wir ( 2 Erwachsene keine Kinder )sind am 27.01.2012 in unsere jetzige Wohnung eigezogen und haben farblich nix verändert.
Nun müssen wir berufsbedingt am 23.11.2012 ausziehen und stehen vor der Frage: müssen wir eigentlich nach so kurzer Zeit die gesammte Wohnung renovieren ?
Es kommt, wie immer im Leben, darauf an. Nämlich darauf, was genau zu diesem Thema in Ihrem Mietvertrag steht. Wenn dort feste Fristen bezüglich Schönheitsreparaturen stehen (alle 3 Jahre, zum Auszug usw.), dann können Sie das getrost ignorieren und Sie brauchen nichts machen. Sollte jedoch drin stehen, dass eine Reservierung entsprechend dem Zustand der Wohnung erforderlich ist, dann ist dieser Passus per se nicht unwirksam. Sie müssten in diesem Fall mit dem Vermieter die Wohnung besichtigen und dieser muss sagen, was er möchte. Wenn Sie eine andere Einschätzung haben als der Vermieter, dann kommen sie nicht um den sich ein teures Gutachten einzuholen. Es scheint nach so kurzer Zeit jedoch eher so, dass, wenn keine wesentlichen Abwohnspuren zu sehen sind, die Renovierung entfällt.
Hallo verehrte/r User/in,
Hinweis vorab:
Korrespondenz mit Dritten etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
*Meine Stellungnahme:*
Mieter müssen bei Auszug nicht unbedingt streichen etc.
und können nicht mit einer Klausel im Mietvertrag zu einer Renovierung beim Auszug verpflichtet werden !
Schönheitsreparaturen sind künftig nur noch dann Pflicht, wenn die Wohnung auch *tatsächlich abgenutzt* ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erklärte in seiner diesbezüglichen Entscheidung vom 5.6.2008 die Pflicht der Mieter zu einer Endrenovierung für unwirksam. Die Klausel stelle auch dann eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn er während der Wohnzeit keine laufenden Schönheitsreparaturen durchführen müsse.
Die Bundesrichter beanstandeten, dass die Endrenovierung unabhängig vom Abnutzungsgrad der Wohnung gelten solle.
Damit hatte die Klage eines Mieters aus Bremen in letzter Instanz Erfolg.
In seinem Mietvertrag stand, dass er die Wohnung bei Auszug fachgerecht renoviert zurückgeben müsse. Es folgte eine Liste, in welchem Zustand die Wohnung bei Einzug übernommen wurde. Während der Mietzeit gab es jedoch keine Pflicht des Mieters, Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
Das Amtsgericht und das Landgericht Bremen hielten die Klausel für gültig und wiesen die Klage des Mieters ab. Das Landgericht war der Ansicht, die Endrenovierungspflicht sei eindeutig so zu verstehen, dass nur Räume mit deutlichen Abnutzungsspuren beim Auszug renoviert werden müssten.
Dem widersprach der Bundesgerichtshof. Auf die Revision des Mieters stellte er fest, die Klausel sei vom durchschnittlichen Mieter eher so verstehen, dass die Wohnung beim Auszug auf jeden Fall frisch renoviert übergeben werden müsse oder jedenfalls keine Wohnspuren zeigen dürfe. Das benachteilige den Mieter unangemessen.
Bereits in der Vergangenheit hatte das oberste Gericht entschieden, dass eine Pflicht zur Endrenovierung unwirksam ist, wenn sie unabhängig davon bestehe, wann die letzte Schönheitsreparatur gemacht wurde. Das gelte auch, wenn er keine Pflicht zu laufenden Schönheitsreparaturen habe. Denn die isolierte Endrenovierungspflicht verpflichte den Mieter auch dann, wenn er nur kurz in der Wohnung wohnte oder freiwillig Schönheitsreparaturen durchgeführt hatte.
Mit dem Urteil hat der Mietsenat des Bundesgerichtshofes seine Rechtsprechung fortgeschrieben, wonach Schönheitsreparaturpflichten nicht nach starren Fristen verlangt werden können, sondern nur entsprechend dem tatsächlichen Renovierungsbedarf.
Küchen und Bäder waren in aller Regel vormals alle drei Jahre zu streichen, Wohn-zimmer, Schlafräume und Flure alle fünf Jahre und Nebenräume alle sieben Jahre. Diese starren Fristen gelten gem. der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr.
