Muß man trotz fristloser Wohnungskündigung vom Vermieter dennoch die volle oder überhaupt noch Miete weiter zahlen,wenn man aufgrund Wohnungssuche noch eine Zeit in der Wohnung verweilen muß ?
Vor allen wenn man Kinder hat ,muß ja erst ein geeigenetes Objekt gefunden werden.
In einer Position erst lange ein geeignetes Objekt aussuchen zu können, ist man i.d.R. nicht mehr, wenn man fristlos gekündigt wurde.
Vorausgesetzt die fristlose Kündigung war berechtigt (d.h.: der Mieter hat sich vertragswidriges Verhalten zuschulden kommen lassen), dann ist es zudem äußerst unklug, die Wohnung nicht spätestens bis zum Ablauf der vom Vermieter gesetzten Räumungsfrist zu räumen.
Natürlich berechtigt vertragswidriges Verhalten nicht dazu, die Mietsache des Geschädigten noch weiter kostenlos zu nutzen. Diese Frage sollte sich eigentlich gar nicht stellen … Vielmehr ist der gesamte verursachte Kündigungsfolgeschaden zu ersetzen.
Bei Nichträumung/Weiternutzung könnte das z.B. sein:
- Nutzungsausfallentschädigung mind. in Höhe der zuletzt vereinbarten Miete bis der Vermieter sein Eigentum geräumt zurückerhält
- Räumungsklage und Zwangsräumung: Kosten des gerichtlichen Verfahrens bis zum Räumungsurteil (Anwälte, Gerichtskosten), Kosten der Durchführung der Zwangsräumung (Gerichtsvollzieher, Spedition, Lagerhaus, Versteigerungskosten, Müllgebühren)
- Folgeschäden Dritter: z.B. weil der Anschlussmieter nicht fristgerecht einziehen kann (dessen doppelte Umzugskosten, Möbeleinlagerungskosten, Zwischenunterbringungskosten)
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, statt stoisch weiterzunutzen und damit seinen Schuldenberg zu erhöhen, schnellstens beim Wohnungsamt vorzusprechen zwecks Einweisung in eine Notunterkunft.
Gruß Rudi