Hallo und zwar geht es darum. Eine Mietwohnung wird nach 6 jahren gekündigt der Vermieter verlangt alles auszuweißen. Im mietvertrag steht „die Schönheitsreparaturen sowie alle sonstigen innenanstriche sind ausschließlich mit der farbe der Marke keim oder sto in weiß durchzuführen“ im Internet steht das die Klausel hinfällig ist und man die Wohnung besenrein übergeben kann aber obs wirklich so ist?
Das käme darauf an, ob diese Vereinbarung, etwa im Übergabeprotokoll, so vereinbart wäre. Dann, oder der Vermieter das Material stellt oder mindestens die Kostendifferenz zu einer vergleichbaren, vom M zu beschaffenden „Baumarkt-Farbe“ trägt und schliesslich, ob es sich um durch Abnutzung geschuldete Schönheitstreparaturen, aber keine Mängel- oder Schadensbeseitigung handelt.
Andernfalls hielte eine derart vorgegeben Klausel in einem _Formular_mietvertrag einer Inhaltsprüfung n. § 307 BGB nicht stand und wäre unwirksam. Damit entfiele die Renovierungspflicht des M insgesamt.
G imager
Diese Vereinbarung steht auf einen extra blatt zusatvereinbarung zum Mietvertrag .
und nein er würde die Differenz nicht bezahlen. An den Wänden gibt es keine Mängel nur Löcher vom bohren die aber schon beseitigt wurden
Diese Vereinbarung steht auf einen extra blatt
zusatvereinbarung zum Mietvertrag
Damit dürfte es sich um eine individuelle Vereinbarung handeln, die ernsthaft zur Disposition gestellt und damit "der anderen Partei, in der Regel dem Mieter, die reale Möglichkeit einräumt, auf den Inhalt der Vertragsbedingungen Einfluss zu nehmen (BGH NJW 2000, 1110).
Insofern gilt vereinbarungsgemäß, dass die durch Abnutzung geschuldeten (!) Renovierungsarbeiten in der Farbstellung weiß mit Farben der Hersteller „Keim“ oder „sto“ zu erbringen sind.
Auch wenn ich darin garkeine Benachteiligung erkenne, da diese Wandfarben preisähnlich zu vergleichbaren Markenfarben gleicher Qaulität (Deckkraftklasse) aus dem Baumarkt sind: Der Inhalt des Mietvertrags unterliegt daher insofern nicht den Anforderungen an AGB nach § 305 ff. BGB. Das Gegenteil hättest du nachzuweisen, vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1992 – VII ZR 204/90.
G imager
Diese Vereinbarung steht auf einen extra blatt
zusatvereinbarung zum MietvertragDamit dürfte es sich um eine individuelle Vereinbarung
handeln, die ernsthaft zur Disposition gestellt und damit "der
anderen Partei, in der Regel dem Mieter, die reale Möglichkeit
einräumt, auf den Inhalt der Vertragsbedingungen Einfluss zu
nehmen (BGH NJW 2000, 1110).
absoluter unfug… genau das gegenteil trifft zu…
allein aus dem umstand, dass auf einem gesonderten blatt „zusatzvereinbarung“ (handschriftlich oder auch nicht) eine solche vereinbarung geschlossen wurde, heißt noch nicht, dass es sich um eine individualvereinbarung handelt (beispiel: LG Saarbrücken, Urteil vom 21. 7. 2000 - 13B S 65/00).
darüber hinaus wird verkannt, dass den vermieter die darlegungs- und beweislast hinsichtlich der individualvereinbarung trifft (wenn wir schon mit bgh entscheidungen um uns werfen, zur beweislast: BGH, Urteil vom 29-01-1982 - V ZR 82/81… in der praxis gelingt dieser nachweis überaus selten (zum thema „aushandeln“: BGH, Urteil vom 03-07-1985 - IVa ZR 246/83 und Basedow in MK-BGB, § 305 Rn.45 m.w.N.)… der mieter ist hier also in einer sehr günstigen position.
