Beispielsweise
Jemand kauft bei iiiibä etwas !??
keine Garantie keine Gewährleistung jeist es Privarverkauf
die Sache taugt nix.
Er, der A klagt auf Geld zurück !!
in der Güteverhandlung meint das Gericht der Gewähleistungsauschluss greife und daher werde die Sache wohl verloren gehen.
wenn dem A nicht gelingen würde Arglist zu beweisen der Verkäufer habe den Mangel gekannt, denn es sei nicht erkennbar das er Garantie für seine Angaben habe übernehmen wollen.
A hat 2 Anwälte einen für den Termin und einen am Ort - fürs Schreiben.
A fragt nach dem Gütetermin den Terminsanwalt wie dieser die Sache sieht, schriftlich zu beantworten, wie die Sache stehen würde auch bei einer Berufung vor dem LG, weil ja oft Gerichte von der Region her die Sache unterschiedlich sehen.
Dieser Advokat schreibt einen Kram der dem entspricht, was auch schon dargestellt ist. Garantie und Gewährleistungsausschluss greift „Grunsätzlich“.
Will heissen diese Sache geht eher verloren.
Jetzt findet der „A“ selbst ein BGH Urteil VIII 92/06
Uitat: Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
Und das bedeutet, was dieser Anwalt geschrieben hat, war schlicht UNSINN.
Ein Lichtblick für den „A“ die Garantie und Gewährleistungsausschlüsse greifen nicht für unstimmige Beschaffenheitsvereinbarungen - gerade wie vor, gerade weil die Garantie ausgeschlossen worden sei. §434BGB Abs1 Satz 1 gelte daher immer in solchen Fällen. Beschaffenheit muss stimmen nei soweas.
Der Advokat hatte sich wohl „vergriffen“, ist aber trotzdem fähig eine Rechnung zu schreiben für eine völlig falsche Auskunft, die dem Tenor des BGH völlig zuwider läuft.
Er hätte dieses Urteil kennen können und müssen - meint „A“.
Muss A die Rechnung für diese falsche „Beratung“ trotzdem zahlen ?
Ramona