Hi,
es kommt darauf an, was unter der Übergangswohnung verstanden wird.
Soll die Wohnung zusätzlich zur Elternwohnung bewohnt werden und ist der Aufenthalt in dieser Übergangswohnung nicht länger als 6 Monate (danach wohnt man wieder bei den Eltern), dann ist nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BMG keine Anmeldung notwendig.
Soll die Wohnung zusätzlich zur Elternwohnung bewohnt werden und ist der Aufenthalt in dieser Wohnung länger als 6 Monate, dann ist die Anmeldung notwendig ( § 17 BMG).
Zieht man aus der elterlichen Wohnung komplett in die Übergangswohnung und zusätzlich danach in eine andere Wohnung, dann sind sogar Anmeldungen nacheinander notwendig (§ 17 BMG).
Die Meldepflicht hat rein gar nichts zu tun mit Postzustellung von Paketen oder Post von Vertragspartnern. Die kann man sich ja weiterhin an die Adresse der Eltern schicken lassen, falls die Vertragspartner damit einverstanden sind.
Die Meldepflicht für eine Wohnung hat aber noch weitere Nachfolgen, die man bedenken muss:
die Fahrzeugzulassungsverordnung (wenn sich die Hauptwohnung ändert und ist das Fahrzeug auf einen selbst zugelassen, dann ist die Ummeldung des Fahrzeuges weiterhin Pflicht (nur das Kennzeichen kann nun in der Regel mitgenommen werden); Beitragsservice-(frühere GEZ); Abschluß von eigenen Versicherungen wie Hausrat- oder Haftpflichtversicherung; Steuererklärung beim Finanzamt der neuen Hauptwohnung etc.
Viel Gruß von Tara