Hallo,
eine Frau lebt seit ca. 11 Jahren in einer Mietwohnung,- im Mietvertrag sind der (jetzige Ex-)Mann und die Frau eingetragen. Vor 4 Jahren zog der Mann aus. Der Vermieter weigerte sich ihn allein aus dem Mietvertrag zu entlassen. Auch nach der Trennung vom Mann zahlte die Frau die Miete stets pünktlich und für den Mann stellte es kein Problem dar noch namentlich im Mietvertrag zu stehen.
Vor ca. 3 Jahren zog der Lebensgefährte der Frau ein und ist seitdem auch polizeilich dort gemeldet. Der Vermieter der Frau wurde mündlich davon unterrichtet und er war einverstanden. Vor kurzem rief nun der Vermieter an und verlangte, daß ein komplett neuer Mietvertrag aufgesetzt werden soll, in dem der Lebensgefährte und die Frau beide als Mieter eingetragen werden sollen. Sollten beide das nicht wollen, könnte der Lebensgefährte nicht weiter mit der Frau in der Wohnung leben !!! Frau verstand diese Eile nicht und wollte sich erstmal über die rechtliche Lage informieren. Darauf hin wurde der Vermieter recht ungehalten und legte einfach den Hörer auf !!!
1.)Ist es nicht so, daß sich die verlängerte Kündigungsfrist (Frau ist seit 11 Jahren Mieterin!)durch einen neuen Mietvertrag wieder auf die gesetzlichen 3 Monate einpendelt?
2.)Muß der Lebensgefährte unbedingt mit im Mietvertrag stehen,- beide sind nicht verheiratet und haben dies auch erstmal nicht vor !?
3.)Kann der Vermieter der Frau kündigen, wenn sie sich weigert einen neuen Vertrag zu unterschreiben ??
Ich hoffe sehr auf aussagekräftige Antworten und danke euch schon mal für eure Hilfe
), über die sich Frau und Lebensgefährte freuen werden.
Bimi
Hallo,
1.)Ist es nicht so, daß sich die verlängerte Kündigungsfrist (Frau ist seit 11 Jahren Mieterin!)durch einen neuen Mietvertrag wieder auf die gesetzlichen 3 Monate einpendelt?
Das könnte u.a. die Absicht des Vermieters sein. Daneben könnte der bisherige Vertrag noch weitere für den Vermieter eher ungünstige Klauseln enthalten (evetl. inzwischen ungültige Klauseln zu Schönheitsreparaturen usw.), die er nun in einem Abwasch ändern will.
2.)Muß der Lebensgefährte unbedingt mit im Mietvertrag stehen,- beide sind nicht verheiratet und haben dies auch erstmal nicht vor !?
Nein, muss er nicht. Der Vermieter muss lediglich um Erlaubnis gebeten werden, dass dieser mit in der Wohnung wohnen darf. Diese kann er in diesem Fall nicht verweigern.
3.)Kann der Vermieter der Frau kündigen, wenn sie sich weigert einen neuen Vertrag zu unterschreiben ??
Kündigen kann er immer, wenn er einen guten Grund resp. ein berechtigtes Interesse hat. Der hier diskutierte würde nicht dazu zählen. Ausnahmen gibt es für Wohnungen, die der Vermieter selbst mitbewohnt.
Der Ex kann übrigens mit Zustimmung des in der Wohnung verbliebenen Partners aus dem Mietvertrag ausscheiden und hat in diesem Fall auch einen Anspruch gegen den Vermieter, dass dieser dem zustimmt.
Wenn es dem Vermieter allein ndarauf ankommt, dass er zu seiner höheren Sicherheit zwei Personen drin stehen hat, könnte man ihm ja den Gefallen tun, wenn der Mietvertrag eben in diesem einen Punkt dann geändert werden soll. Der Vertrag müsste dann entsprechend gestaltet werden.
Grüße
Wieso?
Hat eine Person, welche im MV mit als Mietpartei geführt wird, bei Auszug und daher Nichtnutzung der Mietsache, Anspruch auf Vertragsausscheidung bzw. ergäbe sich dieser aus anderem Rechtsgrund?
Beispiel: Ehepaar schließt gemeinschaftlich den MV als Mieter. Beide Personen stehen im MV. Später Scheidung. Eine Person zieht aus. Eine Person verbleibt.
Und nu?
Später zieht die verbliebene Person auch aus. Es ergeben sich aus dem MV Forderungen gegen die Mietpartei. Sagen wir mal X EUR Nachforderungen aus BK-Abrechnung.
