, das Sie auf den Hausfrieden nachhaltig stören bzw. stören wollen. Zeitweilige Nutzer fremden Eigentumes haben dieses pfleglich zu behandeln und pünktlich ihre Mietschuld bezahlen. Sonderrechte NICHT

Moin, wenn die Wohnung teils zu seinen Lasten saniert wurde hat er schon das Recht die Arbeiten zu besichtigen. Sollten noch Mängel vorhanden sein solltest Du darauf hinweisen.
Für die Besichtigung muß aber ein einvernehmlicher Termin gemacht werden, ein überraschender Besuch braucht nicht hingenommen werden.

Gruß connection

Hallo Steven,

stimmt, einfach so müssen Sie ihn nicht reinlassen, aber dem berechtigten Verlangen nach Besichtung der Wohnung müssen Sie nach einvernehmlicher Terminabsprache nachkommen. Dieser Termin kann durchaus in die Tagesrandzeiten gelegt werden, um Ihnen eventuelle Unannehmlichkeiten bzgl. Ihrer Anstellung zu ersparen.

Brgds
waru

Hallo,
bei umfassenden Renovierungs- / Sanierungsarbeiten hat der Vermieter nach meiner Meinung ein „berechtigtes Interesse“, sich persönlich einmalig + angekündigt ein Bild vom Stand der Dinge zu machen, zumal wenn er weit entfernt wohnt.

Ich verstehe Dein Problem nicht, wenn ihr euch bisher weitgehend friedlich verständigt habt?!

Viele Grüße,
FvS