Muß Lebensgefährtin einen Teil der Pflegeheimkosten zahlen?

Guten Tag,

der 81.jährige Herr A. ist seit Nov. 2003 im Pflegeheim (Demenz), er hat mit seiner Lebensgefährtin Frau B.seit April 1983 zusammen gelebt (ohne Trauschein).
Herr A. hat aus seiner vorherigen Ehe drei leibliche Kinder, muß die Frau B. inzwischen auch schon 82. jährig, einen Teil zum Pflegeheimaufenthalt dazu bezahlen?

Werden da nicht die leiblichen Kinder zuerst angeschrieben?

Frau B. erhält ihre Altersrente, sowie eine Witwenrente von ihrem verstorben Ehemann. Beides zusammen ist kein Vermögen (monatlich ca. 800 Euro)

Herr A. und Frau B. hatten jeder eine Lebensversicherung, bei der Aufnahme in dem Pflegeheim, mussten beide ihre Lebensversicherungen kündigen und an das Pflegeheim abtreten.

Ist das eigentlich üblich?

Die Lebensgefährtin hatte die Lebensversicherung eigentlich als Sterbevorsorge abgeschlossen (z.B. Beerdigungskosten).
Mich würde interessieren, ob die Lebensgefährtin die Zuzahlung zu den Pflegeheimkosten verweigern kann?

MfG wittmac

Grds. hat der Bedürftige selbst unter Einsatz aller verfügbaren Mittel oberhalb eines Schonvermögens von 2.600 EUR seinen Pflegeplatz zu bezahlen. Neben lfd. Einkünften und Leistungen der gesetzl. Pflgeversicherung auch sein verwertbares Vermögen.

Bei einer Kostenlücke wären zunächst seine Kinder elternunterhaltsverpflichtet, sofern sie unterhaltfsfähig wären. Die Ehe- oder Lebenspartnerin ist hierfür regelm. nicht heranzuziehen.

Müsste der Sozialhilfeträger danach dennoch Grundsicherung gewähren, hätte er auch seine Lebensversicherung einzusetzen, sofern die bereite Mittel darstellt (Rückkaufswert).

Hierbei kann es auch Ansprüche aus lebzeitigen Schenkungen des Bedürftigen auf sich überleiten und z. B. Hausübertragung, Geschenke usw. oberhalb der sittlichen Pflicht innerhalb der letzten 10 Jahre aus Rechtsgrund Verarmung zurückfordern.

Eine Ausnahme bilden lediglich reine Sterbegeldversicherungen oder Bestatterverträge, sofern eine angemessenen Summe von 6.500 EUR als Bestattungsvorsorge nicht überschritten würde.

Gewährte Sozialhife kann das Amt allerdings immer noch von den Erben zurückfordern, etwa wenn ein von der Lebensgefährtin oder Kindern selbstgenutztem Haus des Bedürftigen vorerst verwertungsgeschützt wäre oder der Rückkaufwert einer Sterbegeldversicherung nur mit einem Verlust von mind. 40% als Härtefallregelung verwertungsgeschützt aufgefasst werden müsste.

G imager