Muss Lebensgefährte Beerdigungskosten übernehmen?

Frau G. ist verstorben.
Sie lebte ca. 20 Jahre mit Herrn O. zusammen.

Nach ihrem Tod kamen ihre 2 Kinder zur Beerdigung und einer unterschrieb den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen.

Dies ist nun schon gut 2 Jahre her.

Da der Bestattungsunternehmer das Geld bis heute noch nicht von den Kindern bekam schickte er dem Lebensgefährten Herrn O. die Rechnung incl. Zinsen ab Todestag.

Das Kind, das den Vertrag unterschrieben hat nahm aus der minimalen Erbmasse die Geldbörse und die Kontoauszüge der Verstorbenen mit und erkundigte sich nach Lebensversicherungen etc.

Ist in diesem fall der Lebensgefährte, der auch am Existenzminimum lebt verpflichtet die Beerdigungskosten zu tragen?

Besten Dank

Hallo,

Beerdigungskosten sind zunächstmal Nachlassschulden, diese sind von den Erben zu tragen. Davon ausgehend, daß die Kinder die gesetzlichen Erben sind und nicht der Lebensgefährte als Erbe in einem Testament eingesetzt wurde, haben diese auch die Bestattungskosten zu tragen.

Selbst wenn die Kinder das Erbe, wegen mangelndem Nachlaß, ausgeschlagen haben sollten, entbindet sie das wahrscheinlich nicht von der Verpflichtung die Beerdigungskosten zu bezahlen.

Wenn der Lebensgefährte also nicht Erbe geworden ist, sollte er dies dem Bestatter mitteilen, mit dem freundlichen Hinweis den offenen Rechnungsbetrag notfalls gerichtlich bei den Kindern der Verstorbenen geltend zu machen.

Gruß
Tina

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Hallo,

Beerdigungskosten sind zunächstmal Nachlassschulden, diese
sind von den Erben zu tragen. Davon ausgehend, daß die Kinder
die gesetzlichen Erben sind und nicht der Lebensgefährte als
Erbe in einem Testament eingesetzt wurde, haben diese auch die
Bestattungskosten zu tragen.

Selbst wenn die Kinder das Erbe, wegen mangelndem Nachlaß,
ausgeschlagen haben sollten, entbindet sie das wahrscheinlich
nicht von der Verpflichtung die Beerdigungskosten zu bezahlen.

Wenn der Lebensgefährte also nicht Erbe geworden ist, sollte
er dies dem Bestatter mitteilen, mit dem freundlichen Hinweis
den offenen Rechnungsbetrag notfalls gerichtlich bei den
Kindern der Verstorbenen geltend zu machen.

Gruß
Tina

Besten Dank Tina,

ich habe mich trotzdem noch weiter erkundigt und schließlich erfahren, dass je nach Bundesland andere Regeln gelten, aber in Baden-Württemberg der Unverheiratete Lebenspartner nicht verpflichtet ist für die Bestattungskosten aufzukommen.

Vorausgesetzt er hat nicht den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen unterzeichnet.

In Baden-Württemberg müssen die Angehörigen in der folgenden Reihenfolge die Bestattung besorgen und die Kosten tragen:

  1. der Ehegatte
  2. die volljährigen Kinder
  3. die Eltern
  4. die Großeltern
  5. die volljährigen Geschwister
  6. die volljährigen Enkelkinder

Da die Kinder sich weigern die Kosten zu übernehmen wird der Bestatter nun entweder Gerichtlich gegen die Kinder vorgehen müssen, oder er muss versuchen die Kosten von den 3 Geschwistern der Frau G. erstattet zu bekommt.