Hallo,
man stelle sich folgenden imaginären Fall vor:
X hat einen Strommasten für Stromoberleitungen auf seinem Grundstück.
Der Netzanbieter will die Oberleitungen abbauen und durch unterirdische Leitungen ersetzen.
Da X durch diese Änderungen jedoch Nachteile erfahren würde hätte er es am liebsten wenn diese Umstellung nicht stattfinden würde. (X wäre auch einverstanden wenn der Netzbetreiber ihn durch die Umstellung keine Nachteile aufbürden würde.)
Kann X dem Stromanbieter einfach verweigern zu dem Strommasten am Grundstücksrand (zugänglich von außen, jedoch eindeutig auf dem Grundstück von X) zu kommen?
Gruss und Dank
Desperado
Moin,
Kann X dem Stromanbieter einfach verweigern zu dem Strommasten
am Grundstücksrand (zugänglich von außen, jedoch eindeutig auf
dem Grundstück von X) zu kommen?
da wird im Grundbuch sicher was zu finden sein. Irgendwelche Dienstbarkeiten und/oder Wegerechte.
Gandalf
Hallo Gandalf,
Nein, da ist nichts vermerkt. Beim Kauf der Immobilie hieß es in der Beschreibung dass der Masten zwar auf dem Grundstück steht aber über Vereinbarungen zwischen dem damaligen Eigentümern des Grundstückes und des Netzanbieters nichts bekannt sei. Da das Haus lange leer stand gehe ich davon aus dass im imaginären Fall der Netzbetreiber einfach den Masten dort hingesetzt hat.
Gruss
Desperado
Hallo!
Sicherlich kann er das, er hat das Hausrecht über das Grundstück.
Nur der Versorger kann nötigenfalls gerichtlich durchsetzen, das Grundstück zu betreten und den Mast und die Freileitung zu ersetzen und auf Erdkabel umzustellen.
Ein Teil (auch der ganze Teil)der nötigen Rechte ist in den Geschäftsbedingungen aus dem Stromversorgungsvertrag herzuleiten, der andere möglicherweise über Grundbuchsachen(wenn Last für Leitungstrasse eingetragen wäre).
Versorger sitzt immer am längeren Hebel. Er kann bei ganz uneinsichtigen Mitbürgern auch die Versorgung unterbrechen, wenn die notwendigen Arbeiten untersagt werden.
Wenn Mast an Grenze zur Straße, dann könnte man aber sicherlich aushandeln, dort kommt der Hausanschlusskasten hin, Erdkabel von Straße steigt am Mast hoch. Ab dort dann private Freileitung bis Haus.
Unterhaltungspflicht für Mast und Leitung dann aber beim Hauseigentümer !
Auch diese Variante ist nicht kostenneutral !
mfG
duck313
Hallo Duck,
Nur der Versorger kann nötigenfalls gerichtlich durchsetzen,
das Grundstück zu betreten und den Mast und die Freileitung zu
ersetzen und auf Erdkabel umzustellen.
Das kann er bestimmt tun, aber viel billiger wäre es für den Netzanbieter X einfach so zu behandeln wie alle anderen Anwohner auch und ihn die neuen Leitungen bis ins Haus zu legen.
Hintergrund ist dass das Objekt derzeit noch keinen Strom hat, es gibt eine Leitung zum Haus hin aber der Strom wurde irgendwann abgemeldet. Der Strom wird erst wieder benötigt wenn das Haus renoviert und ein Mieter gefunden ist.
Der Netzanbieter will nun die neue Stromleitung nur bis zur Grundstücksgrenze machen so dass X erhebliche Mehrkosten hat wenn er die Leitung ins Haus legen lassen muss. (Derzeit geht die Leitung ja ins Haus).
Deshalb sucht X nun nach Möglichkeiten den Netzbetreiber zu überzeugen die neue Stromleitung doch bitte wieder ins Haus führen zu lassen.
Vertrag mit dem Netzbetreiber gibt es keinen, auf diesen kann sich der Netzbetreiber also nicht berufen. Im Grundbuch ist auch nichts vermerkt. Also könnte X dem Netzbetreiber verbieten den Masten zu entfernen?
Gruss
Desperado
Hallo!
Es gibt einen Vertrag, denn das Haus hat doch Stromanschluss, es ist nur abgemeldet und zur Zeit ungenutzt.
Alle Anlagen des Versorgers stehen doch dort auf Grund der alten Verträge mit dem Vorbesitzer.
Und für die Wiederinbetriebnahme gelten dann neue Vorgaben. Versorger bestimmt.
Wenn er Freileitung nicht mehr will, dann ist das so. Aus Jux und Dollerei macht er das nämlich nicht,das sind technische Gründe. Freileitung ist lastmäßig ausgereizt, ist wartungsintensiv und somit teurer.
