Wenn man sich eine photovoltaikanlage montieren lassen hat und der Verkäufer sagt,am Haus müsste auch noch einiges gemacht werden und hierfür ein Gesamtpreis abgemacht wurde,darf der Verkäufer dann später sagen:" Ich komme mit dem Geld nicht mehr hin,unterschreib mir eine Abtetung der Mehrwertsteuerrückerstattung!! Ansonsten machen wir nicht weiter" ?? Wenn man dann die Abtetung unterschrieben hat,aus Angst,das die restliche Arbeit,die zu dem Zeitpunkt noch erheblich ist, würde nicht gemacht werden,ist diese Bindend oder muss man das nicht zwingend bezahlen??
Wenn man sich eine photovoltaikanlage montieren lassen hat und
der Verkäufer sagt,am Haus müsste auch noch einiges gemacht
werden und hierfür ein Gesamtpreis abgemacht wurde,darf der
Verkäufer dann später sagen:" Ich komme mit dem Geld nicht
mehr hin,unterschreib mir eine Abtetung der
Mehrwertsteuerrückerstattung!! Ansonsten machen wir nicht
weiter" ??
Der Betreiber wählt also die Regelbesteueung und nicht die Kleinunternehmerregelung.
Das ist vernünftig, weil man nur dann MwSt erstattet bekommt, wenn man auch selber diese aus den Einnahmen abführt.
Es sollte aber klar sein, dass der Errichter der Anlage keinen Anspruch auf die MwSt-Rückerstattung hat!
Der Errichter kauft für 100.000€ + 19.000€ MwSt. die Anlage ein.
Er verkauft sie für 110.000€ + MwSt., der Betreiber zahlt also 110.000€ plus 20.900€ MwSt.
Der Errichter hat also lediglich 1.900€ an das FA abzuführen.
Der Betreiber bekommt bei Regelbesteuerung 20.900€ vom FA zurück.
Der Errichter darf aber sehr wohl eine Sicherheit dafür verlangen, dass er sein Geld bekommt.
Vergleich §648a des BGB.
Gilt nichtr für Einfamilienhäuser (mit oder ohne Einliegerwohnung)!
Ob eine Abtretung der Rückzahlung des FA eine hinreichende Sicherheit im Sinne diese Paragrafen darstellt, weiß ich nicht.
Wenn man dann die Abtetung unterschrieben hat,aus
Angst,das die restliche Arbeit,die zu dem Zeitpunkt noch
erheblich ist, würde nicht gemacht werden,ist diese Bindend
oder muss man das nicht zwingend bezahlen??
Ich gehe mal davon aus, dass die PV-Anlage Teil eines Bauwerks ist.
Dann ist es einfach: Der Auftragnehmer hätte gerne eine Sicherheit. Wenn man die nicht gibt, dann darf er die Arbeiten einstellen.
Nur ist die Abtretung ja vielleicht doch schon ein bisschen mehr als eine „Sicherheit“, wenn sie eine unbedingte Auszahlung der Rückerstattung an den Errichter beinhaltet.
Darauf würde ich mich nicht einlassen.
Ich würde statt dessen vorschlagen, dem Errichter Abschlagszahlungen zu leisten - natürlich nur in der Höhe, die dem Fertigstellungsgrad entspricht.
Eine Bankbürgschaft wäre auch eine Lösung.
Was will denn der Errichter eigentlich?
Er will Geld, und zwar schnell?
Dann soll er doch eine Abschlagszahlung fordern!
Deine Frage lässt aber vermuten, dass noch wesentliche Arbeiten fällig sind, also eine Abschlagszahlung eher gering ausfallen würde (zumal man 5% der Auftragssumme einbehalten kann. 100.000€ Summe, Unternehmer fordert Abschlagszahlung in Höhe von 10.000€, Besteller darf 5000€ einbehalten.)
Hallo,
hört sich für mich wie Abzocke an.
Wenn Du kannst, trete vom Vertrag zurück.
Ein Unternehmer weiß sehr wohl im vorherrein, ob er mit seiner Kalkulation zurechtkommt oder nicht.
Aber wie immer im Zweifel ist der Rat eines Anwaltes ratsam.
Grüße
Hallo,
hört sich für mich wie Abzocke an.
Bei ABZOCKE bekomme ich Augenschmerzen.
