Muss man Arbeitszeit immer bezahlen?

Hallo,
Da waren wir neulich am Stammtisch und da kam die Frage auf ob man Handwerker immer bezahlen muss.Ein Freund sagte wenn z.B. die Heizung kaputt ist und der Monteur den Fehler nicht findet muss man gar nichts zahlen. Ich sagt wenn er Teile gewechselt (z.B. eine Hauptplatine der Steuerung) hat schon , er sagt wenn der Fehler nicht behoben sein nicht. Wer hat denn jetzt Recht?

MFG
Jamaha

Die Beauftragung eines Handwerkers ist in der Regel Werkvertrag. Da wird ein Erfolg geschuldet. Wenn der Erfolg (ein funktionierendes Werk) nicht eintritt, wird keine Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Hallo,
Da waren wir neulich am Stammtisch und da kam die Frage auf ob
man Handwerker immer bezahlen muss.Ein Freund sagte wenn z.B.
die Heizung kaputt ist und der Monteur den Fehler nicht findet
muss man gar nichts zahlen. Ich sagt wenn er Teile gewechselt
(z.B. eine Hauptplatine der Steuerung) hat schon , er sagt
wenn der Fehler nicht behoben sein nicht. Wer hat denn jetzt
Recht?

Wenn es ein Werkvertrag ist, schuldet der Handwerker den Erfolg.
Wenn der Auftrag also Reparatur der Heizung lautet und er bekommt das nicht hin, bekommt er auch kein Geld.

Wenn der Dienstleister gewieft ist, versucht er, den Vertrag als Dienstvertrag auszulegen. Das machen manche, wenn sie sich unsicher sind, ob sie eine Sache hinbekommen.
Wenn der Auftrag z.B. „Hilfestellung bei Aufbau eines Carports“ lautet, wäre es ein Dienstvertrag, der Handwerker schuldet nur die Arbeitszeit, nicht den Erfolg.

Ein Heizungsbauer wird das kaum so machen, zumal an einer Gasheizung der Kunde selbst ja ohnehin nicht alles machen darf.

Viele Grüße

Holygrail

MFG
Jamaha

Hallo,
d.h. also wenn man einem Handwerker (hier in dem Beispiel einen Heizungsmonteur) sagt, mache bitte repariere meine Heizung und er bekommt das nicht hin bekommt er auch kein Geld?
Wie würde das denn mit Teilen aussehen die er eingebaut hat?
Sagen wir mal er hätte sowas wie eine Hauptplatine eingebaut, aber der Fehler wäre nach wie vor da, kann der Handwerker dann sagen, lieber Kunde die musst Du trotzdem nehmen , weil ich die nicht zurück nehmen kann.

Jamaha

Hallo,
d.h. also wenn man einem Handwerker (hier in dem Beispiel
einen Heizungsmonteur) sagt, mache bitte repariere meine
Heizung und er bekommt das nicht hin bekommt er auch kein
Geld?

Genau. Es ist allerdings zulässig, dass die Parteien im Vorfeld etwas anderes vereinbaren, etwa, dass schon eine Fehlersuche zu vergüten ist. Gibt es keine solche Vereinbarung, ist die vom Unternehmer zu erbringende Leistung die Reparatur, und die hat er nicht erbracht. Damit hat er keinen Anspruch auf die Gegenleistung.

Wie würde das denn mit Teilen aussehen die er eingebaut hat?
Sagen wir mal er hätte sowas wie eine Hauptplatine eingebaut,

Die kann er wieder ausbauen (auf eigene Kosten).

aber der Fehler wäre nach wie vor da, kann der Handwerker dann
sagen, lieber Kunde die musst Du trotzdem nehmen , weil ich
die nicht zurück nehmen kann.

Wenn ein Ausbau ausgeschlossen ist (etwa, weil die Sache mit der Hauptsache derart verbunden wurde, dass beide bei der Trennung zerstört würden; § 93 BGB), und nur dann, wird der Eigentümer der Hauptsache auch Eigentümer der eingebauten Sache; § 947 Abs. 2 BGB.
Dann richtet sich die Entschädigung des Nicht-mehr-Eigentümers nach §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 BGB. Das heißt, der tatsächliche Wert des eingebauten Gegenstandes muss dem Nicht-mehr-Eigentümer grundsätzlich gezahlt werden; § 818 Abs. 2 BGB. Da § 818 Abs. 3 anwendbar ist, gilt dies dann nicht, wenn der neue Eigentümer durch den Eigentumserwerb nicht bereichert ist.
Sofern die eingebaute Sache keinerlei Nutzen bringt und die Hauptsache hierdurch keine Werterhöhung erlangt, dürfte § 818 Abs. 3 BGB (der entgegen dem Wortlaut „nicht mehr bereichert“ auch für „überhaupt nicht bereichert“ gilt) anwendbar sein, der Neu-Eigentümer muss keinen Wertersatz leisten.

Gruß