Muss man einen Vertrag mit demjenigen

… Flurstückeigentümer abschließen, dessen Flurstück man für den Überhang eines fahrenden Schwerlasttransporters formell (nicht physisch, außer es müssen Bäume gefällt werden) in Anspruch nehmen muss? Im Falle, dass ein Vertrag geschlossen werden muss, kann dieser rein privatrechtlich sein oder muss dieser notariell begleitet sein? Ist es für diesen Fall erforderlich, eine Dienstbarkeit eintragen zu lassen, da der Flurstückseigentümer die Handlung duldet (Überhang des Schwerlasstransporters, Bäume fällen oder Zaun abbauen wenn das Flurstück bewachsen ist und ein weiteres Mal der Inanspruchnahme nicht ausgeschlossen ist).

Ich weiß, dass diese hypothetische Frage recht komplex ist. Trotzdem würde ich mich über eine Antwort freuen. Vielen Dank an die Experten.

Hallo !

Wenn das so wäre,dann könnten Schwertransporte überhaupt nicht mehr durchgeführt werden.
Sie sind doch sowieso mit einzuholenden Genehmigungen überhäuft und bedürfen z.T. monatenlangen Vorplanungen zur Streckenführung.

Wenn ein solcher Transporter im Schwenkbereich einer Kurve etwa über die Grundstücksgrenze eines Straßenanliegers kommt (nicht die Räder !),bedarf es m.E. überhaupt keiner Zustimmung des Anliegers.

Anders,wenn Zaun oder Anpflanzungen beschädigt oder gezielt entfernt werden müssten. Das wird vorab geklärt und über den Schadenersatz gesprochen,der grundsätzlich stets gegeben ist.

MfG
duck313

Hallo,

…beschädigt oder gezielt entfernt werden müssten. Das wird vorab geklärt …

das war doch die Frage, wie das zu regeln ist.
Überhaupt klingt die Frage für mich eher nach z.B. einem Mast für etwa ein Windrad, das teilweise über nichtöffentliche Straßen transportiert werden muß. So lang es nur um Überhang geht, hätte ich da aber auch noch nie gehört, daß ein Waldbauer beim Abtransport des Langholzes irgend eine Genehmigung braucht und für die reine forstwirtschaftliche Nutzung reichen die (hoffentlich eingetragenen) Wegerechte in der Regel aus, falls das Grundstück nicht an einem Weg liegt.

Cu Rene

Dafür könnte auch das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht in Anspruch genommen werden (bitte mal im Nachbarrecht des betreffenden Bundeslandes nachlesen). Dort sind dann auch Regelungen zu finden, was Schadenersatz usw. anbetrifft.

Hallo,

ich denke man muss zwei Fälle unterscheiden:

  1. ein bloßes „Überschweben“ eines anderen Grundstücks
  2. ein Überfahren mit Eingriff (Räder rollen über den Rasen, Baum muss beschnitten werden etc)

Im Fall 1) sehe ich BGB §905 greifen: http://dejure.org/gesetze/BGB/905.html
„Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.“
Hier ist absichtlich keine absolute Höhe angegeben, da es immer im Kontext zu sehen ist, welche Art von Störung und wie lange sie ist. Ein einmaliges, kurzes Überschweben z.B. mit dem Mast eines Windrades würde ich als eine geringfügige Eigentumsstörung sehen, die erst einmal zu dulden ist.
Insbesondere bei bewohnten Grundstücken würde aber eine Vorankündigung mittels nettem Brief zumindest einmal Ärger vermeiden.

Bei Fall 2) führt kein Weg um eine Vereinbarung mit dem Eigentümer herum, allerdings reicht hier ein normaler Vertrag.
Hier müsste meines Erachtens sogar die Route neu geplant werden wenn sich ein Eigentümer querstellt.
Das Hammerschlagsrecht greift nur dann, wenn es nicht anders geht (ich kann z.B. meine Grenzwand nicht von innen streichen).

Viele Grüße

Lumpi