ein Freund würde gerne eine Anhängerkupplung angebaut haben, die ich ihm besorgen soll, weil er keine Ahnung davon hat. Ich würde ihm dafür als gewerbetreibender eine Rechnung mit Mwst. ausstellen.
Muss ich ihm auf den Anbau eine Gewährleistung oder Garantie geben. Das Anbauteil hat ja Herstellergarantie.
Wie verhäl sich das, wenn das Teil nach ner Woche abfällt?
ja, das müsstest du. Du bist als Unternehmer mit deinem Bekannten einen Werkvertrag eingegangen, siehe §§ 631 ff. BGB.
Wenn es nach ner Woche abfällt, kann dein Bekannter sich aussuchen, ob er dich das Teil wieder anbringen lässt, oder es aber von anderer Stelle vornehmen lässt und du ihm die Aufwendungen auszahlen musst.
Grundsätzlich sollte, aus rechtlicher Sicht, entweder die Anhängerkupplung ein E-Prüfzeichen haben, oder eine Abnahme bei einem amtlich anerkannten sachverständigen Prüfer (TÜV bspw.)erfolgen.
Mit E- Prüfzeichen muß der Anbau sachgemäß erfolgen und jedwede Gefährdung ausgeschlossen sein.
Mit Abnahme beim Sachverständigen ist in jedem Fall alles in Ordnung.
Ohne E-Prüfzeichen ist der Anbau ordnungswidrig (Zulassungsverstoß), was allerdings dem Halter des Fahrzeugs auf die Füße fällt und nicht der Werkstatt.
Jede Werkstatt muß jedoch fachlich korrekte Reparatur-leistungen garantieren. Wenn also ein Schaden aus unsachgemäßem Anbau resultiert, hat den die Werkstatt meiner Ansicht nach zu tragen. (Ist in den meisten Fällen rein Zivil-rechtlich und daher nicht mein Fach)
Wenn Ihre Leistung entgeltlich erfolgt, bin ich der Meinung sie sollten einer Werkstatt rechtlich gleichgestellt sein und damit ebenfalls garantieren.
Ob man die Garantie vorher schriftlich ausschließen kann ist mir unbekannt, wäre aber sicher in Ihrem Fall eine Lösung falls möglich.
Ich hoffe das hilft Ihnen weiter, mfg
Grundsätzlich: Eine Garantie zu geben, ist freiwillig. Anders sieht es mit der gesetzlichen Gewährleistung aus.
Ich bin der Meinung, dass eine Gewährleistungspflicht bei Dienstleistungen nicht besteht, kann das aber nicht mit Sicherheit sagen.
An deiner Stelle würde ich da mal im BGB nachschauen.
Hallo zurück und Entschuldigung für die späte Antwort. Also: Soweit mir bekannt, müssen Sie als Gewerbetreibender für die geleistete Arbeit auch haften. Das heißt, gewährleisten! Anders wäre es, wenn Sie als Privatmann (dann halt auch ohne Rechnung u. MWSt) Ihrem Freund helfen. So steht es meines Erachtens im Gesetz (BGB, HGB).
Umgekehrt vorstellbar: Sie lassen Ihre Waschmaschine reparieren, kurz darauf geht dasselbe Teil kaputt, ab oder was auch immer. Der erste Gedanke wäre doch auch für Sie: Der Mechaniker bzw. dessen Firma muss (kostenlos) den Mängel beheben…