An wen kann sich der VM halten? Nur die verbliebene Person oder auch an die Person, welche noch mit im MV steht, aber schon vor Jahren auszog und es versäumt hatte, darauf zu drängen, dass der MV geändert wurde?
MfG
Hat eine Person, welche im MV mit als Mietpartei geführt wird,
bei Auszug und daher Nichtnutzung der Mietsache, Anspruch auf
Vertragsausscheidung bzw. ergäbe sich dieser aus anderem
Rechtsgrund?
In einem Mietvertrag steht üblicherweise keine Nutzungspflicht. Verträge sind grundsätzlich zu erfüllen. Das Ende eines Mietvertrages erfolgt durch Kündigung einer der Vertragsparteien.
Beispiel: Ehepaar schließt gemeinschaftlich den MV als Mieter.
Beide Personen stehen im MV. Später Scheidung. Eine Person
zieht aus. Eine Person verbleibt.
Und nu?
Nichts „und nu“ Der Vertrag bleibt bestehen wie er ist, bis er gekündigt wird.
Später zieht die verbliebene Person auch aus. Es ergeben sich
aus dem MV Forderungen gegen die Mietpartei. Sagen wir mal X
EUR Nachforderungen aus BK-Abrechnung.
An wen kann sich der VM halten? Nur die verbliebene Person
oder auch an die Person, welche noch mit im MV steht, aber
schon vor Jahren auszog und es versäumt hatte, darauf zu
drängen, dass der MV geändert wurde?
Der VM hat sich an die Vertragspartei zu wenden. Bei Personenmehrheit steht es ihm frei sich einen davon auszusuchen. Inwieweit diese im Innenverhältnis (der Ex-Eheleute) einen Erstattungsanspruch an den Partner hat, ist mietvertraglich nicht relevant.
Lösungsmöglichkeit wäre eine Umgestaltung des Vertrages, der ALLE Beteiligten zustimmen müssen. Ist im Mietvertrag (wie allgemein üblich) für derartige Änderungen die Schriftform gefordert, sind sämtliche mündlichen Vereinbarungen nichtig.
MfG
vnA
Hallo,
Der Ex kann übrigens mit Zustimmung des in der Wohnung verbliebenen Partners aus dem Mietvertrag ausscheiden und hat in diesem Fall auch einen Anspruch gegen den Vermieter, dass dieser dem zustimmt.
nö
Prima. Dann schreib doch wenigsten was nö.
Also gut, die Zustimmung des Vermieters ist nicht notwendig. Er wird lediglich durch die Ehegatten darüber informiert, wer von beiden nun nach der Scheidung das Mietverhätnis allein fortsetzt. Es wäre sogar möglich, dass der Ehegatte, der gar nicht im Mietvertrag steht, im Rahmen der Scheidung und Überlassung der Ehewohnung nun in den Mietvertrag eintritt.
Wenn Du es schon besser weißt, dann lass doch auch gleich alle daran teilhaben.
Grüße
Beispiel: Ehepaar schließt gemeinschaftlich den MV als Mieter.
Beide Personen stehen im MV. Später Scheidung. Eine Person
zieht aus. Eine Person verbleibt.
Und nu?
Später zieht die verbliebene Person auch aus. Es ergeben sich
aus dem MV Forderungen gegen die Mietpartei. Sagen wir mal X
EUR Nachforderungen aus BK-Abrechnung.
An wen kann sich der VM halten?
eine kündigung kann in diesem verhältnis nur durch alle mieter erfolgen. eine zustimmung o.ä. des vermieters ist daher -wie bei einem einzigen mieter- nicht erforderlich.
bei ehegatten stellt sich die sache nun so dar:
ein anspruch gegen den anderen ehegatten auf eine gemeinsame kündigung des mietverhältnisses gibt es (nicht), LG Düsseldorf WuM 1996, 36; aA LG Aachen NJW-RR 1996, 462. d.h. der vermieter kann sich nach ansicht des lg aachen nur bis zum ausspruch der kündigung für die bis dahin entstandenen forderungen an den ausgeschiedenen ehegatten halten.
der verbleibende ehegatte handelt jedenfalls treuwidrig, wenn er in der wohnung verbleibt und das mietverhältnis mit zustimmung des vermieters fortgeführt wird und das ausscheiden mit dessen zustimmung erfolgte, BGH, Urteil vom 16. 3. 2005 - VIII ZR 14/04 (LG Düsseldorf). alle nach diesem zeitpunkt entstehenden forderungen können nur noch vom verbleibenden ehegatten verlangt werden.
in § 1568a Abs 3 bis 5 bgb finden sich noch besondere vorschriften für ehegatten.
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