Hallo Matze50,
bei der zitierten „bzw.“-Ladung MUSS die Partei nicht zusammen mit dem Anwalt bei Gericht erscheinen. Dies ist nur erforderlich, wenn das Gericht „das persönliche Erscheinen anordnet“, und selbst dann gibt es noch wieder Ausnahmen.
Es reicht bei dem Zitat, wenn der Anwalt allein zum Termin geht.
Allerdings kann es aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein, den Anwalt zu begleiten, aber auch mal gar nicht passen. Die Einzelheiten sollten mit dem Anwalt geklärt werden.
Wenn man allerdings erfahren will, was das Gericht dem Anwalt ggf. ins „Stammbuch schreiben“ will, sollte man schon selbst hingehen oder zumindest jemanden als „Öffentlichkeit“ in die Sitzung schicken.
mit freundlichen Grüßen aus Warendorf
Alfons Lentfort
Lieber Experte,
in einer Zivilsache steht in der Verfügung zum Gerichtstermin „Beide Parteien bzw. deren Prozessbevollmächtigten werden hiermit zum Termin geladen“. Sehe ich das richtig, das ich persönlich dort gar nicht erscheinen muß, sondern es ausreicht wenn mein Anwalt dort erscheint?