Hallo,
muss ein Arbeitnehmer, der auf Basis einer Betriebsvereinbarung gegen seinen Arbeitgeber klagt, die betreffende Betriebsvereinbarung dem Gericht selbst als Beweis vorlegen oder kann er sich zwar auf die BV beziehen, jeoch vom Gericht verlangen, dass sich dieses die BV vom Beklagten (also vom Arbeitgeber) vorlegen lässt?
Hintergrund: Es kann ja z. B. sein, dass der AN klagen will, aber der AG die BV nicht herausrückt und der AN seine Klage somit auf nichts für ihn greifbares stützen kann. Zwar wäre es sicherlich seitens des AG Beweisvereitelung, aber dennoch läge im Prozess zunächst keine Grundlage füre die Klage vor. Wie also wird in solchen Fällen i. d. R. verfahren? Oder muss eine BV vom Kläger grundsätzlich nicht selbst vorgelegt werden?
Danke vorab
Martin
Hallo,
in solchen Fällen reicht i.d.R.es beim Amtsgericht eine Klage auf Herausgabe
des Schriftstücks ( z.B. Betriebsvereinbarung, etc.) einzureichen.
Sieht das Gericht, dass das Verlangen des Klagenden auf Herausgabe berechtigt ist und dieser dafür ein berechtigtes Interesse darlegt, wird es Denjenigen der die Herausgabe verweigert zur Herausgabe verurteilen.
Hoffe damit Klarheit geschaffen zu haben. Ist in allen Fällen so.
Viel Grüße
SchwabenRoland
Muss der Kläger sich vor Einreichen der Hauptklage um die BV (ggf. per Klage) kümmern, oder reicht es zunächst, die eigentliche Klage ohne die BV einzureichen?
Guten Tag,
Muss der Kläger sich vor Einreichen der Hauptklage um die BV
(ggf. per Klage) kümmern, oder reicht es zunächst, die
eigentliche Klage ohne die BV einzureichen?
man kann auch die BV beim Betriebsrat besorgen und sie dann mit der Klage vorlegen. Ansonsten sollte es reichen, im Beweisantrag Vorlage durch den AG zu beantragen.
schönen Tag
Björn
Hallo,
Die erste Klage zielt nur auf die Herausgabe der Unterlagen, welche du eventuell für die eigentliche spätere Klage benötigst.
( Diese Unterlagen sind ggf. die Beweismittel in einer späteren Klage, wo es dann möglicherweise um die " Hauptsache " geht)
Wenn die Firma zur Herausgabe verurteilt worden ist und Du die
verlangten Unterlagen in Händen hast,
dann erst machst Du die Klage bei Gericht wegen deinen Ansprüchen und/oder Forderungen ggf. unter Beifügung eine Kopie der BV die Du ja dann schon in Händen hast.
Jedes Amtsgericht hat mindestens einen Rechtspfleger der Dir und allen anderen z.B. persönlich und kostenlos Auskunft gibt über die Abläufe, Möglichkeiten, Abläufe, etc.
Vorher anrufen, anmelden und Termin machen - geht i.d.R. über die Telefon-Zentrale des Amtsgerichts.
Kleiner Gruß aus dem Süden
SchwabenRoland
Guten Tag,
Jedes Amtsgericht hat mindestens einen Rechtspfleger der Dir
und allen anderen z.B. persönlich und kostenlos Auskunft gibt
über die Abläufe, Möglichkeiten, Abläufe, etc.
Die Klage gegen den Arbeitgeber sollte aber schon vor dem Arbeitsgericht eingereicht werden, nicht vor dem Amtsgericht
schönen Tag
Björn
hallo Björn,
Eine Klage auf Herausgabe von Unterlagen ist i.d.R. am für den Kläger zuständigen Amtsgericht( lt. seinem offiziellem Wohnsitz) einzureichen.
Unabhängig von einer späteren Klage beim zust. Arbeitsgericht, falls es sich um einen Anspruch aus einem Arbeitsverhätnis handeln sollte. Ansonsten bei anderen Ansprüchen ebenfalls beim Amtgericht.
Guats Nächtle
SchwabenRoland
Sollte aus nicht vorhersehbaren Gründen die Klage vom Gericht abgewiesen werden, hat der Kläger die Unterlagen dann immer noch nicht in Händen.
Um ein Klage vollständig und schlüssig zu begründen, ist es sicherlich empfehlenwerter und vor allem sinnvoller alle relevanten Informationen und Beweismittel als Anlage mit dem ersten Schriftsatz (Klage)dem Gericht vorzulegen.
Soweit meine Empfehlung. Es gibt noch einige andere Wege die Sache auf den Weg zu bringen. Habe aber aus diversen Gründen davon abgesehen.
