Muss man die Wohnung nach Auszug streichen

Liebe Mieter,

ich ziehe gerade aus und wollte mal fragen wegen dieser Renovierungsklausel:

Muss ich die Wohnung wirklich komplett frisch gestrichen übergeben? Wodurch ist man vom Vermieter zum Streichen verpflichtet oder kommt man darum herum, alles neu anzumalen?

Danke euch!

Hallo,

soweit nicht anders im Vertrag definiert, ist die Wohnung so zu übergeben, wie sie übernommen wurde. War sie frisch geweißt, muss sie vor dem Auszug wieder frisch geweißt werden. Der Vermieter kann das sonst auf Kosten des MIeters vom Handwerker machen lassen. Dann ist meist die Kaution weg. Allerdings muss der Vermieter schon nachweisen können, dass die Wohnung bei der Übergabe neu gestrichen war. Entweder hat er eine Rechnung oder es ist im Übergabeprotokoll festgehalten.

Gruß
svasta

Hallo,

das läßt sich so pauschal nicht beantworten. Was steht im Mietvertrag, wie lange wohnen Sie in der Wohnung, war die Wohnung bei Ihrem Einzug renoviert oder nicht? Was sollte alles renoviert werden: nur Wände, evt. auch die Decke ( falls gelb vom Zigarettenqualm) neu tapezieren, Teppich, Holzfenster neu streichen usw. Die Liste ließe sich noch beliebig fortsetzen. Wie gesagt: der Mietvertrag gibt das her. Falls das ein Korinthenkacker von Eigentümer ist, bleibt nur der Gang zum Mieterschutzbund, das ist billiger als zum Rechtsanwalt.

Tschüss

Hallo Rieke Rass,
habe Dir etwas kopiert, was sich direkt auf die Renovierungsklausel in Mietverträgen bezieht.
Die Vermieter kann z.B. nicht einfach vertraglich verlangen, das Du bei Auszug die Wohnung zu renovieren hast. Wenn er aber den Zusatz „bei Bedarf“ beifügt, ist dies zulässig. Aber lese Dir doch die Details unten ganz genau durch. Viele Grüße Thomas

Der Begriff „Schönheitsreparaturen“ ist übrigens etwas irreführend, denn in der Regel handelt es sich nicht um Reparaturen, sondern um Renovierungen. Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB ist grundsätzlich der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Abnutzungen, die lediglich durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache eingetreten sind, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Von dieser gesetzlichen Regelung wird jedoch zumeist abgewichen und im Mietvertrag wird der Mieter zur Durchführung von bestimmten Renovierungsmaßnahmen über eine Renovierungsklausel verpflichtet. Der Artikel Verjährungsfrist von Ansprüchen bei Schönheitsreparaturen erläutert die Rechtsprechung zur Frist von 6 Monaten.

Ein Irrglaube ist es, wenn ein Mieter davon ausgeht, dass der Bezug einer unrenovierten Wohnung ihn auch davon befreit, beim Auszug eine Endrenovierung vorzunehmen. Der Vermieter kann dem Mieter die Vornahme von Schönheitsreparaturen auch auferlegen, wenn der Vermieter die Wohnung in unrenoviertem Zustand übergibt. Eine zulässige Vereinbarung im Mietvertrag gilt als eine Hauptleistungspflicht des Mieters. Die Rechte und Pflichten des Mieters sind im Hinblick auf die Vornahme von Renovierungen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung einem Wandel unterzogen worden. Denn nicht jede Vereinbarung im Mietvertrag zur Vornahme von Schönheitsreparaturen (Renovierungsklausel) durch den Mieter ist rechtlich wirksam. Für die Prüfung, ob die dem Mieter übertragene Pflicht zur Vornahme bestimmter Schönheitsreparaturen auch rechtlich zulässig ist, sind 3 Punkte besonders zu beachten:

Ist die im Mietvertrag stehende Regelung (Klausel) rechtlich überhaupt wirksam? Gerade bei allgemeinen Formularklauseln hat die Rechtsprechung viele Klauseln für unwirksam erklärt.
Was zählt zu den Schönheitsreparaturen? Dazu gehören zum Beispiel nicht das Abschleifen von Parkettboden, das Reinigen eines Teppichs oder die Renovierung eines gemieteten Kellerraums.
Sind zulässig auf den Mieter übertragene Schönheitsreparaturen zu dem gewünschten Zeitpunkt überhaupt „fällig, d.h. besteht bei objektiver Betrachtung ein Renovierungsbedarf?“

Gerichtsurteile des BGH zu Schönheitsreparaturen
Die Richter am BGH haben in vielen Urteilen Stellung zu Klauseln im Mietvertrag („Renovierungsklauseln“) bezogen, die den Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichten. Grundsatz: Eine formularmäßige Vereinbarung für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen benachteiligt den Mieter unangemessen im Sinne des § 307 BGB und ist daher unwirksam (hier nur ein Beispiel von vielen Urteilen). Eine derartige Formularklausel ist grundsätzlich unwirksam, unabhängig davon, ob sie mit einer Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan gekoppelt ist oder nicht.

Unwirksame Farbwahlklausel für Innenanstrich der Türen und Fenster
Die BGH-Rechtsprechung zu einer Farbwahlklausel im Mietvertrag verdeutlicht die Problematik bei der Verwendung von Formularklauseln. Im Urteil vom 20.1.2010 - VIII ZR 50/09 benachteiligt nach Ansicht der Richter die folgende Mietvertragsklausel den Mieter unangemessen: „Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren“.

Begründung: Die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe („weiß“) für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil eine derartige Klausel den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichtet und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht. Die unzulässige Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen.

