in der Hoffnung vom Finanzamt etwas Geld zurückzuerhalten kann man einen Veranlagungsantrag stellen. Wenn der Bescheid aber eine Nachzahlung ausweist, kann man innerhalb der Einspruchsfrist den Veranlagungsantrag zurückziehen. Was ist aber, wenn man nun einen neuen Bescheid mit derselben Forderung bekommt? Hätte man keinen Veranlagungsantrag gestellt, würde das Finanzamt keine Forderungen stellen. Hat man deshalb Pech gehabt, weil man einen Veranlagungsantrag gestellt hat? Oder hätte ein Widerspruch gegen den neuen Bescheid erfolg. Und wie kann man ihn begründen?
ich hatte mal den Fall, das das Finanzamt bei einem Einspruch einen eigenen Fehler bemerkt hat. Ich wurde darauf hingewiesen, das der Einspruch für mich eine Nachzahlung bedeuten würde und konnte dann ohne Folgen für mich den Einspruch zurückziehen.
Ob sowas auch für einen kompletten Antrag gilt weiß ich allerdings nicht.
Wenn der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten hat, dann haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam. Vgl. www.gesetze-im-internet.de/estg/_42d.html
Die Nachzahlung kann natürlich auch andere Ursachen haben, zB. dass neben dem Arbeitslohn weitere steuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden.
vielen Dank für den Link der Gesetzessammlung. Leider habe ich dort keinen Verfahrenshinweis und rechtliche Folgen zum Zurückziehen von Veranlagungsanträgen gefunden. Es handelt sich um einen Veranlagungsantrag der Steuerklasse 3 ohne weitere Einkünfte und eine EST-Veranlagungspflicht besteht nicht. Insofern hätte man doch mit einer Erstattung rechnen müssen.
Hallo, wwwan,
ich war verreist und kann deshalb erst heute antworten.
In § 46 EStG (Einkommensteuergesetz) findet sich ein Katalog von ausschließlichen Möglichkeiten wann eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt werden darf (§ 46 Absatz 2). Wenn danach eine ESt-Veranlagung nicht durchgeführt werden kann, so gilt die ESt mit der Lohnsteuer als abgegolten, soweit der Arbeitnehmer nicht für zu wenig erhobene ESt in Anspruch genommen werden kann, z.B. weil der Arbeitgeber irrtümlich zu wenig einbehalten hat oder weil der auf der LSt-Karte eingetragene Freibetrag zu hoch war.
Ein Antrag auf Veranlagung erfolgt durch Abgabe einer ausgefüllten und unterschriebenen ESt-Erklärung und die kann man nicht einfach zurückziehen, weil das Finanzamt auch ohne Antrag die zu wenig bezahlte Steuer nacherheben müsste.
Um in Deinem speziellen Fall Klarheit zu bekommen, würde ich den meist recht hilfsbereiten zuständigen Beamten anrufen oder persönlich aufsuchen.
Eine detaillierte Auskunft ist nach dem Steuerberatungsgesetz in wer-weiss-was leider nicht möglich.
Gruß, Rainer.
In dem Bescheid der Antragsveranlagung wird ausdrücklich darauf hingewiesen:
„Sie können diesen Antrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zurücknehmen. In
diesem Fall wird der Bescheid aufgehoben“.
Daraufhin hat man den Antrag zurückgenommen und der Bescheid wurde nach
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufgehoben. Das Finanzamt listet die verbleibende
Steuerschuld auf. Außerdem überweist das Finanzamt die einbehaltene
Steuerschuld zurück, die zuvor aus einer anderen Gutschrift verrechnet wurde. Die
Einspruchsfrist beträgt wieder 1 Monat.
Natürlich ist man glücklich, wenn man eine Steuerschuld nicht bezahlen braucht.
Das zu verstehen ist allerdings eine andere Sache. Zumindest wird bei der
Antragsveranlagung zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden.
Die einzige Gesetzesgrundlage für das Vorgehen bei der Antragsveranlagung habe
ich unter § 46 Abs. 4 gefunden. Dort heißt es:
Die EST gilt durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten.
Die Antwort auf die am Anfang gestellte Frage müsste demnach lauten:
Man muss die vom Arbeitgeber zuwenig eingezogene Lohnsteuer nicht
nachzahlen, wenn man nicht zur Einkommensteuerveranlagung verpflichtet ist,
(d.h. wenn § 46 Abs. 2 nicht in Betracht kommt) und wenn man die
Antragsveranlagung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zurücknimmt.
Ich sehe das -zunächst- auch so. Da gibt es aber noch den § 41c Abs.1 Nr.2 und § 41c Abs.4 EStG. Bitte nachlesen in www.gesezte-im-internet.de
Gruß, R.
vielen Dank für Deine Antwort.
Kannst Du den Schriftverkehr für die Suche in www.wer-weiss-was.de freigeben, um
anderen den Zugang zur Frage und deren Beantwortung zu ermöglichen?