Das Nachlassgericht hat mir ein beglaubigtes Testament zugesendet, aus dem hervorgeht, dass ich Universalerbe bin.
Nun möchte ich das geerbte Haus verkaufen. Um ins Grundbuch eingetragen zu werden (kostet vermutlich einige tausend Euro) muss ich einen Erbschein beantragen (der wiederum einige tausend Euro kostet).
Bevor ich völlig pleite bin: Muss ich mich, um mein Haus verkaufen zu können, unbedingt ins Grundbuch eintragen? Oder kann ich das Haus auch ohne Erbschein und Grundbucheintragung verkaufen?
In diesem Fall würde nur der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen und ich übersprungen.
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Ohne Erbnachweis geht fast nichts, schon gar nicht ein vollziehbarer Immobilien-Verkauf. Wenn das Testament ein notarielles ist, und Sie namentlich und unzweifelhaft als Erbe bezeichnet worden sind, dann kann das Grundbuchamt auf einen Erbschein verzichten. Fragen Sie das Amt unter Vorlage der Unterlagen. Die Gebühr für die Berichtigung des GB ist in bestmmten Fällen sogar kostenfrei. Fragen Sie. Ansonsten muss es sich um eine riesige Luxusvilla handeln, wenn die Gerichtskosten „einige Tausend Euro“ kosten soll. Die genannten Erbscheinskosten sind schon etwas realer. Die GB-Berichtigung (Eintragung des Erben) können Sie vermeiden, wenn Sie rechtzeitig verkaufen, bevor das GBamt Fristen für die Antragstellung setzt. Diesbezüglich sollten Sie notfalls ebenfalls mit dem GBamt sprechen. So verfahren wir jedenfalls mit Erfolg hier im Norden.
Sie werden sehen, dass es sich trotzdem „lohnt“, geerbt zu haben…
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.
Vielen herzlichen Dank,
Herr Gintemann, für Ihre fundierte, verständliche und schnelle Antwort!
HH
Ich würde auf den Grundbucheintrag verzichten und gleich den neuen Käufer eintragen lassen, da sonst auch noch Gebühren für die Löschung entstehen.
Der Erbschein ist erforderlich, ohne Erbschein ist der Verkauf nicht möglich. Der Erbschein dient als Eigentümernachweis. Die Kosten für den Erbschein halten sich in Grenzen, da die eigentlichen Gebühren bei der Testamentseröffnung nach dem Wert und der Gebührentabelle festgesetzt werden.
Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten