seit April 2003 gibt es ja ein neues Gesetz, welches die Einberufungsbedingungen regelt. Unter anderem wurde das maximale Einberufungsalter auf 23 Jahre runtergesetzt, außerdem werden T3-Gemusterte nicht mehr eingezogen.
Ich war im November 2000 für ca. einen Monat bei der BW, wurde danach wegen eines Leistenbruchs zurückgestellt und auf T3 runtergestuft. Aufgrund einer Ausbildung, die ich dann 2001 antrat, wurde ich bis August 2004 erneut zurückgestellt. Zu diesem Zeitpunkt bin ich dann schon 24. Eigentlich dachte ich die ganze Zeit, damit wäre ich aus dem Schneider, aber ich habe kürzlich gelesen, dass diese Neuregelung nur für Leute gilt, die noch nicht bei der BW waren.
Ich bin mir nicht sicher, ob sie damit nur die heruntergesetzte Altersstufe meinen oder auch das mit dem T3. Ich habe mich nämlich bei einer FH beworben und die brauchen noch irgendwas vom KWEA.
Weiss jemand, wie es in meinem Fall mit der Wehrpflicht aussieht?
Übrigens kannst du auch nach Abschluss des Studiums, bei gesuchter Qualifikation, freiwillig zum Bund. Die Einstellung erfolgt dann z.B. gleich als Hauptmann.
Ich bin mir da immer noch nicht sicher! Aus dem Artikel auf bundeswehr.de:
Die neue Praxis gilt ab sofort für alle diejenigen, die ihren
Dienst in der Bundeswehr noch nicht versehen und deren
Dienstantritt für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 geplant ist.
Mein Dienstantritt war ja im Prinzip schon, also am 1.11.2000. Ich bin ja momentan nur zurückgestellt. Oder würde ein weiterer „Dienstantritt“ dann auch zählen?
Nicht die Wehrpflicht. Bis zum 45 unterliegst du der
Wehrerfassung. d.h. kannst im Verteidigungsfall herangezogen
werden.
Doch, genau das ist die WEHRPFLICHT! Wenn heute von Wehrpflicht gesprochen wird, ist aber meist der Wehrdienst gemeint.
In meinen Augen wäre es auch das beste, unter Beibehaltung der Wehrpflicht im eigentlichen Sinne, also im Verteidigungsfall, (aber nicht des Wehrdienstes )eine Berufsarmee aufzubauen.
Was die Altersgrenze von 45 Jahren angeht, so gilt die nur in Friedenszeiten, im V-Fall beträgt sie 60 Jahre (Wehrpflichtgesetz §3).
Im GG gibt es imho nur eine Grenze von 55 Jahren für die Verwendung von Frauen im V-Fall im San-Dienst u.ä. (mein GG hat aber die Änderung des Gesetzes bez. Frauen im Dienst an der Waffe noch nicht, daher weiß ich nicht, ob das so noch aktuell ist.)