Muss in einem Angebot die Steuer ausgewiesen sein?

Hallo,

ich hab da mal eine Frage. Wenn eine Firma einem Kunden ein Angebot erstellt und auf das Angebot den Vermerk setzt „zzgl. der gesetzlichen MwSt“ kann der Kunde sich dann nach erteilter Auftragserteilung und Ausführung auf die §§ 1 und 10 PAngV berufen? und die Steuer einfach nicht bezahlen?

Ich dachte Angebote darf man ohne Steuer schreiben, weil die Steuer eine Variable ist.
und wo kann ich das nachschlagen?

Selbst dort, wo es Pflicht ist, die Umsatzsteuer schon in den Preis einzubeziehen, ist dies „nur“ eine öffentlich-rechtliche Regel. Privatrechtlich kann man sich auf ein Angebot x + USt einigen - und dann muss die natürlich auch mitbezahlt werden.

Levay

Danke fürs schnelle antworten aber das beantwortet mir nicht meine Frage.

Ist es nun Pflicht den Endbetrag in ein Angebot zu schreiben oder nicht.

Was wenn ich viele mögliche Alternativen anbiete und sich der Kunde für eines entscheiden muss? Da kann man doch keinen Endbetrag angeben.

Wäre nett wenn du dir nochmal die Mühe machst, oder jemand anderes.

Danke

Danke fürs schnelle antworten aber das beantwortet mir nicht
meine Frage.

Doch, du wolltest wissen, ob der Kunde dann trotzdem den Anteil, der die Steuer macht, bezahlen muss. Und das hängt nicht vom öffentlichen Recht ab, sondern von der Vereinbarung.

Ist es nun Pflicht den Endbetrag in ein Angebot zu schreiben
oder nicht.

Du hast § 1 PAngV doch selbst genannt. Was ist dir denn jetzt unklar?

Was wenn ich viele mögliche Alternativen anbiete und sich der
Kunde für eines entscheiden muss? Da kann man doch keinen
Endbetrag angeben.

Wieso das denn nicht? Wer mit Nettopreisen arbeiten kann, kann auch mit Bruttopreisen arbeiten.

Levay

Doch, du wolltest wissen, ob der Kunde dann trotzdem den
Anteil, der die Steuer macht, bezahlen muss. Und das hängt
nicht vom öffentlichen Recht ab, sondern von der Vereinbarung.

Welches ist denn in genanntem fall dann die vereinbarung?
Angebot steht -> Leistung erbracht -> Rechnung geschrieben -> bezahlung ohne Steuer?

Du hast § 1 PAngV doch selbst genannt. Was ist dir denn jetzt
unklar?

Das da drinn steht der Endbetrag muss ein, ist mir klar, aber daran halten sich doch die wenigsten!?

Was wenn ich viele mögliche Alternativen anbiete und sich der
Kunde für eines entscheiden muss? Da kann man doch keinen
Endbetrag angeben.

Wieso das denn nicht? Wer mit Nettopreisen arbeiten kann, kann
auch mit Bruttopreisen arbeiten.

Na zu beispiel:

1 Alternative netto

2 Alternative netto

3 Alternative netto

steuer für 1. Alternative
Endbetrag

steuer für 2. Alternative
Endbetrag

steuer für 3. Alternative
Endbetrag

steuer für Alternative 1 und 2
Endbetrag

steuer für Alternative 1 und 3
Endbetrag

und so weiter

verstehst du was ich meine?

Vielleicht komm ich dir jetzt penetrant vor aber interessieren tuts mich doch

Welches ist denn in genanntem fall dann die vereinbarung?

Na ja, das kommt doch auf den Einzelfall an und auch auf die Verkehrssitte. Wenn es z.B. ausdrücklich heißt „Betrag x + USt“, so ist das auch so vereinbart. Ist nichts dazu gesagt, kommt nur eine konkludente Vereinbarung in Betracht; jedenfalls bei Geschäften mit Endverbrauchern darf dann wohl in aller Regel der Kunde von einem Bruttopreis ausgehen (nämlich gerade weil das öffentliche Recht das so vorschreibt; insofern: indirketer Einfluss).

Angebot steht -> Leistung erbracht -> Rechnung
geschrieben -> bezahlung ohne Steuer?

Was auf der Rechnung steht, ist irrelevant. Es zählt für die Zahlungspflicht die Vereinbarung. Das steht nirgendwo ausdrücklich im Gesetz, weil es selbstverständlich ist.

Das da drinn steht der Endbetrag muss ein, ist mir klar, aber
daran halten sich doch die wenigsten!?

Im Supermarkt z.B. sehe ich immer nur Endpreise.

verstehst du was ich meine?

Nö.

Vielleicht komm ich dir jetzt penetrant vor aber interessieren
tuts mich doch

Penetrant kommst du mir nicht vor, aber ich verstehe dein Problem wohl wirklich nicht.

Levay

Hallo,

ich hoffe ich habe es verstanden und meine Antwort (im Sinne von Levays Antwort) ist: Ja!

Ja, es erlaubt ein Angebot mit einem Netto-Preis anzufertigen und einem Zusatz „zzgl. Mehrwertsteuer“.

Da es sich hier um einen Kaufvertrag/ Werkvertrag/ o.ä. handelt gilt auch die jeweilige Verabredung zwischen zwei Parteien (Vertragsautonomie) und nicht das öffentliche Recht.

Das Angebot wurde vom Käufer angenommen, zwei übereinstimmende Willenserklärungen führen zu einem wirksamen Vertrag.

Der Käufer ist verpflichtet den Betrag und die Merhwertsteuer zu an den Verkäufer zu entrichten.

Gruß
Rich

Hallo, schön das sich nochjemand meiner frage annimmt.

Ja, es erlaubt ein Angebot mit einem Netto-Preis anzufertigen
und einem Zusatz „zzgl. Mehrwertsteuer“.

ohne dass der tatsächliche steuerbetrag ausgezeichnet wird?
Was ist mit den §§ die ich genannt habe? gibt es irgendwas schriftliches was diese ausser kraft setzt?

Da es sich hier um einen Kaufvertrag/ Werkvertrag/ o.ä.
handelt gilt auch die jeweilige Verabredung zwischen zwei
Parteien (Vertragsautonomie) und nicht das öffentliche Recht.

Das Angebot wurde vom Käufer angenommen, zwei übereinstimmende
Willenserklärungen führen zu einem wirksamen Vertrag.

Was wenn die willenserklärungen nicht übereinstimmen der Vertrag aber nicht rückgänging gemacht werden kann da die Leistung bereits erbracht ist?

Der Käufer ist verpflichtet den Betrag und die Merhwertsteuer
zu an den Verkäufer zu entrichten.

Was wenn der Leistungsnehmer vor der ausführung der Leistung auf die zuvor genannten §§ hingewiesen hat?

Gruß
Rich

ganz netten gruß
und bitte nochmal antworten