Damit bekräftigt der BGH seine Ansicht zur unwirksamen Farbwahlklausel aus dem Urteil vom 18.2.2009 - VIII ZR 166/08. In diesem Urteil wurde hervorgehoben, dass die Pflicht zur Dekoration in neutralen Farbtönen nicht allein auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt war, sondern auch schon im laufenden Mietverhältnis dem Mieter eine solche Farbwahl vorgegeben worden ist.

Quotenklausel (Abgeltungsklausel) im Mietvertrag
Grundsatz: Unwirksam sind alle „formularmäßigen“ Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer oder immer nach seinem Auszug zu renovieren. Auch so genannte formularmäßige Quotenklauseln sind unwirksam. Unter einer Quotenklausel wird hier eine Regelung verstanden, die für jedes volle abgelaufene Jahr dem Mieter mit einer Quote von bis zu X Prozent an den entstehenden Renovierungskosten beteiligt.

So heißt es in dem BGH-Urteil vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06: „Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichtet, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Abgeltungsklausel mit starrer Abgeltungsquote), ist gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.“

Eine zulässige Quotenklausel muss so beschaffen sein, dass der Mieter stets erkennen kann, dass er den Einwand der geringeren als der üblichen Abnutzung erheben kann. Zulässig sind hingegen Mietvertragsklauseln zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nach Bedarf. Hierbei handelt es sich um Klauseln, die keine starren Fristen oder Termine für die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter vorsehen. Die Verpflichtung zur Renovierung ergibt sich erst bei einem „Renovierungsbedarf“.

Endrenovierungsklausel: Schönheitsreparaturen beim Auszug
Eine Endrenovierungsklausel im Mietvertrag kann nur dann rechtswirksam sein, wenn diese Regelung auch die zwischenzeitig während der Mietzeit erfolgten Schönheitsreparaturen berücksichtigt. Schließlich kann und soll der Mieter nur für die eigene Abnutzung herangezogen werden.

Definition von „Schönheitsreparaturen“
Wer auch immer auf den Begriff „Schönheitsreparaturen“ gekommen ist. Im Gesetz ist der Begriff nicht definiert. Unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man nach Ansicht des Mieterbundes alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann. Dazu gehört: Tapezieren von Wänden und Decken, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, Streichen der Heizkörper, einschließlich der Heizungsrohre, Streichen der Türen innerhalb der Wohnung, Streichen der Fenster von innen und Streichen der Wohnungstür von innen.

Grundsätzlich kann man unter Schönheitsreparaturen im Mietrecht die Beseitigung von Abnutzungserscheinungen verstehen, die durch den Gebrauch der Mietwohnung entstanden sind. Aber auch das gilt nur eingschränkt. Denn das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden oder die Erneuerung von Teppichböden gehört nach der Rechtsprechung nicht dazu.

In der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz wird im § 28 Abs. 4 der II. BV sogar der Begriff „Schönheitsreparaturen“ erwähnt. So heißt es dort: „Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“.

Renovierung in fachgerechter "mittlerer Art und Güte
Die Renovierung (hier: die Schönheitsreparatur) ist in fachgerechter „mittlerer Art und Güte“ nach § 243 BGB zu leisten. Der Vermieter ist somit nicht berechtigt, eine absolut perfekte Leistung zu fordern. So ist auch eine Regelung im Mietvertrag unwirksam, wonach die Renovierungsarbeiten durch eine Fachfirma auszuführen sind. „Hobby-Qualität“ braucht der Vermieter aber nicht zu akzeptieren.

Nach dem BGH-Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09 muss der Wohnungsmieter die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen auch in Eigenleistung durchzuführen. Mit diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht.

leider keine ahnung

Hi Rieke,
wie lange hast du denn da gewohnt? Du bist generell verpflichtet regelmäßig zu renovieren! „Glaube“ normale Wohnräume alle fünf und Räume wie Bad alle drei Jahre streichen! Was steht denn in deinem Mietvertrag? Mußtest du beim Einzug denn streichen oder war da frisch renoviert? Gruß Thomas

Hallo Rieke,
entscheidend ist die Vereinbarung im Mietvertrag. Üblicherweise gilt folgende Regelung, wer bei Einzug renoviert, muß es bei Auszug nicht. Weitere Infos gibt es auf den Seiten der Mietervereine.
Viele Grüße,
Shirley

Hallo,

leider weiss ich darüber gar gar gar nicht Bescheid! Sorry

Hallo,

bin zwar kein Mieter, aber normalerweise gilt das, was im Mietvertrag steht.
Wenn Du die Wohnung frisch renoviert übernommen hast, dann mußt du sie auch wieder so verlassen.
Wenn du bei Einzug renoviert hast, dann nicht.
Lies mal deinen Vertrag

Hallo,
zunächst gilt was im Mietvertrag steht, vielleicht kann man sich mit dem Nachmieter einigen, der die Wände vielleicht ganz anders haben will und sie selber streicht.
MfG

Hallo,
tut mir leid,da habe ich keine Ahnung. Meines Wissens war das mal so, aber ich glaube, da hat sich was geändert.
rosineb.

hallo Mieter

der mieter muss alle 5 jahre einen wohnraum renovieren
und alle 3 jahre die küche und bad. also wenn Sie entsprechend lange drin gewohnt haben, ist die revonierung der räume eben fällig, das geht jedem so.
wir haben als mieter die wohnung zu anfang renoviert, weil sie eben nciht renoviert war und konnten dann ausziehen, ohne noch was zu tun, aber das ist eher die ausnahme.

Gruß
schlau99