Muss man Anbau bei Grenzbebaung fürchten?

jetzt wird es kompliziert: Ich würde gern ein Haus in Berlin erwerben. Es ist als eine Doppelhaushälfte in den 30er Jahren errichtet worden. Die andere Hälfte ist aber nie angebaut worden. Das Haus steht also mit der Brandmauer direkt auf der Grundstücksgrenze. In den 80er Jahren hat man es umgebaut und Fenster in die ursprünglich fensterlose Grenzwand eingebaut. Es ist jetzt ein normales Einfamilienhaus, das allerdings direkt an der Grenze steht. Die Baugenehmigung ist in Berlin-Ost während der DDR-Zeit erteilt worden. Dürfte der Nachbar nun direkt daneben ein Haus bauen? Oder müsste er einen Abstand halten? Dürfte er gar auch direkt auf der Grenze bauen, so dass die Fendster wieder zugemauert werden müssten? Gibt es ähnliche Fälle?

Hallo !
Das DDR-Recht ist mir nicht bekannt.
Für Reihenhäuser gibt es in der Regel Bebauungspläne, die bei Reihen- / Doppelhäuser eine Grenzbebauung sogar vorschreiben. Der Einbau von Fenster wurde entweder im Einvernehmen mit der Baugenehmungsbehörde durchgeführt oder ansonsten als Schwarzbau, der mit allen Konsequenzen zu rechnen haben wird ( Fenster wieder weg ). Gehört dem Schwarzbauer vielleicht auch das benachbarte Grundstück, sieht natürlich alles anders aus.
Zum Abstand halten : Ist in einem Reihenhausbaugebiet wegen der Platzverhältnisse fast immer nicht möglich, da grundsätzlich die Bebaubarkeit in Frage steht.
Mein Tip : Vor dem Kauf zur Baugenehmigunsbehörde gehen und alles abklären.
Gruß
hokl

Dazu kann ich nichts sicheres sagen. Ein Gang zum Bauamt wäre hier angebracht. Es könnte sein, dass auf das Nachbargrundstück eine Baulast eingetragen ist oder eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch, in Berlin einzusehen beim Bezirks-Amtsgericht.

Anderenfalls sehe ich nicht, dass die einstige Genehmigung der DDR-Behörde A an den Bauherrn B irgendetwas an den Rechten des privaten Nachbarn C bezüglich der Bebaubarkeit von dessen Grundstück wirksam hätte schmälern können. Mit anderen Worten: Es war ja ganz nett, zum Nachbarn rüber sehen zu können, so lange der nicht baute und sich nicht dafür interessierte, aber wenn er selbst bauen will, ist dieses Privileg eben wieder vorbei. Vom Thema „Fenster in einer Brandmauer“ mal ganz abgesehen, die darf es nämlich sowieso nicht geben.

Gruß
smalbop

Hallo,

erstens ist mir nicht ganz klar warum ich hier immer als Experte ausgewählt werde.
Zweitens, bei solchen komplexen Themen macht es Sinn, ggf. mit einem Rechtsanwalt die Sachlage zu prüfen und zu manifestieren. Wer kennt sich darin aus, ob alte DDR Baugenehmigungen noch gültig sind, wie lange ist eine Baugenehmigung sowieso gültig. Abgesehen davon sollte man solche Dinge immer in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden erörtern und sich schriftlich bestätigen lassen und zudem informieren, ob diese Bestätigungen anfechtbar sind etc.

Grüße

Martin N.

jetzt wird es kompliziert: Ich würde gern ein Haus in Berlin
erwerben. Es ist als eine Doppelhaushälfte in den 30er Jahren
errichtet worden. Die andere Hälfte ist aber nie angebaut
worden. Das Haus steht also mit der Brandmauer direkt auf der
Grundstücksgrenze. In den 80er Jahren hat man es umgebaut und
Fenster in die ursprünglich fensterlose Grenzwand eingebaut.
Es ist jetzt ein normales Einfamilienhaus, das allerdings

Hallo!

Ein wirklich interessanter Fall. Aber ohne weitere Informationen so nicht zu lösen. Zunächst wäre erstmal wichtig, ob ein Bebauungsplan besteht und was dieser aussagt.
Dann wäre zu prüfen, ob der Einbau von Fenstern in die „Grenzwand“ genehmigt wurde. Ist ggfls. eine Baulast für das Nachbargrundstück eingetragen?
Erst wenn diese Informationen vorliegen, lässt sich eine Aussage treffen.

Gruß

W.

Ja der Nachbar dürfte direkt an die Grenze bauen und die Fenster wären dann wieder zu schließen.
Grüße Mathias

Hallo Ako 1808,
bei Vorliegen einer Genehmigung zum Einbau von Fenstern aus DDR-Zeit haben die Fenster Bestand und die Bebauung des Nachbargrundstücks kann nur mit Abstand erfolgen, eine Grenzbebauung ist nicht zulässig. Allerdings muss abgeklärt werden, ob der Eigentümer nach 1990 gegen den Zustand vorgegangen ist und wie die Beplanung des Gebietes durch die Gemeinde erfolgte. Nicht dass noch ungeklärte Rechtsverhältnisse bestehen, die eventuell zu einem anderen Ergebnis führen. Z.B. kann es ja sein, dass das benachbarte Grundstück aufgrund seiner Größe einer Bebauung mit Abstandsflächen gar nicht zugänglich ist. Damit wären aber Verhältnisse eingetreten, die dem Baurecht entgegen stehen, wie sie zu klären sind, kann nur in einem Rechtsverfahren vor den Gerichten erfolgen.
Soweit meine Auskunft zur Sache, die aber keine Rechtsauskunft und auch keine allumfassende Beurteilung des Sachverhaltes darstellt.
Freundliche Grüße
Harald

Hallo Harald,

vielen Dank für die prompte und kompetente Antwort, die mir schon weiterhilft, insofern, dass ich das Projekt noch nicht abhake, sondern weiter prüfe.
Herzliche Grüße
Ako

Hallo, Ako 1808,

obwohl ich befürchte, dass meine Ausführungen Dir nicht sehr viel weiter helfen, möchte ich Dir natürlich, so gut es geht, hier eine Antwort geben.