Insofern gilt vereinbarungsgemäß, dass die durch Abnutzung
geschuldeten (!) Renovierungsarbeiten in der Farbstellung weiß
mit Farben der Hersteller „Keim“ oder „sto“ zu erbringen sind.Auch wenn ich darin garkeine Benachteiligung erkenne, da diese
Wandfarben preisähnlich zu vergleichbaren Markenfarben
gleicher Qaulität (Deckkraftklasse) aus dem Baumarkt sind: Der
Inhalt des Mietvertrags unterliegt daher insofern nicht den
Anforderungen an AGB nach § 305 ff. BGB. Das Gegenteil hättest
du nachzuweisen, vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1992 – VII ZR
204/90.
käse, s.o. vllt. hilft ein grundkurs zur darlegungs- und beweislast (siehe negativformulierung in § 305 Abs.1 S.3 BGB). deine antwort war so unqualifiziert wie die entscheidung des berufungsgerichts in der von dir zitierten entscheidung (siehe ziff.2): Das BerGer. hat die Darlegungslast der Kl. für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen verkannt. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist allem Anschein nach ein von der Bekl. verwendeter Formularvertrag, so daß das AGB-Gesetz Anwendung findet.
es ist also weiterhin zu überprüfen, ob die klausel der inhaltskontrolle nach §§ 307ff. bgb standhält…
Damit dürfte es sich um eine individuelle Vereinbarung
handeln,
absoluter unfug… genau das gegenteil trifft zu…
allein aus dem umstand, dass auf einem gesonderten blatt
„zusatzvereinbarung“ (handschriftlich oder auch nicht) eine
solche vereinbarung geschlossen wurde, heißt noch nicht, dass
es sich um eine individualvereinbarung handelt
Offenbar hast du die Vereinbarung vorliegen, ich nicht. Auch dass es sich tatsächlich um ein erweitertes Übergabeprotokoll handelt, vermag ich nicht auszuschliessen. Daher schrieb ich auch „dürfte es sich um eine … handeln“. Davon wäre etwa bei Formulierungen wie „Die Parteien sind sich einig, …“, „Der Mieter anerkennt, dass“ usw. jedenfalls auszugehen sein.
Also die zusatzvereinbarung wurde vom Vermieter nicht per hand geschrieben und beinhaltet noch andere Vereinbarungen die alle seine Mieter bekommen. Also individuell ist sie nicht. Nur hat der Vermieter in den neuen zusatzvereinbarungen die farbklausel etwas abgeändert
Alle „Schönheitsreparaturen“ müssen fristgerecht erledigt sein. Und in fachgerechter Ausführung. Eine markenvorgabe ist nicht bindend.
ich hoffe ich konnte helfen.
Mfg ulli p
Hallo,
Alle „Schönheitsreparaturen“ müssen fristgerecht erledigt
sein.
Es gibt keine Fristen für Schönheitsreparaturen. Das ist nun wirklich schon seit Jahren Allgemeinwissen.
ich hoffe ich konnte helfen.
Wenn schon der erste Satz nicht stimmt…
Gruß
…
damit du hier noch eine rechtliche antwort bekommst:
wenn dieser satz so im mietvertrag (oder im anhang o.ä.) steht (und er nicht zur disposition der parteien stand, sondern vom vermieter so vorgegeben wurde), dann ist er (als unzulässige AGB) unwirksam.
der mieter kann sich auf die unwirksamkeit der farbwahlklausel stützen und muss somit nicht streichen.
[ich gehe davon aus, dass die überschrift dieser klausel nicht: Schönheitsreparaturen/Innenanstriche bei Auszug des Mieters" ist ?!]
leitentscheidung des bgh:
BGH, Hinweisbeschluss vom 14. 12. 2010 - VIII ZR 198/10