Hallo,
wenn man bereits einen gemeldeten, voll ausgereizten 400Euro-Job ausübt und nebenher noch gelegentlich als Aushilfe auf „Abruf“ in der Gastronomie arbeiten könnte,in wie weit , wäre dies meldepflichtig ,um nicht mit dem Gesetz aneinander zu geraten?
Ein Arbeiten auf „Abruf“ wäre ja völlig unregelmäßig - vielleicht ein oder zwei Abende im Monat -vielleicht auch gar nicht! Müsste der Wirt einen als Aushilfe melden? Muß der Arbeitgeber des 400Euro-Jobs informiert werden? Was muß dem Finanzamt gemeldet werden, wenn unregelmäßige Einnahmen zu den 400 Euro dazu kommen? Welche Konsequenzen entstehen bei Mißachtung der gesetzlichen Regelungen, im Falle von Kontrollen?
N´abend,
wenn man bereits einen gemeldeten, voll ausgereizten
400Euro-Job ausübt und nebenher noch gelegentlich als Aushilfe
auf „Abruf“ in der Gastronomie arbeiten könnte,in wie weit ,
wäre dies meldepflichtig ,um nicht mit dem Gesetz aneinander
zu geraten?
Also ich formulier das mal um: Du hast eine geringfügige Beschäftigung und willst noch eine kurzfristige Beschäftigung dazu aufnehmen.
Dazu grundsätzlich zum Unterschied:
Während die geringfügig entlohnte Beschäftigung (vgl. 2.2) grundsätzlich auf Dauer bzw. regelmäßige Wiederkehr angelegt ist, sieht die kurzfristige Beschäftigung (vgl. 2.3) hinge-gen als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz vor.
Meldepflichtig ist jede Beschäftigung - das Nichtmelden bringt eher den Gesetzeskonflikt, als das Falschmelden. Ist also noch falscher.
Ein Arbeiten auf „Abruf“ wäre ja völlig unregelmäßig -
vielleicht ein oder zwei Abende im Monat -vielleicht auch gar
nicht! Müsste der Wirt einen als Aushilfe melden?
Wenn es eine kurzfristige Beschäftigung wäre, dürftest du im Kalenderjahr maximal 50 Tage bei diesem Arbeitgeber arbeiten, bzw. wenn du noch woanders kurzfristig warst, in der Summe aller Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr als 50 Tage (in Kurzfassung).
Aber Abrufkräfte sind äußerst streitbefangen:
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt selbst dann nicht vor, wenn die Zeitdauer von 50 Ar-beitstagen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb einer Dauerbeschäftigung oder einer regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung nicht überschritten wird; eine Beschäftigung, die aufgrund eines über zwölf Monate hinausgehenden Rahmenarbeitsvertrags begründet wird, ist dabei als Dauerbeschäftigung bzw. regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung anzusehen (z. B. Beschäftigung auf Abruf).
Heißt auf gut deutsch: Man könnte maximal einen Rahmenarbeitsvertrag auf ein Jahr befristen, welcher einen Arbeitseinsatz von maximal 50 Tagen vorsieht. Sofern aber ansatzweise die Vermutung besteht, dass der Wille beider Seiten eine Dauerbeschäftigung war, nützt die schönste Befristung wenig - ist KEINE kurzfristige Beschäftigung, sondern geringfügig oder pflichtig.
Von meiner Warte aus ein sehr heißes Eisen.
Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass ein Rahmenarbeitsvertrag oder eine Beschäftigung auf Abruf besteht, liegt eine re-gelmäßige Beschäftigung so lange nicht vor, als im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 60 Kalendertagen (vgl. 2.3.1) oder 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird.
Muß der
Arbeitgeber des 400Euro-Jobs informiert werden?
Ja, grundsätzlich bist du als Arbeitnehmer verpflichtet, jedem Arbeitgeber die Infos zu geben, dass er dich versicherungsrechtlich beurteilen kann. Und das kann er nur, wenn er alle Infos hat - unabhängig vom Ergebnis seiner Überlegungen.
Welche Konsequenzen entstehen bei
Mißachtung der gesetzlichen Regelungen, im Falle von
Kontrollen?
Der Arbeitgeber muss ggfs. Beiträge nachzahlen wenn er eine falsche Beurteilung vorgenommen hat (nur er, weil er ist Schuldner). Und könnte -theoretisch- auf dem zivilrechtlichem Weg dich noch in die Pflicht nehmen, weil du deine Mitteilungspflichtigen als Arbeitnehmer verletzt hast.
Ich bin der Auffassung, dass Abrufkräfte nicht kurzfristig beschäftigt sein können, weil es an der Kurzfristigkeit mangelt und diese Beschäftigungen auf Dauer begründet werden. Bei einjährigen Rahmenarbeitsverträgen habe ich arge Bauchschmerzen, selbst wenn sie zulässig sind (ist aber meine private Meinung über dieses Thema). Und wie gesagt, über dieses Thema kann man sich viel und lang streiten.
Grüße
S_E
PS: Der kursive Text ist ein Auszug aus den Geringfügigkeitsrichtlinien.