also meine Freundin wohnt in Rheinland-Pfalz.Jetzt ist es so sie hat am 1.09.2009 eine Arbeitsstelle angefangen mit der sie aus dem Leistungsanspruch raus gefallen ist.
Jetzt fordert die ARGE die gezahlten Leistungen für September 2009 zurück.Die Leistungen werden ja Ende eines Monats im vorraus bezahlt, sie hat den Job auch sofort nach zu sagen der ARGE gemeldet.(das war so um den 29.08.2009)
Nach meinem Kenntnisstand ist man so lange Leistungsberechtigt bis die erste Lohnzahlung eingeht und das war am 29.09.2009.
Nun fordert die ARGE aber den gesamten Betrag für Septemner zurück.
Ist das rechtens?
Die Arge zahlt immer im voraus.
Also das Geld für September gibts nicht Ende sondern Anfang des Monats
Fängt deine Freundin zum 1.9. an zu arbeiten und meldet das etwas zu spät, kann die Arge die Überweisung nicht mehr stoppen und es muss dann zurückgezahlt werden…(da es ja schon überwiesen wurde)
Leistungen gibt es nur solange man keine Arbeit hat. Ab dem 1.9. hatte deine Freundin arbeit, also gibs ab da auch kein Geld mehr… egal wann der erste Lohn kommt.
Gruß
HansHase
Hallo,
also meine Freundin wohnt in Rheinland-Pfalz.Jetzt ist es so
sie hat am 1.09.2009 eine Arbeitsstelle angefangen mit der sie
aus dem Leistungsanspruch raus gefallen ist.
Jetzt fordert die ARGE die gezahlten Leistungen für September
2009 zurück.Die Leistungen werden ja Ende eines Monats im
vorraus bezahlt, sie hat den Job auch sofort nach zu sagen der
ARGE gemeldet.(das war so um den 29.08.2009)
Nach meinem Kenntnisstand ist man so lange Leistungsberechtigt
bis die erste Lohnzahlung eingeht und das war am 29.09.2009.
Nun fordert die ARGE aber den gesamten Betrag für Septemner
zurück.
Ist das rechtens?
Hallo,
in meinen Augen ist da alles richtig gelaufen.
Die Arbeit wurde Anfang september aufgenommen, also bezahlt der Arbeitgeber Ende
September für den Monat September. Die arge hat noch gezahlt, weil ja der Arbeitgeber erst
Ende des Monats zahlt. Nun wo das Gehalt da ist kann es an die arge zurückgezahlt
werden, weil im september kein bedarf mehr besteht.
ich sehe das auch so,
mit aufnahme des beschäftigungsverhältnisses ist der anspruch auf alg II nicht mehr gegeben, bereits zu unrecht erbrachte leistungen sind dem leistungsträger zurück zu erstatten.
viele grüße
Hallo.
Leider ja. Da der erste Lohn noch in 9/2009 eingegangen ist, muss sie das geld von der arge ganz zurückzahlen. wäre der lohn erst am 1.10. eingegangen, könnte sie es behalten.
Dies ist das sog. Zuflussprinzip.
sorry, dass ich keine besseren neuigkeiten habe,
Unfair finde ich das trotzdem
Ist irgendwie so als würde man sie dafür noch bestrafen das sie sich arbeit gesucht hat
Aber ändern kann man da nun mal gerade nichts dran
Hallöchen!
Die Arge hat Recht, wenn sie den Betrag für September zurückfordert.
Entscheidend ist immer der Monat, wann die Lohnzahlung erfolgt. Also, wenn das Geld im September ausgezahlt wird, dann muss es auch im September als Einkommen angerechnet werden. Und es kommt nicht darauf an, ob es am 1., 15. oder 30. des Monats ausgezahlt wird.
Also am besten die Rückforderung gleich bezahlen, bevor ne Mahnung kommt oder einen Antrag auf Ratenzahlung stellen…
du sagst es, es ist unfair, und dass schlimmste ist, dass ja meistens der lohn erst im darauffolgenden monat gezahlt wird. im klartext man steht 6 wochen ohne geld da, hat miete zuzahlen und auch noch fahrkosten zur arbeit. es fragt niemand wie man dass machen soll. die politiker machen sich das einfach.
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Nein, es gilt das sogenannte Zuflussprizip.
Den Begriff solltet ihr auch genauso gegenüber der ARGE verwenden.
D. h. sie fällt erst in dem Monat aus dem Leistungsbezug, in dem ihr auch tatsächlich Einnahmen zu fliessen.
Im konkreten Fall wäre das erst im Oktober 2009 gewesen.
Oder wenn der Sachbearbeiter kleinlig ist kann er theoretisch für zwei Tage im September Geld zurück fordern.
Auf jeden Fall gegen den Bescheid Widerspruch einlegen oder versuchen vor Ablauf der Frist mit der ARGE zu sprechen.
Die können den Bescheid auch ohne Widerspruch zurück nehmen.
Und im Zweifelsfall noch mal fragen.
Hallo,
erst einmal Entschuldigung für die späte Beantwortung, ich hatte vergessen meinen Urlaub hier zu vermerken.
Zur Frage muss ich leider sagen, dass es meines Wissens richtig ist. Bei Einkommen gilt das so genannte Zuflussprinzip. in dem Monat in dem das Einkommen zufließt muss es angerechnet werden, selbst wenn dies am letzten Tag des Monats ist.
Wenn die ganzen Leistungen zurückgefordert werden kann ich nur den Tipp geben, dass von den Kosten der Unterkunft (ohne Heizung) nicht alles zurückgefordert werden kann § 40 SGB II
„Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 und 3 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasser-versorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.“
Also kann ich nur empfehlen den Bescheid genau zu prüfen.
Ich hoffe ich konnte noch ein wenig helfen, bei weiteren Fragen helfe ich gerne weiter
Gruß
Nele-Nrw
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