Muß man seine Aussage nicht Unterschreiben?

Hallo
Wenn jemand einer Straftat verdächtigt wird und hierzu seine Aussage machen kann, wird die Aussage vom Verhörenden nach dem abgeben des Einverständnis des Verdächtigenden auf Band aufgenommen, bzw. vom Verhörenden auf Band diktiert (Standard-Diktiergerät) der das gesagte des Verdächtigen in eigenen Worten wiedergibt.

Dieses Band soll dann von einer Schreibkraft in einen Schriftsatz umgewandelt werden.

Nun die Fragen:

  1. Muß der Verdächtige diese Aussage nicht noch einmal unterschreiben?

  2. Was ist, wenn der Verdächtige im Nachhinein noch seine Aussage ergänzen möchte, da er z.B. „neue Erkenntnisse gewonnen hat“, bzw. sich selber in einer Art und Weise belastet hat, die so überhaupt nicht richtig ist (z.B. weil er sich falsch ausgedrückt hat).

  3. Wie lange kann so ein Vorgang dauern vom „Diktat“ bis zur „Unterschrift“?

Vielen Dank

Hallo Andreas,

algemein gesagt ist es eher unüblich, die Aussage eines Beschuldigten mit eigenen Worten auf ein Diktiergerät zu sprechen. Entweder man nutzt die Aufnahmetechnik, um die Vernehmung als Ganzes auf zu zeichnen, oder man setzt Videotechnik ein (oder man schreibt es eben auf).

Anschließend soll die Tonbandvernehmung abgeschrieben und dem Beschuldigten in schriftlicher Form vorgelegt werden, um ihm die Möglichkeit der Korrektur zu geben.

Grundsätzlich ist der Beschuldigte frei in seiner Entscheidung, auszusagen oder zu schweigen, zu unterschreiben oder eben dieses zu lassen.

Wenn der Beschuldigte im Nachhinein seine Aussage ergänzen oder Gesagtes abändern möchte kann er das tun, aber das zuvor Gesagte bleibt (bei entsprechender vorheriger Belehrung) dennoch bestehen. Natürlich kann er auch seine gesamte Aussage widerrufen.

Wie lange sowas dauern kann,liegt wohl an den Fertigkeiten des Sachbearbeiters im Umgang mit der PC-Tecnik.

Schöne Grüße

Soweit ich weiß, muss man zu einer polizeilichen Vernehmung nicht erscheinen. Zu einer staatsanwaltlichen Vernehmung muss man erscheinen, aber nicht aussagen.

Also muss man - gesunden Menschenverstand vorausgesetzt - auch nichts unterschreiben.

Als Zeuge vor Gericht - da muss man, den einschlägigen Gerichtsshows zufolge auch nichts unterschreiben.

Soweit ich weiß, muss man zu einer polizeilichen Vernehmung
nicht erscheinen.

Richtig gewusst.

Zu einer staatsanwaltlichen Vernehmung muss man erscheinen,

stimmt

aber nicht aussagen.

nur wenn man sich auf das Aussage-/Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann

Also muss man - gesunden Menschenverstand vorausgesetzt - auch
nichts unterschreiben.

Na ja… ob man das muss oder nicht…die meisten regen sich deswgen nicht auf. Sollte sich jemand bei der polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung weigern, die Vernehmungsniederschrift zu unterschreiben, so bekunden und unterschreiben zwei andere Personen, dass die Aussage so wie protokolliert auch gemacht wurde. Von solchen Querelen lassen sich halbwegs erfahrene Ermittler nicht aus der Bahn werfen. Anders wäre es bei der Verweigerung der Unterschrift unter einer Zustellungsvollmacht, da kann es dann auch mal U-Haft geben.

Als Zeuge vor Gericht - da muss man, den einschlägigen
Gerichtsshows zufolge auch nichts unterschreiben.

Obwohl die Gerichtsshows meilenweit von der Realität entfernt sind, stimmt das.

Will man eine Aussage unangreifbar haben, dann sollte man als Polizeibeamter oder StA eine richterliche Vernehmung beantragen, die ist dann 100 % gerichtsverwertbar. Das hat vor allem dann Wert, wenn Zeugen keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.

Gruss

Iru

leicht grosszügig heute?
Hi,

Anders wäre es bei der Verweigerung der Unterschrift unter einer Zustellungsvollmacht, da kann es dann auch mal U-Haft geben.

Eine leicht grosszügige Interpretation?
U-Haft?
Wirklich?

verschmitzt lächelnd grüsst
(…)

Hi,

Anders wäre es bei der Verweigerung der Unterschrift unter einer Zustellungsvollmacht, da kann es dann auch mal U-Haft geben.

Eine leicht grosszügige Interpretation?
U-Haft?
Wirklich?

Wirklich! Hab ich selbst schon mehrfach durchgezogen. Schau dir mal den § 127a StPO an.

Gruss

Iru

Hi,

kann es sein, dass hier etwas ein ganz klein wenig durcheinander geraten ist?

Wirklich! Hab ich selbst schon mehrfach durchgezogen. Schau dir mal den § 127a StPO an.

Wir erinnern uns - es geht um Aussageverweigerung, oder?

Da erscheinen mir Art. 5 und 6 EGStGB und § 70 Abs. 2 StPO stimmiger.
Oder sollte ich mich tatsächlich total vertan haben?

Freundliche Grüsse
(…)

Hi

dito

Wir erinnern uns - es geht um Aussageverweigerung, oder?

Stimmt, und darauf habe ich im Großen und Ganzen auch geantwortet. Den Hinweis auf die Unterschriftsverweigerung bei einer Zustellungsvollmacht habe ich nur der Vollständigkeit halber eingefügt.

Da erscheinen mir Art. 5 und 6 EGStGB und § 70 Abs. 2 StPO stimmiger.
Oder sollte ich mich tatsächlich total vertan haben?

Ja. Für ein Strafbefehlsverfahren ist bei einer Person ohne festen Wohnsitz im Bundesgebiet eine Zustellungsvollmacht zwingend erforderlich. Benennt der Beschuldigte keinen Zustellungsbevollmächtigten, geht er - bei Vorliegen der anderen Gründe des § 127 a - in U-Haft. Die U-Haft ist aber kein Zwangsmittel, sondern eine vorgeschriebene Rechtsfolge auf ein bestimmtes Verhalten. Benennt der Beschuldigte einen ZustBV, so wird er dadurch besser gestellt, er kann sich damit selbst vor der U-Haft bewahren. Da die Benennung eine freiwillige Entscheidung ist, gibt es auch kein Rechtsmittel gegen die Benennung eines ZustBV sondern nur gegen die U-Haft. Und aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass ein Richter ohne weiteres die Haft anordnet, wenn der Beschuldigte keinen ZustBV benennt. Benennt der Beschuldigte einen ZustBV, hat dies in den meisten Fällen die sofortige Haftentlassung zur Folge.
Soweit der Exkurs in Richtung Zustellungsbevollmächtigter. Ein überaus interessantes und total unterschätztes Thema. In diesem Zusammenhang kann ich die Lektüre des § 132 StPO empfehlen, der es in bestimmten Fällen sogar erlaubt, die Benennung des ZustBV zu erzwingen.

Gruss

Iru