Hm, also ich kann nur für mich sprechen, aber ich würde Sie in
einem Urteil nicht teilen.
Dann könnte ich dein Urteil in diesem Fall nur als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung ansehen. (Ja, ich weiß, dass die Supermarkteinkaufssummen regelmäßig nicht berufungsfähig sind.)
Nach deiner
Argumentation würde der Kunde schon vor der Bezahlung
Eigentümer der Waren.
Richtig, aber was genau würde denn dagegen sprechen?
Der (allein maßgebliche) Parteiwille. Wieso sollte der Supermarkt sich ohne Not seines Zurückbehaltungsrechts entledigen? Bei verständiger Würdigung wird man doch wohl sagen müssen, dass er nach dem Prinzip Ware gegen Bares verfahren möchte.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Er steckt die Artikel ein, erlangt Eigentum an diesen, stellt
fest, diese nicht bezahlen zu können, darf sie aber nun
trotzdem mitnehmen, da sie ihm ja gehören.
Umgekehrt dürte die Kassiererin die Ware zurück fordern,
nachdem der Kunde sie bereits eingepackt hat, da sie ja dem
Supermarkt gehört.
Exakt das ist meine Ansicht. In aller Regel spielt sie aber keine Rolle, weil in aller Regel ja bezahlt wird. Die Frage lautet nur: Was ist, wenn der Kunde kein Geld dabei hat? Du meinst eben, dann müsse der Supermarkt in die Röhre gucken, während ich meine, dass es nur ein sachgerechtes Ergebnis gibt: Der Kunde muss Geld holen, und nach der Bezahlung kann er die Ware mitnehmen.
Und zwar bis zu einem Zeitpunk iSd. § 929
Satz 2 BGB, der weder bestimmbar ist, noch dem Kunden dem
Prinzip nach überhaupt bekannt ist.
Ich vertrat eine andere Auffassung, nämlich die, dass die Übergabe direkt nach dem Scannen der Ware erfolgt (also S. 1, nicht S. 2 von § 929 BGB) und dass allein die dingliche Einigung durch die Zahlung aufschiebend bedingt sei. Darum kann ich mich zu deinem auf S. 2 bezogenen Argument nicht äußern. Nach meiner Auffassung zielt S. 2 eher auf die Situationen ab, in denen der Käufer schon weit vorher, etwa beim Kaufvertragsschluss, Besitzer der Sache ist. Für den von mir hier vorgeschlagenen Eigentumsvorbehaltskauf hingegen ist S. 1 maßgeblich, und die dingliche Einigung ist aufschiebend bedingt. Damit kommt man vorliegend übrigens zu sehr praxistauglichen Ergebnissen: Geld gegen Ware; nix Geld, nix Ware.
Auch wenn er zur
Kaufpreiszahlung verpflichtet bleibt, ist das ein seltsames
Ergebnis.
Auch, wenn die Kassierin zur Übereignung verpflichtet bleibt,
wäre das umgekehrt ein seltsamens Ergebnis.
Überhaupt nicht. Das ist ja nun einmal so bei Kaufverträgen, dass der Leistungsaustausch auch später erfolgen kann.
Nein, also ich sehe hierin ehrlich gesagt überhaupt kein
seltsames Ergebnis. Irgendeiner erfüllt immer zuerst, sei es
der, der bezahlt, oder der, der die Ware übereignet.
Sehe ich anders. Wenn in einem engen zeitlichen Zusammenhang Leistungen ausgetauscht werden, ist das nicht die übliche Art von Vorleistung, sondern es ist eine Zug-um-Zug-Erfüllung. Abgesehen davon kommt es darauf nicht an, weil allein der Parteiwille entscheidet, welchen Inhalts ein Rechtsgeschäft ist.
Dass der
Kunde mit Inbesitznahme der Ware, die ihm ja von der
Kassiererin genau dazu hingelegt wurde, Eigentümer wird, halte
ich sowohl für rechtlich richtig
Das ist dein gutes Recht in einem Land mit Meinungsfreiheit. Ich erlaube mir aber trotzdem, der anderen Ansicht den Vorzug zu geben, die ich als einzige für praxistauglich und im Übrigen für dogmatisch absolut sauber halte.
als auch das Verständnis des
Laien von einem Einkauf.
