Muss man eigentlich seine Einkommenssteuererklärung machen (wenn man Beamter ist)? Wenn man sie nicht macht, was passiert dann? Muss man dann Strafe zahlen?
Das Finanzamt schreibt ja, es könnte dann einfach einen Betrag festlegen, den man nachzahlen muss. Wenn man aber in den letzten Jahren immer was zurückbekommen hat, muss man dann trotzdem was nachzahlen?
wer nicht veranlagt wird, der muß gar nix machen - er/sie kann.
wer veranlagt wird (das teilt einem das fa mit), der muß.
wer zuvor schon steuererklärungen abgegeben hat, muß damit rechnen, daß das fa nachhakt, weil es ja davon ausgehen könnte, daß man was „verschweigen“ möchte. muß aber nicht so sein.
wenn nur LSt-Klassen I oder IV und ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, außerdem keine Lohnersatzleistungen, ist die Veranlagung zur ESt freiwillig. Das FA legt da goarnix fest, sondern der Gesetzgeber.
Das hat auch nichts damit zu tun, ob schon früher einmal zur ESt veranlagt worden ist oder nicht.
Wenn allerdings eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung ergeht, schließt die Mitwirkungspflicht des StPfl ein, dass er dem FA mitteilen muss, warum er nicht verpflichtet ist, eine ESt-Erklärung abzugeben.
Was heißt „veranlagt“ (sorry, bin totaler Leie)? Wenn das
Finanzamt einen auffordert, eine Steuererklärung abzugeben?
Vergiss das, das war Schwachsinn vom Vorposter.
Also, wenn das Finanzamt einen aufgefordert hat, kann man dann
trotzdem irgendwie verhindern, eine Steuererklärung abgeben zu
müssen?
Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer vom FA dazu aufgefordert wird.
Sollte man nun der Meinung sein, man will trotzdem keine abgeben, sollte man das FA wenigstens davon überzeugen, dass man nicht verpflichtet ist nach § 25 EStG, § 56 EStDV oder § 46 EStG, und dass auf eine StE verzichtet werden soll.
Tut man das nicht, und das FA schätzt, ist man trotzdem noch verpflichtet, eine StE abzugeben, da die Schätzung von der Verpflichtung nicht befreit.
Veranlagung ist die Festsetzung der Einkommensteuer für ein Kalenderjahr auf der Grundlage der dem FA vorgelegten Steuererklärung.
Also, wenn das Finanzamt einen aufgefordert hat, kann man dann
trotzdem irgendwie verhindern, eine Steuererklärung abgeben zu
müssen?
Wenn keine Verpflichtung dazu besteht, genügt es, dem FA den Grund zu benennen, warum keine Verpflichtung besteht (vgl. meinen vorigen Beitrag). Vgl. § 46 EStG:
mag sich schräg anhören - aber in bayern habe ich tatsächlich ein nettes schreiben vom fa bekommen, daß ich nun zukünftig „zur ekst veranlagt“ (o-ton!) werde und daher meine ekst-erklärungen bis zum 31.5. des folgejahres abzugeben hätte.
da denkt man, die fiskalritter wissen, was sie schreiben, und dann sowas?!
Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer
vom FA dazu aufgefordert wird.
Neugierhalber, und um meiner notorischen Schwachsinnigkeit ein wenig abzuhelfen: Wie genau ist zu begründen, dass ein Arbeitnehmer, bei dem gem. § 46 EStG keine Veranlagung durchgeführt wird, allein wegen der Aufforderung durch das FA zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist? Ich finde dazu nichts in der AO.
Beiläufig wäre dann die vorformulierte Antwortmöglichkeit, die auf der Aufforderung zur Abgabe steht, völliger Nonsens.
Wenn keine Verpflichtung dazu besteht, genügt es, dem FA den
Grund zu benennen, warum keine Verpflichtung besteht (vgl.
meinen vorigen Beitrag). Vgl. § 46 EStG:
Dann KANN das FA uU auf die Aufforderung verzichten.
MUSS aber nicht…
Einfach mal den oben genannten Satz lesen. Dieser stellt die Grundlage dar. In der Literatur zu diesem Satz wird dann auch Sinn und Zweck dieses Satzes dargestellt.
Nichtsdestotrotz kann man immer mal wieder versuchen, die Veranlagung mit Argumenten des Einkommensteuerrechts zu verhindern.
„Schwachsinn“ war nicht auf die Antwort von Martin May bezogen, er hat das Wort „veranlagt“ schliesslich nicht benutzt, sondern auf die Antwort von Borito.
Das hat Martin May scheinbar auch richtig verstanden, er hat darauf nicht Bezug genommen.