Im übrigen empfehle ich nach Vorliegen der Beweismittel/Informationen, etc. die genaue Sichtung und Überprüfung und Minimierung eventueller (Rest-)Risiken usw. v o r Einreichnung einer Klage.
Schöne Grüße
SchwabenRoland
Hallo Roland
hallo Björn,
Eine Klage auf Herausgabe von Unterlagen ist i.d.R. am für den
Kläger zuständigen Amtsgericht( lt. seinem offiziellem
Wohnsitz) einzureichen.
Ist in diesem Fall die falsche Regel, hier klagt AN gegen AG auf Basis einer BV, da ist das Arbeitsgericht zuständig.
falls es sich um einen Anspruch aus einem Arbeitsverhätnis
handeln sollte.
genau darum geht es hier, lies mal die Anfrage von Martin.
schönen Tag
Björn
Hallo,
Sollte aus nicht vorhersehbaren Gründen die Klage vom Gericht
abgewiesen werden, hat der Kläger die Unterlagen dann immer
noch nicht in Händen.
Ihm gehts ja nicht um die Unterlagen als Ziel, sondern um die eigentliche Klage, für die er die Unterlagen braucht. Wie gesagt, die BV kann beim BR eingesehen werden, da brauchts keine Klage.
Meines Erachtens hat der AG auch gar nicht die Pflicht zur Aushändigung, nur zur Auslegung.
Schönen Tag
Björn
Hi,
Kaisers Bart ist kostenlos - zumindest der Streit darüber-, solange man ihn nicht bekommen hat!
Als Tipp aus der Praxis nach über 30 Jahren:
Hab schon nach angeblich glasklaren Sachständen, nach Vorliegen des Urteils manche „Pferde kotzen sehen“.
Meiner Meinung nach ist bereits alles Wichtige gesagt.
Björn, ich beneide Dich um Dein Wissen, zumindest was die Theorie betrifft.
Mein bisschen Praxiserfahrung kann da sicher in keinster Weise mithalten!
Empfehle dir noch ein paar Jura-Semester hier an der Tübinger Uni, zur größten Not auch als Gasthörer!
ENDE
Gruß
SchwabenRoland
Guten Tag,
Als Tipp aus der Praxis nach über 30 Jahren:
Hab schon nach angeblich glasklaren Sachständen, nach
Vorliegen des Urteils manche „Pferde kotzen sehen“.
Meiner Meinung nach ist bereits alles Wichtige gesagt.
Björn, ich beneide Dich um Dein Wissen, zumindest was die
Theorie betrifft.
Mein bisschen Praxiserfahrung kann da sicher in keinster Weise
mithalten!
Empfehle dir noch ein paar Jura-Semester hier an der Tübinger
Uni, zur größten Not auch als Gasthörer!
ENDE
Gruß
SchwabenRoland
So kann man eine Diskussion natürlich auch beenden, Glückwunsch. Wenn man unbedingt Recht behalten will, auch wenn man nichts konkretes darlegen kann. Der Hinweis auf 30 Praxisjahre erübrigt natürlich auch das Argumentieren. Tübingen würde sich sicher freuen.
Ebenfalls ENDE, das führt ja zu nichts, schade.
Guten Tag
Björn
Hi,
hallo,
Mein bisschen Praxiserfahrung kann da sicher in keinster Weise
mithalten!
Aus dem Arbeitsrecht kann diese Praxiserfahrung aber kaum stammen
Empfehle dir noch ein paar Jura-Semester hier an der Tübinger
Uni, zur größten Not auch als Gasthörer!
Das braucht es nicht, wenn man sich tatsächlich in der Praxis auf Arbeitsrecht spezialisiert hat. Dann hätte man schon mal was von der „abgestuften Beweis- und Darlegungslast“ im Arbeitsgerichtsverfahren gehört. Der AN muß lediglich seinen Anspruch schlüssig darlegen, nicht jedoch bis ins letzte Detail beweisen (zB BAG vom 24.2.2005, 2 AZR 373/03, ab Rn. 23:
http://lexetius.com/2005,1020 )
Damit hätte sich nämlich der größte Teil Deiner Postings erledigt.
NEIN, man braucht die fragliche BV als AN nicht vorlegen. Es reicht, sich darauf zu berufen.
NEIN, man muß nicht auf Herausgabe klagen (und schon gar nicht beim Amtsgericht), denn das Arbeitsgericht wird dem AG auferlegen, dies in einer evtl. Widerlegung zu tun.
ENDE
Ist auch besser so bei Deinen arbeitsrechtlichen Kenntnissen
Gruß
SchwabenRoland
&Tschüß
Wolfgang
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