nach dem zweiten Weltkrieg gab es einen Erlass der Allierten, daß man jedem Menschen die Verrichtung der Notdurft und das Reinigen der Hände ermöglichen sollte. (zu gut Deutsch: es sollte nicht in jede Ruine uriniert usw. werden.)
Dies war geschuldet der zerstörten Infrastruktur und der Vermeidung von Krankheiten wie auch der Verhinderung zur Ausbreitung von Seuchen.
Dieser Erlass wurde meines Wissens nie aufgehoben. Somit galt sie defacto bis zum 02.10.1990.
Ich denke nicht daß man so einen Fall als unterlassene Hilfe ansehen kann.
Derjenige ist ja nicht „in Not“ - auch wenn das Notdurft heißt. Die Möglichkeit, auch ohne den Besuch einer Toilette eben diese Notdurft zu verrichten - und sei es auf offener Straße - besteht ja, schädigt ihn also nicht an Leib und Leben. Daß man nicht an Hauswände uriniert oder einfach ins Gebüsch macht ist ja eine Sache willkürlich definierter Werte der Gesellschaft.
Zudem: In der heutigen Zeit ist entweder die Infrastruktur so gegeben, daß öffentliche Einrichtungen, Bedürfnisanstalten, Tankstellen oder Geschäfte genügend vorhanden sind - oder sie ist so dünn daß das „öffentliche“ Verrichten der Notdurft, im Gebüsch oder Wald, niemanden stören wird.
Anders sehe ich das bei dem berühmten „Schluck Wasser“: Steht jemand vor der Tür dem schlecht ist, schwindlig, oder der einfach nur extrem durstig ist - ganzer Tag in praller Sonne, kurz vor dem Sonnenstich, mal konstruiert - dem die sicherlich not-wendige Erfrischung zu versagen oder ihn zum Discounter an der Ecke zu schicken, das ist dann vermutlich ein Grenzfall zur unterlassenen Hilfe.
Statt ein Regelwerk das die Basics festschreibt, haben wir ein
Moloch, der es Menschen unmöglich macht, sich auch nur wenige
Kilometer auf der Straße zu bewegen, ohne gegen dieses
Regelwerk zu verstoßen.
Kannst Du mir grad mal ein Gesetz nennen, gegen das ich dann zwangsläufig verstoße?
Stammtischparolen unterster Schublade, was Du hier rumkrakehlst.
Gruß
loderunner
Ganz einfache Antwort aus dem „wahren Gesetzbuch“ )
Bittet, so wird euch gegeben werden; suchet, so werdet ihr finden; klopfet an, so wird euch aufgetan werden! Denn jeder, der bittet, empfängt; und wer sucht, der findet; und wer anklopft, dem wird aufgetan werden.
Matthäus 7,7-11
Kurz und knapp: NEIN!
Um es auf den Punkt zu bringen: Das Grundrecht auf die Unverletztlichkeit der Wohnung ist als höheres Gut zu betrachten als wenn sich jemand in die Hose scheißt. Ein dreckige Hose ist nicht so schlimm wie in ein Grundrecht einzugreifen.
Anders sieht es wieder aus, wenn jemand in einem Notfall Schutz in Deiner Wohnung sucht. Dann mußt Du „eigentlich“ abwägen, ob die Wohnung ausreichend Schutz bietet, um die Gefahr abzuwenden und Du Dich nicht auch in eine Gefahrensituation begibst (z. B. 20 Schläger mit Baseballknüppeln rennen einem hinterher). Die würden Dir dann evtl. die Bude auseinanderpflücken und Du könntest Dich dadurch in Gefahr bringen. Aber nur um auf den Pott zu gehen, geht das nicht ohne Zustimmung.
Der hätte Dich vielleicht veranlassen sollen, diese Regel mal zu lesen. Ich habe sie in der StVO leider nicht gefunden, kannst Du mir weiterhelfen?
Gruß
loderunner