Muss man bei BAB Nebenkostenrückzahlung angeben?

Hallo.
Ich wollte mal fragen ob man bei Berufsausbildungsbeihilfe angeben muss, wenn man Nebenkosten zurück bekommt. Ich weiß, meist fragen die Leute, ob das Amt die Nachzahlung übernimmt, aber was ist nun, wenn ich was wieder bekomme, weil ich kaum etwas verbraucht habe? Wäre super, wenn sich da jemand auskennt. Ich bedanke mich schonmal im Voraus. LG Carolin

Hallo,
sofern das Amt im Rahmen der BAB die Miete und die NebenkostenVORAUSABSCHLÄGE übernommen hat, stehen dem Amt auch die den Zeitraum betreffenden Erstattungen zu.
Das heißt, wenn ein Amt (z. B.) die NK für vier Monate hat und Du selbst für die weiteren acht Monate gezahlt hast, könnnen auch etwaige Erstattungen entsprechend geteilt werden. Dies bedeutet im Beispiel: 4/12 der Erstattung für´s Amt. Maßgebend ist beim BABG grund- sätzlich der Leistungszeitraum. Anders verhält es es sich beim SGB II (Hartz IV). Hier gilt nicht der Leistungszeitraum, sondern der Zuflussmonat.

Grüße, dutchman9

Hallo, kann ich nicht beantworten,da kein Experte dafür beste Grüße Armin Croissant

Hallo Carolin,

da habe ich leider keine Ahnung.

Viele Grüße

Bea

Hallo,

bei uns hier ist es so, dass du es angeben musst, schließlich ist Geld, dass dir zur Verfügung steht und du ausgeben kannst.
Zumal es eigentlich dem zusteht, der die Beihilfe gezahlt hat.

MfG
Mel

Hallo Carolin,

auf dem Gebiet kenne ich mich leider nicht aus. Ich hoffe, Sie bekommen von anderer Seite eine verbindliche Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

Hallo Carolin Heintze,

es gibt dazu - rein grundsätzlich - eine ziemlich klare Rechtsauffassung bei dem Umgang mit „Hartz IV“ (SGB II) oder „Grundsicherung“ nach SGB XII. Bei diesen Personen müssen auch Rückerstattungen von Nebenkosten angegeben werden und zählen als Einkünfte, werden also voll angerechnet. Das empfinden Viele als ungerecht, aber es ist durchaus nachvollziehbar und richtig.

Wie es bei Berufsbeihilfe, also in Deinem speziellen Einzelfall aussieht, kann (und darf) ich nicht sagen.

Aber auch in Deinem Fall reichen die Grundsätze aus:
• Immer alles offen und ohne Angst angeben!
• Wenn dann eine Entscheidung ergeht, die Dir nicht gefällt, kannst Du die Gründe erfragen und ggf. Widerspruch einlegen.

Wie üblich gibt es aber auch hier Hinterüren. Ein versierter Jurist mit reichlich Lebenserfahreung kann so ziemlich alle Regelungen der Gesetzgeber tunneln, ohne dabei rein juristisch angreifbar zu werden. Diese Erfahreung machen wir ja immer wieder, teilw. wird das ja auch öffentlich beklagt (siehe Ackermann).
Auch in Deinem Fall gäbe es solche Vorgehensweisen, die es Dir ermöglichen könnten, die Rückerstattung anzugeben, ohne dass sie Dir abgezogen wird, jedenfalls wahrscheinlich(!) nicht.

Du wirst aber verstehen, wenn ich diese Wege hier nicht beschreiben mag, zumal ich sie ethisch nur dann für vertretbar halte, wenn ein Härtefall vorliegt, der aber vom Amt nicht als solcher gesehen wird. Außerdem würde Dir diese Methode auch nicht gefallen.

FAZIT:
Du kannst selber auf Härtefall-Regelungen plädieren oder auf Verbrauch der Mittel. Aber Du musst -natürlich- alle Einnahmen angeben und auch diese Nebenkostenrückerstattungen zählen dazu - leider!

Ggf. mehr dazu telefonisch.
Ich bin googelbar: „Werner Pühringer Würselen DOWAS“

MfG

Werner Pühringer

Hallo, guten Tag
Ehrlich…Ich
weis es nicht.
Gruß a.g.

Dazu kann ich leider nichts Konkretes sagen. Am besten dort nachfragen.
Gruß
Weschdl

Hallo, leider kann ich die Frage nicht beantworten.
Viel Glück