Erstmal ein liebes hallo an alle hier, und wieder habe ich einmal eine verzwickte frage…:
Also,
der volljährige Sohn ist von der Schule abgegangen,gründe werden nur fadenscheinig angegeben,er möchte bis zum sommer zuhause bleiben, also ohne schule, eine Ausbildung,oder einer arbeit nach zu gehen.
Die frage die sich stellt ist, man muss Unterhalt bezahlen solange eine Lehre oder Schule besucht wird,doch wenn der Sohn beides ablehnt, kann es doch nicht sein das man einfach immer weiter zahlen muss…oder??
Es wird ein Mindestbetrag von 180€ gefordert lt. Düsseldorfer Tabelle.
Ich bedanke mich schon mal im Voraus für viele qualifizierte angaben, vielleicht auch mit ein paar angaben zu gesetztes texten.
Verwirkung des Unterhaltes…
Hallo, die Gründe für Verwirkung sind:
Das volljährige Kind kann den Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verlieren,
wenn es während der Volljährigkeit insbesonders:
seine Bedürftigkeit aufgrund sittlichen Verschuldens herbeiführt, (§ 1611 Abs. 1 BGB)
die Eltern tätlich angreift, sie grob beleidigt oder schwer bedroht,
die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern schwer vernachlässigt hat.
Keine Verwirkungsgründe allein sind die Verweigerung des Kontakts zu den Eltern oder Spannungen.
Das volljährige Kind ist verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kommt es dieser Arbeitspflicht aber nicht nach, so entfällt sein Unterhaltsanspruch ebenfalls.
Die Rechtsprechung ist umfangreich, einzelne Oberlandesgerichte vertreten im Einzelfall abweichende Auffassungen!
Und bei dem letzten Punkt kann man zumindestmal sanften Druck ausüben…
Gruss
Hummel
Hallo
Das volljährige Kind ist verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kommt es dieser Arbeitspflicht aber nicht nach, so entfällt sein Unterhaltsanspruch ebenfalls.
… sofern es nicht noch seine erste Berufsausbildung macht. Aber die müsste es dann auch machen.
Ich würde in so einem Falle dem Kind nichts mehr geben, auch kein Taschengeld oder das Kindergeld. Je früher desto besser. Was soll denn aus ihm werden, wenn es so weitermacht?
Die Rechtsprechung ist umfangreich, einzelne Oberlandesgerichte vertreten im Einzelfall abweichende Auffassungen!
Die Wahrscheinlichkeit, dass das Kind klagt, ist aber doch recht unwahrscheinlich.
Allerdings würde ich es nicht ausschließen, dass er vielleicht nicht vernünftige, aber evtl. doch sehr wichtige Gründe hatte, die Schule abzubrechen, und dass er diese Gründe nur niemandem oder zumindestens den Eltern nicht erzählt.
Interessant zu wissen wäre auch eventuell, was er denn ab dem Sommer machen will.
Viele Grüße