Verlangt der Vermieter eine Renovierung vor Ablauf der Fristen, ist er in der Nachweispflicht.
Besten Gruß USKO
Verwaltungsfachwirt
Es gilt immer das, was vertraglich vereinbart wurde, sofern dies nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt. Könnten Sie bitte den Text aus dem Mietvertrag hier wiedergeben?
Das kommt auf den Zustand an. Starke Raucher oder Kiffer müssen das bestimmt, der Gestank klebt auf Tapeten, Decken und im Fußbodenbelag. Sind dort Brandflecken müßten diese auch beseitigt werden. Wichtig ist 14 Tage vor Auszug mit dem Vermieter / Eigentümer und unbeteiligten Dritten (Nachbarn) Übergabebesichtigung und Protokoll machen, wo jede Seite noch Forderungen bzw. deren Verzicht dokumentieren kann.
Nein müsst ihr nicht. Dennoch kommt es auch auf den Zustand an. Man kann auch eine Wohnung in sehr kurzer Zeit abwohnen, z.B. als starker Raucher, Spuren von Tieren (Hund/Katze), oder zuviele Bohrlöcher.
Hallo,
das kommt darauzf an, WAS in Ihrem Mietvertrag steht und in welchem Zustand sich die Wände befinden. Es gibt Wohnungen, die sehen nach 10Jahren noch topp aus, es gibt jedoch auch Wohnungen, wo es nach 3Monaten schlimm aussieht. Dabei ist nicht nur der Allgemeinzustand maßgebend, sondern auch z.B.: ist man Raucher (dann sehen weiße Wände auch nach 11Monaten gelblich aus, wenn man Bilder/Schränke entfernt), haben die Kinder Tapeten „angemalt“, eine Katze Kratzspuren hinterlassen, sind enorm viel Dübel verwendet worden etc. Im Normalfall ist das wriklich eine absolute Kulanzregelung Ihres Vermieters, den ich einfach dazu kontaktieren würde.
Ganz weg fallen würde diese Regelung, wenn im MV starre Fristen(Bad/Küchen alle 3 Jahre streichen usw.) angegeben sind. Dann müssen Sie nichts tun.
Guten Morgen Matze47
ihr müsst nicht renovieren, sofern die Wohnung bei Einzug renoviert war o. ihr nicht die Renovierung des Vormieters übernommen habt.
Renoviert werden muß erst bei einer Wohndauer von 2Jahren.
Liebe Grüße
Heike
Der Mieter verpflichtet sich, die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume auf eigene Kosten
auszuführen. Dazu gehören folgende Arbeiten: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der
Innentüren, Fenster und Außentüren von innen, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie das Pflegen und
Reinigen des Fußbodens (Teppichbodens). Soweit Schönheitsreparaturen bei Ende des Mietverhältnisses notwendig
sind, so sind diese in neutralen, deckenden und hellen Farben und Tapeten auszuführen. Lackierte Holzteile sind in
dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in
Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.
Kleine Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter auf eigene Kosten
auszuführen. Hierunter fallt das Beheben kleiner Schäden bis zum Betrag von € 103,00 im Einzelfall an Teilen der
Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser,
Gas, Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschluss vorrichtungen für Fenster,
Türen und Fensterläden, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. Die
Verpflichtung besteht nur bis zu einer Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8 % der Jahresmiete, höchstens
jedoch € 256,00 pro Jahr.
Üblicherweise werden die Schönheitsreparaturen nach Ablauf folgender Fristen - jeweils gerechnet ab Beginn des
Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der letzten seit Beginn des Mietverhältnisses vom Mieter durchgeführten
Schönheitsreparaturen - fällig sein:
in Küchen, Bädern und Duschen (Nassräume) nach 3 Jahren
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten (Wohnräume) nach 5 Jahren
in anderen Nebenräumen nach 7 Jahren
Maßgeblich ist jedoch der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der letzten seit Beginn des
Mietverhältnisses vom Mieter durchgeführten Schönheitsreparaturen angefallene tatsächliche Renovierungsbedarf.
Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass bei Ablauf der genannten Fristen eine Renovierung noch nicht erforderlich
ist.
Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so hat der
Mieter die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter
auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter zu zahlen. Dabei ist in der Regel von folgenden Kostenquoten
auszugehen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die Nassräume während der Mietzeit länger als 1 Jahr
zurück, so zahlt der Mieter 33 %, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, so zahlt er 66 %. Liegen die letzten
Schönheitsreparaturen für die sonstigen Räume während der Mietzeit länger als I Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20
% der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschlags an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger
als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass es sich bei den
angegebenen Regelfristen lediglich um Richtwerte handelt.
Der Mieter ist berechtigt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des
Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in Eigenarbeit ausführt.
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Es gilt immer das, was vertraglich vereinbart wurde, sofern
dies nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt.
Könnten Sie bitte den Text aus dem Mietvertrag hier
wiedergeben?
Wenn das Mietverhältnis lediglich 11 Monate bestand, müsst ihr nicht renovieren. Es sei denn, ihr seid starke Raucher und man kann z.B. Ränder (abgehängte Bilder) an den Wänden erkennen. Beschädigungen müssen jedoch in jedem Fall entfernt/nachgebessert werden. Z.B. Dübellöcher müssen verschlossen werden. Gelingt euch dies nicht einwandfrei, müsste die Wand evtl. doch gestrichen werden. Dunkle, rote, lilafarbene oder gar schwarze Wände müssen einen hellen neutralen Anstrich erhalten. Ansonsten ist die Wohnung besenrein zurückzugeben. ACHTUNG!: Alles, was ihr im Wohnungs-Abnahmeprotokoll unterschreibt gilt als Schuldanerkenntnis und kann später nicht mehr revidiert werden. Seid ihr unsicher, besser nichts unterschreiben!
Hallo,
wichtig ist, was im Mietvertrag vereinbart ist.
Sollten die Schönheitsreparaturen vom Mieter während der Mietzeit zu erbringen sein, dann könnte der Vermieter ggf. für das Abwohnen einen Anteil an den Renovierungskosten verlangen, in Abhängigkeit von der Raumart, wie Küche, Bad, Wohnräume, Flur.
Eine Endrenovierungsklausel im Mietvertrag wäre grundsätzlich unwirksam und hätte zur Folge, das alle anderen Klauseln der Schönheitsreparaturen auch unwirksam sind. Dann könnte er gar nichts verlangen. Auch feste Fristen für die Renovierung von Räumen hätten die gleiche Wirkung.
Da ich Ihren Mietvertrag nicht kenne, kann hier keine klare Bewertung erfolgen; hier rate ich im evtl. Streitfall die Rechtsberatung beim Mieterverein oder einem RA.
Gruß suver
Die Wohnung muss nicht im Sinne von „Schöhnheitsreparaturen“ renoviert werden. Sollten allerdings Schäden verursacht worden sein, die über den vertragsgemässen Gebrauch hinausgehen (z. B. Löcher im Teppichboden, Kratzer im Parkett, Löcher im Fensterrahmen, beschädigte Türen oder ähnliches), dann müsste für diese Schäden Ersatz geleistet werden oder diese Schäden vor Auszug beseitigt werden.
Bei Eurem Einzug wurde sicher ein Zustandsprotokoll erstellt. Dort sollten bereits bestehende Schäden aufgeführt sein. Du haftest nur für die Schäden, die während deiner Zeit entstanden sind, und das auch nur zum Zeitwert. Bei einem Farbanstrich geht man von einer Lebensdauer von 10 Jahres aus. Wenn bei Eurem Einzug gestrichen wurde, hiesse das, Ihr haftet zu 80 %. Aber nur für übermässige Abnützung. Normale Abnützung wird geduldet. Normal heisst, Bilderschatten, kleine nachgedunkelte Stellen etc. Bei starken Rauchern und Zerstörung der Tapeten durch Kinder, Haustiere etc. ist man zu 100 % haftbar für den MEHRAUFWAND (Reparatur, Isoliergrund etc.). Dein Vermieter muss nachweisen (Rechnungskopie), wann das letzte mal gestrichen wurde. Wenn das bereits 10 Jahre zurückliegt, darf er den normalen Farbanstrich nicht mehr verrechnen.
Hall0, Matze 47
sofern die Fristen zur Durchführung der Sschönheitsreparaturen noch nich abgelaufen sind, braucht Ihr keine Schönheitsreparaturen durchzuführen. Sofern eine Quotenklausel vereinbart ist, kann der Vermieter die anteiligen Kosten für die abgwohnte Zeit in Rechnung stellen.
Mit freundlichen Grüßen Willi