In 80% der Fälle bedeutet Abzocke, dass man selber einen Bock geschossen hat und krampfhaft die Schuld anderen geben möchte.
Wenn Du kannst, trete vom Vertrag zurück.
Nun ja, das wird ein Werkvertrag sein - bzw. ein Werklieferungsvertrag.
Da tritt man nicht mal einfach so zurück.
Ein Unternehmer weiß sehr wohl im vorherrein, ob er mit seiner
Kalkulation zurechtkommt oder nicht.
Hier muss ich mal widersprechen.
Ein Unternehmer verhaut sich auch mal und stellt fest, dass er bei der Kalkulation, meist beim Arbeitsaufnwand, nicht zurecht kommt.
Das passiert öfter mal.
innerhalb geringer Grenzen kann dann ja auch eine Rechnung höher ausfallen als das Angebot.
Hat man sich kräftig verkalkuliert, dann macht man halt bei diesem Auftrag keinen Gewinn - oder sogar Verlust. Das ist aber das Risiko des Unternehmers!
Aber wie immer im Zweifel ist der Rat eines Anwaltes ratsam.
Mir ist bei dem Beispiel nicht klar geworden, ob der Unternehmer sofort Geld haben will,
- weil er selber seine Rechnungen nicht bezahlen kann (eine Abschlagszahlung wäre dann eigentlich üblich)
oder - weil er Bedenken hat, dass der Auftragnehmer die Rechnung nicht bezahlen können wird (eine Sicherheitsleistung durch eine Bankbürgschaft des Auftraggebers wäre dann auch sinnvoll)
Die MwSt-Rückerstattung kommt ja erst, wenn der Auftraggeber die Rechnung bekommen hat, bezahlt hat und beim FA die Vorsteueranmeldung gemacht hat.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist das bloß ein Stück Papier ohne Wert.
Wer eine Forderung abtritt, der muss aber bedenken, dass das Geld wohlmöglich ohne Bedingungen an den Auftragnehmer gezahlt werden würde, also auch dann, wenn das Werk nicht korrekt erstellt wurde.
Vielleicht ist das Vorgehen mit der MwSt-Erstattungsabtretung bei „Solarteuren“ aber auch üblich?
Hallo,
Es sei mal dahin gestellt ob er einen Bock geschossen hat oder nicht.
Fakt ist nun mal die Art und weise der geforderten Absicherung. Vollkommen
unseriös und ich bleibe bei dem Begriff Abzocke da schon mal Eisern.
Bei mir wäre die Firma hochkantig rausgeflogen.
Ich gehe in diesem Fall mal davon aus, dass der Errichter dieser Anlage den Bauherrn
übertölpeln wollte. Als Unternehmer kann man sich nicht so unterschätzen - es sei denn
das diese Vorgehensweise Methode dieser Firma ist.
Referenzobjekte könnten hier Klarheit bringen.
Nicht jeder ist in der Lage die schön Rechnerei auf den ersten Blick zu erkennen
und zu bewerten.
Schönen Abend noch…
Wichtiges Detail im Titel. Schade.
Hallo,
erst jetzt sehe ich, dass im Titel steht:
„Muss man dem Verkäfer einer Photovoltaikanlage die Mehrwertsteuerrückerstattung auch noch bezahlen?“
Ich war an Hand des Textes davon ausgegangen, dass der Verkäufer eine Art Pfand oder Sicherheit für die Erstellung haben wolle.
Nun finde ich aber nur im Titel - und das ist das Problem! - den alles ändernden Zusatz:
„Auch noch“.
NEIN, die MwSt. Rückerstattung ist die Erstattung vom FA an den Käufer. Sie gehört dem Käufer. Er bekommt genau die MwSt. zurück, die er vorher gezahlt hat.
Man muss dem Auftragnehmer davon genau gar nichts geben, abtreten, schenken.
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Bezahlung seiner Leistung.
War ein Preis vereinbart, so ist dieser zu zahlen.
Gab es eine Erweiterung des Auftrags, so ist dieser nach den üblichen Preisen auch extra zu bezahlen.
Hat der Auftragnehmer sich „verkalkuliert“, dann darf der Preis auch über dem Angebotspreis liegen. Soweit ich weiß, werden rund 10% als noch zulässige Erhöhung anerkannt.
Nicht dazu gehören halt echte Auftragserweiterungen und absolut unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch dem Fachmann bei sorgfältiger Planung verborgen geblieben sind.