Muss man jeden 1-Euro-Job annehmen?

Man stelle sich vor:
ein Schreiner hat seine Ausbildung in einer Werkstatt des öffentlichen Dienstes abgeschlossen. Nach einem Jahr ALG II soll er nun einen 1-Euro-Job annehmen, in genau diesem Betrieb. Quasi sozial herabgestuft, nächstes Level: Praktikant. Als er das seinem Sachbearbeiter mitteilte, wurde mit 30% Sanktion gedroht.
Ist das zumutbar? Muss er diesen Job annehmen?

Ist das zumutbar? Muss er diesen Job annehmen?

Nun, er kann natürlich auch jeden anderen Job annehmen.

Hallo,

Man stelle sich vor: ein Schreiner hat seine Ausbildung in einer Werkstatt des öffentlichen Dienstes abgeschlossen.

Was bedeutet das? Werkstatt des öffentlichen Dienstes? Ganz normale Ausbildung oder „nur“ eine, weil man keine andere bekommen hatte?

Nach einem Jahr ALG II soll er nun einen 1-Euro-Job annehmen, in genau diesem Betrieb. Quasi sozial herabgestuft,

Also direkt von der Ausbildung in ALG-II? Und jetzt noch eine Herabstufung?

nächstes Level: Praktikant. Als er das seinem Sachbearbeiter mitteilte, wurde mit 30% Sanktion gedroht.

Wofür wurde die angedroht?

Ist das zumutbar?

Ja. Scheint doch eine Tätigkeit zu sein, die seinem Fähigkeiten und Ausbildungsstand nun nicht ganz so fremd ist. Da haben andere weniger Glück.

Muss er diesen Job annehmen?

Er darf selbstverständlich auch jeden anderen aus dem umfangreichen Angebot annehmen.

Grüße

Hallo

während der Teilnahme wird man in der Statistik der Arbeitsagentur zwar nicht mehr als „arbeitslos“ mitgezählt… aber eine „1-Euro“-Arbeitsgelegenheit/AGH ist kein Job , es liegt kein Arbeitsverhältnis vor, und man bekommt auch keinen Lohn. Es ist eine Maßnahme zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt … die nachrangig ist gegenüber Maßnahmen wie z.B. Aus-, Fortbildung, Arbeitsgelegenheit in Entgeltvariante usw. - und die erst dann zum Tragen kommen soll, wenn alles Andere nichts gebracht hat, um eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen.

Wesentlich für die Zulässigkeit einer AGH sind neben der Nachrangigkeit auch die Zusätzlichkeit, Wettbewerbsneutralität und die am Profil des Betroffenen ausgerichtete (!) Zweckmäßigkeit. Ohne konkretes Eingliederungskonzept keine AGH.

Lies dich mal hier ein:

(vorletzter Abschnitt): http://hartz.info/index.php?topic=4593.0

(vor allem Kapitel A1 /Fördervoraussetzungen; falls unter 25 Jahre alt, auch Kapitel A6):
http://hartz.info/dateien/pdf/AH-Arbeitsgelegenheite…

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspol…

Da mehr als die Hälfte der 1-Euro-AGHen von Vornherein nicht zulässig sind bzw. gar nicht gefördert werden dürften, sollte man genau überprüfen (lassen) , was einem da zugewiesen werden soll…welche Tätigkeiten man verrichten soll (zusätzlich ? Oder „reguläre“ Arbeit, für die normalerweise Lohn zu zahlen wäre ?) … welches konkrete Eingliederungskonzept liegt vor ? usw.

Wegen Praktika: http://hartz.info/index.php?topic=10282.0

LG

Drückebergeranleitung?
und, was sollen die sachfremde Links bezüglich Praktikum? Irritiert vermutlich nur den Fragestellers.
LG

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Die Ausnahmen für völlig inakzeptable Arbeitsgelegenheiten (1-Euro-Jobs) hat Lara unten schon genannt. Bei allen anderen Maßnahme gilt:

"SGB II § 10 Zumutbarkeit
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

  1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
  2. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten f ür die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend."

Dass man vor seiner Langzeitarbeitslosigkeit Chirurg war oder Raumfahrer, das gibt einem kein Jota Privileg vor einem „Taugenichts“ mit abgebrochener Hauptschule!

Für Schreiner übrigens auch nicht.

Die Sanktion steht dann in SGBII § 31 Pflichtverletzungen
§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
§ 31b Beginn und Dauer der Minderung
§ 32 Meldeversäumnisse

Gruß aus Berlin, Gerd

Drückebergeranleitung ?

Lediglich geltende Rechtsprechung und die veröffentlichten „Fachlichen Hinweisen zu AGH nach § 16 d SGB II" der Bundesagentur für Arbeit.

und was sollen die sachfremde Links bezüglich Praktikum?

Der Link bzgl. Praktikum bezog sich auf die Ausgangsfrage. („Nach einem Jahr ALG II soll er nun einen 1-Euro-Job annehmen, in genau diesem Betrieb. Quasi sozial herabgestuft, nächstes Level: Praktikant “.)

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und was sollen die sachfremde Links bezüglich Praktikum?

Der Link bzgl. Praktikum bezog sich auf die Ausgangsfrage.
(„Nach einem Jahr ALG II soll er nun einen 1-Euro-Job
annehmen, in genau diesem Betrieb. Quasi sozial herabgestuft,
nächstes Level: Praktikant “.)

War eher auf den Abstieg in seiner Ausbildungswerkstatt gemünzt, und was ihm das bringen soll. Praktika hat jener Schreiner schon zu genüge, „natürlich“ unbezahlt, durchgeführt.
Trotzdem ein sehr interessanter Link, dankeschön dafür!

Hallo,

Eine sogenannte Arbeitsgelegenheit ( auch AGH genannt ) ist absolut keine Herabstufung seiner Fähigkeiten.

Wenn er in diesem Sinne noch als Schreiner eingesetzt wurde, dann könnte man darin wenigstens eine zielgerichtete Ausschöpfung arbeitsmarktlicher Förderinstrumente sehen.

Er war Schreiner oder Tischler, bekommt er nun lach längerer Zeit der Arbeitslosigkeit zumindest ein branchenverwandte AGH bei einem öffentlichen Träger zugesprochen.

Es soll Leute geben, die beim Jobcenter sogar um eine halbwegs angemessene AGH betteln.

mfg

Ennlo