Muß man bei mietende renovieren - malerarbeit

Muß man bei der Kündigung die Wohnung renovieren, wände streichen / Malerarbeiten.
wenn jemand 14jahre in einem Mietverhältnis stand.

Auch ohne ein „Hallo“!

Muß man bei der Kündigung die Wohnung renovieren, wände
streichen / Malerarbeiten.

Das steht normalerweise im Mietvertrag.
Wenn nicht, dann gilt grundsätzlich nach 3 Jahren Wände streichen, nach 10 Jahren tapezieren.

wenn jemand 14jahre in einem Mietverhältnis stand.

Dann kann man davon ausgehen, dass die Wände mindestens gestrichen werden sollten.

Auch ohne Gruß, Fo

Muß man bei der Kündigung die Wohnung renovieren, wände
streichen / Malerarbeiten.

Das steht normalerweise im Mietvertrag.
Wenn nicht, dann gilt grundsätzlich nach 3 Jahren Wände
streichen, nach 10 Jahren tapezieren.

Und für wen soll das gelten? Mieter oder Vermieter?

Nebenfrage
Hallo zusammen,

sorry an den TE - das Thema passt einfach gut, da muss ich eine Nebenfrage stellen.

Spielt es überhaupt eine Rolle, wie lang man schon in der Wohnung lebt ob man beim Auszug renovieren / streichen muss oder nicht?

Ok ich mein bei bspw 25 Jahren (oder wie im Beispiel beim TE 14 Jahre) Mietdauer werden sicherlich einige Punkte aus dem Mietvertrag ungültig sein (und ein Vermieter wird sicherlich gerne grundsanieren und wird zudem froh seinen den Mieter „los“ zu sein um die Wohnung teurer weiter zu vermieten), aber gibts da eine „Lücke“?

Grüße

Dann soll der TE eben mal selbst googlen
http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/streichen-…

http://www.zdf.de/wiso/mieterpflichten-bei-auszug-we…

usw., usf.

Kann sein kann aber auch nicht sein.

Um mehr zu sagen müßte man den oder die Stellen im Mietvertrag kennen.

Mann muss nur dann renovieren, wenn es mietvertrglich vereinbart und durch Abnutzung fällig ist.

G imager

Das steht normalerweise im Mietvertrag.
Wenn nicht, dann gilt grundsätzlich nach 3 Jahren Wände
streichen, nach 10 Jahren tapezieren.

Falsch. Ohne mietvertragliche Vereinbarung über Schönheitsreparaturen ist die übliche Abnutzung der Mietsache bereits im Mietzins enthalten und fällt dann immer dem Vermieter zu. Und derart starre Fristen sind immer unwirksam und verpflichten zu nichts.

G imager

3 Like

Einen Dank an Imager
Hallo,

ich denke Imager hat damit deiner Aussage wiederlegt (s.u).

Grundsätzlich ist also gar nichts, vorallem bei so langer Mietdauer - sprich man könnte u.U. drum herum kommen - je nach Mietvertag.

Btw. ich fand Deinen „Tonfall“ ziemlich falsch, schade dass man hier als Laie nicht einfach mal (Neben-)Fragen stellen kann ohne von der Seite blöd angemacht zu werden…

Jeder hat sein Steckenpferd und kann auf eine höfliche Art und Weise, auch bei Rückfragen, behandelt werden…

Für Dich mag so eine Rückfrage blöd erscheinen - für mich erscheinen andere Fragen blöd (bspw in der IT) und ich antworte eigentlich nicht so unhöflich wie Du.

@Imager
Ein Sternchen für Deine Antwort kommt gleich und hoffe, dass hier noch eine kleine Diskussion draus entsteht (nicht aufgrund meine Kritik an Fogari sondern auf fachlicher Ebene) :smile:

Grüße

Spielt es überhaupt eine Rolle, wie lang man schon in der
Wohnung lebt ob man beim Auszug renovieren / streichen muss
oder nicht?

Danke für die Blumen, da antwortet man gern :smile:
Grds. ist mit Mietzahlung eine Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache abgegolten. Daher schuldet der Vermieter etwa immer einen neuen Bodenbelag, wenn der bei Mietbeginn vorhanden und damit mitvermietet wurde und eben nach jahrelangem Gebrauch fadenscheinig oder verschlissen wäre.
Allerings darf er zusätzliche Renovierungsarbeiten, beschränkt auf tapezieren bzw. Neuanstrich der Decken und Innenwände, Lackierung der Fenster- und Wohnungstür_innen_seiten, Zimmertüren und Zargen, Heizkörper und Sockellleisten durch Vereinbarung auf den Mieter übertragen und dies ist wohl der Regelfall (Schönheitsreparaturklausel).
Deckenpaneele lasieren, Parkettböden abschleifen und versiegeln, Außenanstriche der Fenster erneuern, Tünchen des Kellerabteiles oder Garage u. dgl. muss der Vermieter hingegen auf eigene Kosten durchführen (lassen).
Diese Renovierungspflicht kann übereinstimmend in einer gesonderten Vereinbarung, auch dem Übergabeprotokoll geregelt werden, was entsprechend verpflichtet, oder in einem Formularmietvertrag bestimmt sein, wobei die Klausel einer Inhaltsprüfung n. § 307 BGB standhalten muss. Hierin machen starre Fristen, Materialart oder Farbvorgabe, Pflicht einer Renovierung durch einen Malerfachberieb oder Auszugsrenovierung diese Regelung insgesamt unwirksam und man schuldet als Mieter garnichts.
Und sie sind nur dann zu leisten, wenn sie durch Abnutzung auch erforderlich wären - nach 25 Jahren ohne „Tapetenwechsel“ darf man das aber wohl annehmen, oder?

G imager