Ich weiß zwar ganz gut Bescheid über Bauvertragsrecht (VOB u.ä.), aber Baurecht (Abstandsflächen, bauliche Nutzung u.ä.) sind nicht mein Spezialgebiet. Vielleicht bist Du deshalb bei einem anderen Fachmann besser aufgehoben.

Als Möglichkeit, Dich ohne große Kosten schlau zu machen, empfehle ich Dir, mit Deiner zuständigen Baubehörde (Landkreis, Stadt (?) ) Kontakt aufzunehmen.

Erschwerend kommt für eine zutreffende Antwort hinzu, dass Regelungen in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich sein können. Viele Fachleute kennen dadurch nur die Regelungen in ihrem Bundesland.

Erschwerend für eine richtige Antwort sehe ich noch, dass das DDR-Recht (vielleicht) offiziell den vorhandenen Zustand zuließ. Vielleicht ist dieser Zustand aber auch inoffiziell geschaffen worden.

Ich befürchte, dass augenblickliche Bauvorschriften keine ausreichende Beantwortung Deines Problems geben. Mir erscheint es ziemlich wahrscheinlich, dass im Ernstfall die Sache nur durch einen Richter zu regeln wäre.

Da ich Dir keine konkrete Auskunft geben konnte, hoffe ich, dass Du ohne große Schwierigkeiten einen kompetenteren Ansprechpartner finden wirst.

Mit freundlichen Grüßen

BodoCuno

Hallo lieber Häuslekäufer, eigentlich keine so schwierige Frage: das Haus steht auf der Grenze, insofern ist eine anschließende Bebauung nicht nur vorgesehen sondern eigentlich GEFORDERT. Alles was bisher passiert ist, ist in einer rechtlichen Grauzone bzw. wegen Unwissenheit geschehen. Das Baugesetzt ist hier recht eindeutig, wenn der Nachbar darauf besteht, nein eigentlich MUSS er auf der Grenze bauen!! Eine Ausnahme darf das Bauamt theoretisch gar nicht zulassen, ausser es werden einige Dinge geheilt bzw. es werden neue Fakten geschaffen (z.B. Grenzverschiebung o.Ä.). Anders herum würde mit einem Anbau direkt auf der Grenze alles was bisher geschehen ist (Fenster in einer Brandwand, wo gibt es denn so was :wink: ) geheilt. Ich vermute, DAS wird das zukünftige Ziel der Baubehörde sein, der Nachbar muss an „euer“ Gebäude anbauen müssen! Ich hoffe damit weitergeholfen zu haben. Liebe Grüße, Peter

Hallo ako1808
Leider kann ich in Deinem Fall nicht konkret weiterhelfen.
Ich würde an Deiner Stelle bei der zuständigen Baubehörde in Berlin anfragen und den Sachverhalt darstellen.
mfg
E.Noller

Meines Erachtens kann die Entfernung der aufgrund Baugenehmigung in der DDR-Zeit eingebauten Fenster nicht verlangt werden, wenn dies nach dem Baurecht der DDR zulässig war. Dann kann auch nicht auf dem Nachbargrundstück direkt an die Grenze gebaut werden. Der sog. Bauwich muss eingehalten werden.

jetzt wird es kompliziert: Ich würde gern ein Haus in Berlin
erwerben. Es ist als eine Doppelhaushälfte in den 30er Jahren
errichtet worden. Die andere Hälfte ist aber nie angebaut
worden. Das Haus steht also mit der Brandmauer direkt auf der
Grundstücksgrenze. In den 80er Jahren hat man es umgebaut und
Fenster in die ursprünglich fensterlose Grenzwand eingebaut.
Es ist jetzt ein normales Einfamilienhaus, das allerdings
direkt an der Grenze steht. Die Baugenehmigung ist in
Berlin-Ost während der DDR-Zeit erteilt worden. Dürfte der
Nachbar nun direkt daneben ein Haus bauen? Oder müsste er
einen Abstand halten? Dürfte er gar auch direkt auf der Grenze
bauen, so dass die Fendster wieder zugemauert werden müssten?
Gibt es ähnliche Fälle?

Hallo,

durch den Einbau von Fenstern in die Brandwand wurde ein illegaler widerrechtlicher Zustand hergestellt. Da Grenzbebauung vorgesehen ist darf der Nachbar auf jeden Fall anbauen, auch wenn dadurch die Fenster keinen Sinn mehr machen, weil eine Wand davor stehen würde.

Hi,

im Bauordnungsrecht liegen da nicht wirklich meine Stärken. Ich vermute, das dies schon fast eine Anfrage einen Fachanwalt für Baurecht sein könnte. Ich hoffe, Dir hat mittlerweile schon jemand weiterhelfen können - sorry in diesem zusammenhang für die späte Antwort.