Folgender Sachverhalt:
Mein Kind ist 17 und hat gegen unseren Willen die Therapie wegen massiven Drogenmissbrauchs (richtig Harte Drogen) abgebrochen. Sie war in einer Therapeutischen Einrichtung untergebracht und das Jugendamt hat die Kosten weitgehend getragen. Nach unserem Willen hätte sie die Therapie bis zum 18 Lebensjahr weitergemacht aber sie hat sich dagegen entschieden und will sich selbst eine Wohnung suchen und „zur Schule“ gehen. zurück nach Haus geht nicht da sie sich absolut nicht an Regeln hält und uns Eltern laufend verbal angreift. Das Jugendamt und auch die Therapeuten empfehlen sie ziehen zu lassen.
Sind wir in dieser Situation unterhaltspflichtig, obwohl sie nach unserem Willen in der therapeutischen Gruppe betreut und untergebracht werden könnte?
Verletze ich nicht meine Aufsichts- und Fürsorgepflicht wenn ich ihr Unterhalt zahle obwohl ich sicher bin, dass sie jeden Cent zu ihrem Dealer trägt?
Hallo,
auch wenn s schwer fällt, die Unterhaltspflicht besteht.
Ich würde die Zahlungen allerdings von Bedingungen
abhängig machen.Zahlen Sie den Monatsbetrag auf ein
Sparkonto für die Tochter ein und machen die Auszahlung von Schulnachweisen etc. abhängig.
Es ist zwar rechtlich nicht korrekt, aber Sie haben ein Druckmittel.
Falls eine staatliche Stelle in Vorleistung tritt und von Ihnen Erstattung verlangt, haben Sie das Geld
auf dem Konto.
Unterhaltspflicht und Unterhaltsempfang haben wechselseitige Beziehungen.
Unterhaltsberechtigte haben alles zu unternehmen, um die U-last so gering wie möglich zu halten.
Teilen Sie dem Kind schriftlich Ihre Zahlungsbereitschaft unter den o.g. Bedingungen mit
-per Zustellnachweis-.
Mit Gruß
Vielen Dank für die schnelle Antwort
dass ein minderjähriges kind seinen unterhaltsanspruch nicht verwirken kann ist mir klar. Gefragt ist vielmehr danach ob sie sagen kann "Hey, es ist mir scheißegal ob Ihr, das Jugendamt und alle Psychologen die wissen wie ich drauf bin, wollt dass ich in einer betreuten wohngruppe lebe oder nicht, ich will alleine leben und dafür die nötige Kohle von euch.
Das ist zweifelsohne eine schwierige Situation, in der jederr Ratschlag ebenso falsch, als auch richtig sein kann. Deshalb möchte ich nicht auf das Persönliche, sondern eher auf das Rechtliche eingehen.
Ihr seit natürlich noch unterhaltspflichtig, bis das Kind volljährig ist und seine Erstausbildung beendet hat, bzw. wirtschaftlich auf eigenen Beinen steht, längstens bis zum 27 Lebensjahr. Dabei darf Armut des Kindes nicht mutwillig und selbstverschuldet heraufbeschworen werden. Allerdings habt ihr nur bedingt Einfluß auf die Verwendung der Unterhaltszahlungen.
Allerdings wundere ich mich, dass Ihr den Unterhalt an das Kind zahlen müßt, in der Regel holt die Behörde, die die Therapie bezahlt, (Jugendamt) den Unterhalt bzw. die Kosten der Theraphie von den Eltern und man kann ohne befreiende Wirkung überhaupt nicht an den Zögling bezahlen. Denn die Behörde zahlt ja die Unterbringung samt Kost und Logie und meist auch ein Taschengeld an das Kind.
Unterhaltspflicht besteht auf jeden Fall, die Frage ist nur, wohin gehen die Zahlungen. Ich würde mich beim Jugendamt rückversichern, denn wenn das Kind von einer Behörde (Sozial- oder Jugendamt), irgendwelche Leistungen beantragt, sind die Eltern rückerstattungspflichtig unter gewissen Umständen und Voraussetzungen (Krankheit) sogar lebenslang.
Durch die Zahlungen an das Jugendamt/Sozialamt sind die Unterhaltszahlungen auch protokolliert und nachgewießen.
Ich hoffe geholfen zu haben.
Gruß
Puh, schwer…
Ich glaube, ihr seid auf jeden Fall Unterhaltspflichtig. Was aber ja nicht heißen muss, dass ihr den Unterhalt auch zahlt. In diesem Fall den du schilderst, würde ich den Unterhalt einbehalten. Legt ihn auf ein Sparbuch oder so. Dann ist das Geld da falls sie sich fängt oder ein Amt, das sie unterstützt Anspruch erhebt.
Ob ihr das so dürft ist natürlich eine andere Frage, aber solange ihr das Geld weglegt, könnt ihr euch später darum kümmern
Viel Glück euch Dreien
DC
Okay, aber was ist denn die Alternative.
Offensichtlich hat wohl niemand mehr Einfluss aus das Kind.
Hilfe setzt immer Bereitschaft zur Annahme der Hilfe voraus.
Hallo,
bis zum 18ten Lebensjahr bist Du auf jeden Fall Unterhaltspflichtig und einsperren hilft da auch nicht weiter.
Wichtig ist für Euch die Schnittstelle zum Jugendamt. Vielleicht ist ein Ortwechsel mit Unterstützung Jugendamt und Jugendhilfeeinrichtung eine Maßnahme. Sie kommt dann in eine WG mit anderen Jugendlichen unter Aufsicht eine Hilfeeinrichtung.
Viel Glück
blackdaniel
Hallo,
normalerweise sind Eltern für den Unterhalt verpflichtet, so lange das Kind nicht in der Lage ist ohne Unterhalt zu überleben bzw. bis die erste Ausbildung beendet ist (die aber zügig gemacht werden muss).
Auch Minderjährige müssen alles tun, um den Unterhalt zu minimieren. Also z. B. zur Schule gehen oder eine Ausbildung zu machen.
Unterhalt fließt also dann nur, wenn sie auch wirklich die Schule besucht.
Ansonsten würde ich, bis zur Volljährigkeit, das Sorgerecht ans Jugendamt abtreten, notfalls per Gericht darauf verzichten.
Gruß