Dieses Hilfsargument lasse ich nicht gelten. Nach Laienverständnis gibt es auch kein Trennungsprinzip. Und nun? Schaffen wir es vor Gericht deswegen ab?
Eine spätere Übereignung einer schon
im Besitz des Kunden befindlichen Sache durch separate
Vereinbarung sehe ich hingegen bereits mangels Einigung auf
Seiten des Kunden zu diesem Zeitpunkt nicht als gegeben, als
auch im Alltagsleben für den Laien für gänzlich fremd an.
Das ist völlig aus der Luft gegriffen. Die Frage lautet: „Glauben Sie, dass ein Supermarkt Ihnen die Ware auch geben muss, wenn Sie kein Geld dabei haben?“ Bitte geh auf die Straße und frag 2.000 Leute (=repräsentativ, wenn entsprechende Auswahl), und dann werden wir ja sehen, wer Recht hat. Vorher können wir gern eine Wette abschließen.
Folge dessen, was ich behaupte: Die Leute wissen, dass sie das Eigentum erst bekommen, wenn sie auch bezahlen können. Dass sie das nicht juristisch formulieren können, ist mir auch klar, doch das ist bekanntlich unerheblich.
Wollten ein Kunde und ein Supermarkt ihr Vertragsverhältnis
wie von dir gestalten, stünde ihnen das frei. Die Frage lautet
nur: Wollen sie das?
Meiner Ansicht nach ja.
Ich erwarte auch nicht, dass du diese Ansicht aufgibst, aber ich bedaure, dass du sie hast.
Tja, hierin liegt wohl die Uneinigkeit. Denn genau das sehe
ich nicht als anzunehmen an, wobei man hier selbstverständlich
verschiedene Ansichten vertreten kann.
Ja, wie ich schon sagte: Dogmatisch ist hier alles möglich. Ich sagte aber auch schon, dass der Parteiwille maßgeblich ist, und ich halte es für bedenklich lebensfremd anzunehmen, ein Supermarkt wolle seine Ware auch ohne sofortige Bezahlung abgeben.
Wie gesagt, nachvollziehbar und begründbar, ich würde es
mangels Übereinstimmung mit dem Laienverständnis der Parteien
beim Einkauf im Supermarkt nicht annehmen
Mit dem Argument wirst du viele Urteile entgegen gängiger Rechtsprechung fällen müssen. Tust du das? Spielt z.B. das Trennungsprinzip und spielen konkludente Einigungen bei dir eine untergeordnete Rolle, weil das Laienverständnis davon nichts weiß? Auch das finde ich sehr bedenklich.
und die Übereigung
auf das Bereitlegen für und Ergreifen durch den Kunden
bestimmen. Und selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der
Supermarkt die Übereignung erst bei Bezahlung nach § 929 Satz
2 BGB vornehmen möchte
…was hier niemand tut und was an meiner Argumentation vorbei geht…
gehe ich jedenfalls davon aus, dass
der Kunde das anders sieht und meint, er bekomme das Eigentum
durch Ergreifen, weil die Kassiererin ihm die Ware hinlegt.
Siehe oben: Der Kunde wird vielmehr meinen, dass er Ware gegen Geld bekommt. Wenn ich mir vorstelle, ich lege beim Mediamarkt einen Fernseher an die Kasse, die Kassierin tippt ein, schiebt den Fernseher nach hinten, und ich sage dann: Leider nix Geld! Dann kann ich mir nur sehr schwer vorstellen, dass die Volksmeinung besagte, ich dürfe den Fernseher ruhig schon einmal mitnehmen. Einen dogmatischen Unterschied gibt es hier aber nicht. Ich zeige mich darum wirklich enttäuscht, dass du so eine Ansicht vertrittst.
In
diesem Fall wäre eben dieses nach dem obkjektiven
Empfängerhorizont aus Sicht des Kunden auch so zu erkennen
(umgekehrt hingegen nicht).
Für mich ist und bleibt deine Auffassung praxisuntauglich und nicht sachgerecht, abgesehen davon, dass sie wohl an der Realität vorbei geht, weil die Leute wohl kaum denken, dass sie auch ohne Bezahlung alles schon mal mitnehmen können.