Dann gibt’s eine neue Versorgung eben nur mit neuer Zuleitung als Erdkabel.
Sicherlich könnte man den Rückbau verzögern, aber man kommt so nicht zu einem billigen Neuanschluss des Hauses.
mfG
duck313
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Hallo,
ich zweifel ein wenig daran dass es wirklich einen Vertrag gibt denn wahrscheinlich dachten die Aufsteller dass sie den Masten auf dem Gehweg stellen und von der Gemeinde haben sie wahrscheinlich die Rechte dafür bekommen. Der Mast steht außerhalb des Zaunes, Es gibt keine sichtbare Grenze zwischen dem Grundstück von X und dem Gehweg. Auch der Untergrund ist der gleiche. Sie hätten also damals genau auf den Grundstücksplan schauen müssen.
Kann mir deshalb denken dass der Netzbetreiber erst jetzt von X erfahren hat dass ihr Mast auf dem Grund von X steht.
Wobei ich mir denken kann dass sie sich auf Gewohnheitsrecht berufen werden…
Gruss
Desperado
Hallo,
ich zweifel ein wenig daran dass es wirklich einen Vertrag
gibt denn wahrscheinlich dachten die Aufsteller dass sie den
Masten auf dem Gehweg stellen und von der Gemeinde haben sie
wahrscheinlich die Rechte dafür bekommen.
Man könnte auch ein wenig vermuten, dass es etwas schriftliches irgendwann gegeben aht (Vertrag) und daß der Alteigentümer (oder sein Vorgänger) möglicherweise sogar eine Geldsumme für das Aufstellen bekommen hat.
Der Mast steht
außerhalb des Zaunes, Es gibt keine sichtbare Grenze zwischen
dem Grundstück von X und dem Gehweg. Auch der Untergrund ist
der gleiche. Sie hätten also damals genau auf den
Grundstücksplan schauen müssen.
Möglicherweise ist genau das geschehen.
Kann mir deshalb denken dass der Netzbetreiber erst jetzt von
X erfahren hat dass ihr Mast auf dem Grund von X steht.
Wie wäre es mit einer netten Anfrage beim Netzbetreiber, ob und welche Rechte es gibt? Wenn der Netzbetreiber sich in der stärkeren Position fühlt, dann wird er die Unterlagen in Kopie herausgeben, das ist einfacher als ein Rechtsstreit um wasauchimmer.
Gruß
Jörg Zabel
servus
duck hat alles Wichtige schon erwähnt. Witzigerweise bekamen andere die Sternchen
In den „technischen Anschlussbedingungen“ des Netzbetreibers steht der Passus als Vertragsgrundlage schon drin:
„Der Nutzer von Freileitungsmasten hat auf seine eigenen Kosten Vorbereitungen zu treffen, daß eine spätere Umstellung auf Erdkabel ohne Aufwand möglich ist“
(Die Worte sind auswendig wiedergegeben, wenn Interesse, suche ich dir die Stelle auch gerne später raus)
Den Netzbetreiber kann man nicht frei auswählen, der ist für ein Gebiet hoheitlich rechtsbestimmend. Er ist nämlich der Besitzer des Kabelnetzes
Der Passus steht aber in der Form auch bei allen anderen Netzbesitzern so drin.
Solange der alte Anschluss bestand, war für den Nutzer keine Not, etwas zu ändern. Aber durch die Ab- und wieder Anmeldung eines Stromzählers muss der Nutzer die neuesten Normen erfüllen, sonst bekommt er keinen Stromzähler montiert.
Man ist leider fest an die Weisungen des Kabelnetzbesitzers gebunden, so wie man sich auf deutschen Strassen die StVo nicht aussuchen kann
Aber Duck hat völlig recht, man kann mit denen durchaus auch verhandeln und seine Begründungen darlegen.
Das hat schon Sinn (und manchmal sogar Erfolg), nur haben die das letzte Wort in der Auslegung der Anschlussbestimmungen
Ich hoffe, ich hab dir jetzt nicht den Tag versaut
Gruß
Ergänzung
Howdy,
„Der Nutzer von Freileitungsmasten hat auf seine eigenen
Kosten Vorbereitungen zu treffen, daß eine spätere Umstellung
auf Erdkabel ohne Aufwand möglich ist“
(Die Worte sind auswendig wiedergegeben, wenn Interesse, suche
ich dir die Stelle auch gerne später raus)
und ähnliches gilt im uebrigen auch, wenn Gas- oder Wasseranschluesse erneuert werden muessen: nicht, dass der UP sich hier wundert, wenn da auch etwas auf den Hausbesitzer zukommt. Da koennen schnell mal ein paar Tausender bei rauskommen (es sei denn, man erhaelt die Option, die Erdarbeiten selbst zu machen).
Und auch dort ist das klar vertraglich geregelt.
Gruss
E.