Muss Käufer trotz Täuschung zahlen?

Hallo,

mal angenommen, dass der Käufer einer ETW vom Verkäufer arglistig getäuscht wurde, indem der Verkäufer verschwiegen hat, dass der Keller feucht ist, und es in der Vergangenheit bereits zu starkem Schimmelbefall gekommen ist, der jedoch bei Besichtigung der Wohnung abgewischt und die Wand überstrichen worden war.

Der Käufer konnte den Schaden bei der Besichtigung absolut nicht erkennen, hat die Wohnung für gut befunden und einen Kaufvertrag unterschrieben (okay, okay, das war ziemlich blöd vom Käufer!). Etwa 10 Tage nach Kaufvertragsunterzeichnung wurde der Käufer von dritter Seite von der vermutlich eindringenden Feuchtigkeit unterrichtet. Daraufhin hat er einen Bausachverständigen beauftragt, der festgestellt hat, dass die Wände und Böden fast aller Kellerräume durch von unten aufsteigende Feuchtigkeit feucht bis sehr feucht sind (95 - 130 Digits). Geschätzte Kosten für die Sanierung: ca. 22.000,00 Euro

Die Situation ist nun folgende:

Der Käufer möchte den Kaufvertrag für nichtig erklären und rückabwickeln. Käufer hat den Kaufpreis auch noch nicht bezahlt. Finanzierende Bank wartet auf Abruf der Geldes.

  1. Muss der Käufer trotz der verschwiegenen Mängel den Kaufpreis zahlen, oder kann er die Zahlung bis zur endgültigen Klärung des Verfahrens (außergerichtlich ist angestrebt) verweigern?

  2. Sollte der Käufer den Darlehensvertrag widerrufen (was noch möglich wäre), um nicht auf der Vorfälligkeitsentschädigung sitzen zu bleiben?

  3. Muss der Käufer die finanzierende Bank von den Schäden unterrichten?

  4. Würde die Bank nicht sowieso die Auszahlung des Darlehens verweigern, wenn sie von den schwerwiegenden Schäden an dem Gebäude erfährt?

Vielleicht weiß ja der eine oder andere von euch, wie die Rechtslage bei den o.g. Fragen aussieht.

DP --> ‚Immobilien‘
DP --> „Immobilien“

DP --> „Immobilien“

Ich habe hierhin verschoben, weil es sich um eine Rechtsfrage handelt.

Gruß

Nordlicht

MOD Immobilien

Kein Irrtum

DP --> „Immobilien“

Ich habe hierhin verschoben, weil es sich um eine Rechtsfrage
handelt.

Habe ich ja auch nicht bestritten, sondern nur darauf aufmerksam gemacht, dass das Posting 2x vorhanden „ist“ - bzw. jetzt „war“.